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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1478 - 19. Mai 2014
Einheitliche Interpretation zur Anwendung des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87))

Vom 21. Mai 2015
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2015 S. 382)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung (14. bis 23. Mai 2014) die vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner ersten Sitzung (20. bis 24. Januar 2014) ausgearbeitete Einheitliche Interpretation zur Anwendung des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)), in der Absicht spezifische Anleitung zur Anwendung der einschlägigen Anforderungen des mit der Entschließung MSC. 289(87) angenommenen Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern bereitzustellen.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu nutzen, wenn sie einschlägige Bestimmungen des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern anwenden und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.

Absatz 2.1 - Allgemeine Grundlagen

1 Normalfeste und höherfeste korrosionsbeständige Stähle im Sinne dieser Einheitlichen Interpretation sind Stähle, deren Korrosionsbeständigkeit im Boden oder der Decke des inneren Ladeöltanks geprüft und angenommen wurde und die nachweislich die Anforderungen der Entschließung MSC. 289(87) sowie weitere wichtige Anforderungen für Schiffbaumaterial, Festigkeit der Schiffsverbände und Bauweise erfüllen. Mit diesem Dokument wird nicht die Absicht verfolgt, die Verwendung korrosionsbeständiger Stähle zu Korrosionsschutzzwecken in anderen Bereichen des Schiffes nahe zu legen.

2 Korrosionsbeständige Stähle ähneln in ihrer chemischen Zusammensetzung und ihren mechanischen Eigenschaften herkömmlichen Schiffbaustählen.

3 Die Schweißbarkeit korrosionsbeständiger Stähle ähnelt derjeniger herkömmlicher Schiffbaustähle und deshalb gelten auch die werftüblichen Schweißanforderungen hinsichtlich Qualifikation mittels Genehmigung von Schweißhilfsstoffen und Qualifikation für Schweißverfahren.

Absatz 2.2 - Technische Akte

1 Die Bauwerft hat die Technische Akte zu erstellen und der Verwaltung zur Überprüfung einzureichen. Falls je nach Örtlichkeit unterschiedliche Korrosionsschutzmethoden angewendet werden, müssen die für die Technische Akte geforderten Angaben für jede Örtlichkeit und Korrosionsschutzmethode getrennt gemacht werden. Nach der Überprüfung ist eine Kopie der Technischen Akte an Bord des Schiffes zu geben. Die folgenden Bauunterlagen müssen in die Technische Akte aufgenommen werden:

1.1 Die Kopie der Baumusterzulassungsbescheinigung.

1.2 Weitere aufzunehmende technische Daten:

  1. Einzelheiten der Marke von verwendeten Schweißhilfsstoffen und des angewandten Schweißverfahrens.
  2. Reparaturmethode. Diese ist nur dann aufzunehmen, wenn sie von Hersteller des korrosionsbeständigen Stahls speziell empfohlen ist.

1.3 Aufzeichnungen über die Anwendung

  1. Anwendungsbereiche/Örtlichkeit von korrosionsbeständigem Stahl.
  2. Marke und Dicke von korrosionsbeständigem Stahl.

Anmerkung: Die obigen Punkte (a) und (b) können durch die Angaben in den genehmigten Stahlzeichnungen für den Schiffskörper ersetzt werden. Jedoch ist jede verwendete Marke korrosionsbeständigen Stahls und ihre Lage auf den genehmigten Zeichnungen anzugeben, die Zeichnungen sind in die Technische Akte aufzunehmen.

1.4 Die Prüfbescheinigungen und tatsächlich gemessene Werte der Blechdicke für jeden korrosionsbeständigen Stahl sowie individuelle Schweißbedingungen brauchen nicht aufgenommen zu werden.

2 Nach der Indienststellung des Schiffes hat der Eigner oder der Betreiber des Schiffes die Technische Akte durch Angaben zu Reparaturen für eine Überprüfung durch die Verwaltung auf Stand zu halten. Die geforderten Angaben müssen für jede Örtlichkeit und Korrosionsschutzmethode getrennt gemacht werden. In diese Aufzeichnungen muss folgendes einbezogen werden:

2.1 Sofern während des Betriebes Reparaturen am Ladeöltank vorgenommen werden, bei denen korrosionsbeständiger Stahl verwendet wird, muss die Technische Akte um die folgenden Angaben ergänzt werden:

  1. Bereiche der Reparaturarbeit;
  2. Reparaturmethode (Austausch durch korrosionsbeständigen Stahl oder Beschichtung);
  3. Aufzeichnungen der Marke des verwendeten korrosionsbeständigen Stahls, der Blechdicken und Schweißhilfsstoffe (Markenname und Schweißmethode), sofern korrosionsbeständiger Stahl verwendet wurde; und
  4. Aufzeichnungen gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)), sofern Beschichtung verwendet wurde.

2.2 Zu den im obigen Absatz 2.1 erwähnten Reparaturen, über die Aufzeichnungen geführt werden müssen, gehören die folgenden:

  1. Austausch durch korrosionsbeständigen Stahl;
  2. Aufbringung von Beschichtung auf Bauelemente, in denen korrosionsbeständiger Stahl verwendet wird (einschließlich solcher Fälle, in denen korrosionsbeständiger Stahl durch herkömmlichen Stahl und Beschichtung ersetzt wird); (Anmerkung 1) und Reparaturen von Teilen, die von Lochfraß betroffen sind. (Anmerkung 2)

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