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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1502 vom 11. Juni 2015
Anleitung für Druckprüfungen von Begrenzungen von Ladeöltanks unter Leitung des Kapitäns

Vom 3. Januar 2018
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2018 S. 107)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) im Hinblick auf eine Erleichterung der umfassenden und einheitlichen Durchführung der Prüfung von Ladeöltanks, wenn diese unter Leitung des Kapitäns in Übereinstimmung mit dem Internationalen Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011) durchgeführt wird, der Anleitung für Druckprüfungen von Begrenzungen von Ladeöltanks unter Leitung des Kapitäns, die in der Anlage wiedergegeben ist, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, dieses Rundschreiben allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Anleitung für Druckprüfungen von Begrenzungen von Ladeöltanks unter Leitung des Kapitäns

1 Einleitung

1.1 Der Internationale Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltank schiffen von 2011 (ESP-Code 2011) wurde am 30. November 2011 mit Entschließung A.1049(27) angenommen und anschließend durch Änderungen der Regel XI-1/2 SOLAS (Entschließung MSC. 325(90)), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind, verbindlich gemacht. Diese Regel schreibt vor, dass Massengutschiffe und Öltankschiffe, wie im SOLAS-Übereinkommen von 1974 in der jeweils geltenden Fassung definiert, einem erweiterten Programm von Untersuchungen in Übereinstimmung mit dem ESP-Code 2011 zu unterziehen sind. Das erweiterte Programm von Untersuchungen ist während der nach Regel I/10 SOLAS vorgeschriebenen Besichtigungen durchzuführen.

1.2 Diese Anleitung informiert und berät über technische und formelle Angelegenheiten in Bezug auf die vorgeschriebene Prüfung von Ladeöltanks, wenn diese unter Leitung des Kapitäns entsprechend dem ESP-Code 2011 vorgenommen wird.

1.3 Wenn sich das Schiff auf einer Schiffswerft befindet oder unter Aufsicht des Besichtigers bzw. der Besichtiger der Verwaltung/anerkannten Organisation (RO) befindet, ist die Prüfung der Ladetanks unter Leitung und in Anwesenheit des Besichtigers bzw. der Besichtiger der Verwaltung/anerkannten Organisation durchzuführen. Es ist zu beachten, dass alle an Ladetanks angrenzenden Ballasttanks durch die Besichtiger der Verwaltung/anerkannten Organisation geprüft werden müssen.

2 Zweck und Geltungsbereich

2.1 Diese Anleitung ist als eine Empfehlung für Verwaltungen/anerkannten Organisationen, Kapitäne und Besatzungen ausgearbeitet, um ein allgemeines Verständnis für das Verfahren zur Prüfung von Ladeöltanks, wenn dieses unter Leitung des Kapitäns vorgenommen wird, zu erleichtern.

2.2 Dieses Verfahren gilt für alle Öltankschiffe, auf die der ESP-Code 2011 anwendbar ist.

3 Prüfung von Ladeöltanks

3.1 Die Mindestanforderungen für die Prüfung von Ladetanks bei einer Erneuerungsbesichtigung sind im ESP-Code 2011 Anlage B Teile a und B, jeweils in Absatz 2.6.4 und Anlage 3, vorgegeben.

3.2 Prüfungen der Ladeöltanks, die nach diesem Verfahren durchgeführt werden, müssen der Zufriedenheit des Kapitäns entsprechen.

3.3 Die Begrenzungen von Ladetanks sind mit Flüssigkeit bis zum höchsten Punkt, bis zu dem die Flüssigkeit unter Betriebsbedingungen ansteigt, zu prüfen. Der Mindestumfang der zu prüfenden Schotte muss sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen im ESP-Code 2011 Anlage B Teile a und B, jeweils Anlage 3, befinden.

3.4 Die Prüfung der Begrenzungen von Ladetanks, die von der Besatzung des Schiffes unter Leitung des Kapitäns durchgeführt werden, können vom Besichtiger unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. Das Tankprüfverfahren, welches die Füllhöhen, die zu befüllenden Tanks und die zu prüfenden Begrenzungen genau angibt, ist vom Eigner eingereicht und von der Verwaltung oder anerkannten Organisation vor der Durchführung der Prüfung überprüft worden;
  2. es gibt keine Aufzeichnung über Leckage, Verformung oder erhebliche Korrosion, welche die bauliche Unversehrtheit des Tanks beeinträchtigen würde;
  3. die Tankprüfung ist in einem Erneuerungsbesichtigungs-Zeitfenster von nicht mehr als drei Monaten vor dem Datum der Besichtigung, an dem die generelle Besichtigung oder die Nahbesichtigung abgeschlossen wird, zufriedenstellend durchgeführt worden.
  4. die zufriedenstellenden Ergebnisse der Prüfung sind im Schiffstagebuch eingetragen; und
  5. der innere und äußere Zustand der Tank-Begrenzungen und die zugehörige Konstruktion werden zum Zeitpunkt der generellen Besichtigung und der Nahbesichtigung vom Besichtiger als zufriedenstellend befunden.

3.5 "Nicht bestandene Prüfung": Wenn das Ergebnis der Tankprüfung bauliche Schäden oder Leckagen ergibt, muss die Flaggenstaat-Verwaltung/anerkannte Organisation mit sofortiger Wirkung benachrichtigt werden und ein Bordbesuch eines Besichtigers bzw. von Besichtigern der Verwaltung/ anerkannten Organisation veranlasst werden.

4 Verfahren für die Prüfung von Ladeöltanks

4.1 Um die Anforderungen für Ladeöl-Druckprüfungen einzuhalten, muss der nachfolgende Abschnitt 4.2 oder 4.3

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