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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1475
Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern 9. Juni 2014

Vom 22. Januar 2015
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2015 S. 29)



1 Einführung

1.1 Um die Sicherheit des Schiffes und seiner Besatzung, der Arbeiter in den Häfen, der Ladung und die Sicherheit im Seeverkehr zu gewährleisten, schreibt das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung in Kapitel VI Teil a Regel 2 vor, dass die Bruttomasse von Ladungseinheiten vor ihrer Stauung an Bord eines Schiffes zu bestätigen ist. Der Befrachter ist für die Überprüfung der Bruttomasse eines Frachtcontainers (im Folgenden als "beladener Container" bezeichnet) verantwortlich. Der Befrachter muss ebenso sicherstellen, dass die bestätigte Bruttomasse in den Beförderungspapieren so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass sie vom Kapitän des Schiffes oder dessen Vertreter und dem Vertreter der Umschlagsanlage für die Erstellung des Stauplans verwendet werden kann. Bei fehlender Angabe der bestätigten Bruttomasse durch den Befrachter darf der Container erst dann auf das Schiff verladen werden, wenn der Kapitän oder dessen Stellvertreter und der Vertreter der Umschlagsanlage auf anderem Wege Angaben zur bestätigten Bruttomasse erhalten haben.

1.2 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, ein gemeinsames Konzept für die Umsetzung und Anwendung der SOLAS-Vorschriften betreffend der Bestätigung der Bruttomasse von beladenen Containern zu erstellen. Die Richtlinien geben Empfehlungen, wie die Bestimmungen der SOLAS-Vorschriften ausgelegt und angewandt werden können. Sie weisen ebenfalls auf mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschriften hin und geben Leitlinien an die Hand, wie solche Probleme zu lösen sind. Die Beachtung dieser Richtlinien wird die Einhaltung der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens durch die Befrachter von Containersendungen vereinfachen und dazu beitragen, dass andere an Lieferketten im internationalen Containerverkehr beteiligte Parteien, einschließlich Seeschifffahrtsunternehmen und Hafenumschlagsanlagen und ihre Beschäftigten ihre jeweilige Rolle bei der Verbesserung des sicheren Umschlags sowie der sicheren Stauung und Beförderung von Containern verstehen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

2.1.1 Der Ausdruck Verwaltung bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

2.1.2 Der Ausdruck Kalibrierte und zertifizierte Ausrüstung bezeichnet eine Waage, eine Wägeplattform, eine Hebevorrichtung oder eine sonstige Vorrichtung, mit der die tatsächliche Bruttomasse eines beladenen Containers oder von Versandstücken und Ladungsgegenständen, Paletten, Staumaterial und sonstigen Verpackungs- und Sicherungsmaterialien bestimmt werden kann und welche die Fehlertoleranzen und die Genauigkeitsanforderungen des Staates erfüllt, in dem die Vorrichtung benutzt wird.

2.1.3 Der Ausdruck Ladungsgegenstände hat dieselbe allgemeine Bedeutung wie der Ausdruck "Ladung" im Internationalen Übereinkommen von 1972 über sichere Container in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "das CSC" bezeichnet) und bezeichnet alle Güter, Waren, Handelsartikel, Flüssigkeiten, Gase, Feststoffe und Gegenstände jeder Art, die aufgrund eines Beförderungsvertrages in Containern befördert werden. Jedoch gelten die Schiffsausrüstung und die Güter für die Versorgung des Schiffes 1, einschließlich der Schiffsersatzteile und Schiffsvorräte, die in Containern befördert werden, nicht als Ladung.

2.1.4 Der Ausdruck Container hat dieselbe Bedeutung wie der Ausdruck "Container" im CSC und bezeichnet ein Beförderungsgefäß, das

  1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  2. so gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  3. so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat; und
  4. so bemessen ist, dass die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche
    1. mindestens 14 cm2 (150 Quadratfuß) oder
    2. mindestens 7 cm2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.

2.1.5 Der Ausdruck Beförderungsvertrag bezeichnet einen Vertrag, bei dem eine Reederei gegen Bezahlung von Frachtkosten Güter von einem Ort zu einem anderen befördert. Der Vertrag kann als Seefrachtbrief, Konnossement oder multimodales Transportdokument geschlossen oder nachgewiesen werden.

2.1.6 Der Ausdruck Bruttomasse bezeichnet die Gesamtmasse aus dem Eigengewicht eines Containers und den Gewichten aller Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Paletten, Staumaterial und sonstigen Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Container gepackt werden (siehe ebenfalls "bestätigte Bruttomasse").

2.1.7 Der Ausdruck Versandstück bezeichnet einen oder mehrere Ladungsgegenstände, die für den Transport zusammengebunden, verpackt, vollständig umwickelt, in Kisten verpackt oder in Partien aufgeteilt sind. Zu den Versandstücken zählen unter anderem Pakete, Kisten, Päckchen und Kartons.

2.1.8 Der Ausdruck Beladener Container bezeichnet einen Container entsprechend der vorausgegangenen Begriffsbestimmung, der mit Flüssigkeiten, Gasen, Feststoffen, Versandstücken und Ladungsgütern beladen ("gefüllt" oder "befüllt") ist, einschließlich Paletten, Staumaterial und sonstigen Verpackungs- und Sicherungsmaterialien.

2.1.9

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