Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1533 6. Juni 2016
"Überarbeitete Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe"

Vom 5. Dezember 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 834)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hatte auf seiner einundsiebzigsten Tagung (19. bis 28. Mai 1999) bei Annahme des Rundschreibens Vorläufige Richtlinien für eine vereinfachte Evakuierungsanalyse für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (MSC/Circ.909) als Anleitung für die Umsetzung der Regel II-2/28-1.3 SOLAS den Unterausschuss "Feuerschutz" (FP) aufgefordert, Richtlinien für eine Evakuierungsanalyse auch für Fahrgastschiffe im Allgemeinen und für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastfahrzeuge zu entwickeln.

2 Der Ausschuss hatte auf seiner vierundsiebzigsten Tagung (30. Mai bis 8. Juni 2001), einer auf der fünfundvierzigsten Tagung (8. bis 12. Januar 2001) des Unterausschusses "Feuerschutz" gemachten Empfehlung folgend, das Rundschreiben Interim guidelines for a simplified evacuation analysis of highspeed passenger craft (Vorläufige Richtlinien für eine vereinfachte Evakuierungsanalyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastfahrzeuge) (MSC/Circ.1001) angenommen. Der Ausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) nach Prüfung eines Vorschlags von der neunundvierzigsten Tagung des Unterausschusses "Feuerschutz" (24. bis 28. Januar 2005) angesichts der bei der Anwendung der vorgenannten Vorläufigen Richtlinien gesammelten Erfahrungen das Rundschreiben Richtlinien für eine vereinfachte Evakuierungsanalyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastfahrzeuge (MSC/Circ.1166) einschließlich des ihr beigefügten Fallbeispiels, welches das MSC/Rundschreiben 1001 ersetzte, angenommen.

3 Der Ausschuss hat ferner auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung (15. bis 24. Mai 2002) die Vorläufigen Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe (Rundschreiben MSC/ Circ.1033) angenommen; und er hat die Mitgliedsstaaten aufgefordert, alle aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Großversuchen resultierenden Informationen und Daten sowie Erkenntnisse über das menschliche Verhalten, die für die erforderliche zukünftige Fortschreibung der Vorläufigen Richtlinien von Bedeutung sein könnten, zu sammeln und dem Unterausschuss "Feuerschutz" vorzulegen.

4 Der Ausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) das Rundschreiben Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe (MSC.1/Circ.1238) angenommen, das Ro-Ro-Fahrgastschiffe einschließt.

5 Der Ausschuss hat auf seiner sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016) die "Überarbeiteten Richtlinien für Evakuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe, die in den Anlagen zu dem vorliegenden Rundschreiben wiedergegeben sind, als Leitfaden für die Umsetzung der Änderungen an der Regel II-2/ 13.3.2.7 SOLAS 1angenommen, mit denen eine Evakuierungsanalyse nicht nur für Ro-Ro-Fahrgastschiffe verbindlich vorgeschrieben wird, sondern auch für sonstige Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaut werden.

6 Die beigefügten überarbeiteten Richtlinien bieten die Möglichkeit der Anwendung zweier verschiedener Methoden:

  1. Eine vereinfachte Evakuierungsanalyse (Anlage 2), und/oder
  2. eine erweiterte Evakuierungsanalyse (Anlage 3).

7 Die Annahmen sind durch die vereinfachte Methode systembedingt eingeschränkt. Indem sich die Komplexität der Schiffe erhöht (durch eine Mischung der Fahrgasttypen, Arten der Unterkünfte, Anzahl der Decks und Anzahl der Treppen), werden die Annahmen gegenüber der Realität weniger repräsentativ. In solchen Fällen wäre die Anwendung der erweiterten Methode (Evakuierungsanalyse) vorzuziehen. Die vereinfachte Methode (Evakuierungsanalyse) ist jedoch wegen ihrer relativ leichten Anwendung und ihrer Fähigkeit, eine Annäherung an die voraussichtlichen Evakuierungsanforderungen zu ermöglichen, bei frühen Iterationen des Schiffsentwurfs vorteilhaft.

8 Es muss auch berücksichtigt werden, dass die akzeptierbaren Evakuierungszeitspannen in diesen Richtlinien auf einer Analyse der Brandgefahr beruhen.

9 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien (Anlagen 1 bis 3) allen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen und insbesondere

  1. ihnen die Anwendung dieser Richtlinien bei in der frühen Entwurfsphase durchgeführten Evakuierungsanalysen für neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe entsprechend Regel II-2/ 13.7.4 SOLAS (die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist) und Regel II-2/ 13.2.2.7 SOLAS (die voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird) zu empfehlen,
  2. ihnen die Anwendung dieser Richtlinien bei in der frühen Entwurfsphase durchgeführten Evakuierungsanalysen für neue Fahrgastschiffe, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind und die am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaut werden und mehr als 36 Fahrgäste befördern, entsprechend Regel II-2/ 13.3.2.7 SOLAS (die voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird) zu empfehlen, und
  3. sie zu bestärken, Evakuierungsanalysen auf vorhandenen Fahrgastschiffen unter Verwendung dieser Richtlinien durchzuführen.

10 Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls darin bestärkt,

  1. alle aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Großversuchen resultierenden Informationen und Daten sowie Erkenntnisse über das menschliche Verhalten, die für die erforderliche zukünftige Fortschreibung der vorliegenden Richtlinien von Bedeutung sein könnten, zu sammeln und dem Unterausschuss "Schiffssysteme und Ausrüstungen" vorzulegen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.12.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion