MSC.1/Rundschreiben 1461 Teil 1 Richtlinien für den Umfang der Überprüfung der Leckstabilität bei neuen Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen
Vom 21. Januar 2015 (VkBl. Nr. 3 vom 14.02.2015 S. 59)
Kapitels II-1 des SOLAS-Übereinkommens, Regeln 4.1, 4.2, 5-1 und 19;
Teil B Kapitel 4 des mit Entschließung MSC.267(85) angenommenen Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung;
Annahme der Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (Entschließung MSC. 143(77)), Regeln 27(2), 27(3), 27(11), 27(12) und 27(13)1;
Erläuterungen zu den Unterteilungs- und Leckstabilitäts-Vorschriften im Kapitel II-1 SOLAS (Entschließung MSC. 281(85));
Empfehlungen über ein Standardverfahren zur Bewertung von Querflutungseinrichtungen (Entschließung MSC. 245(83));
Überarbeitete Empfehlungen für ein Standardverfahren zur Bewertung von Querflutungseinrichtungen (Entschließung MSC. 362(92));
Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) sowie zu den Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeits-Anforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes ( MSC/Rundschreiben 406/Rev. 1).
Richtlinien für Lecksicherheitspläne und Unterlagen für den Kapitän (MSC.1/Rundschreiben 1245); und
Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (Anlage, Abschnitt 4) (MSC.1/ Rundschreiben 1229).
2.2 Auf Öltankschiffe anwendbare Regelwerke MARPOL Anlage I Regel 28.
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), Kapitel 2 Absätze 2.1, 2.4, 2.5, 2.6.2, 2.6.3, 2.7, 2.8 und 2.9, und
Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) und Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) sowie Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeits-Anforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes (MSC/ Rundschreiben 406/Rev.1).
2.4 Auf Chemikalientankschiffe anwendbare Regelwerke
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code), Kapitel 2 Absätze 2.1, 2.4, 2.5, 2.6.2, 2.7, 2.8 und 2.9, und
Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) und Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) sowie Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeits-Anforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes ( MSC/Rundschreiben 406/Rev.1).
3.1.1 Bei der Planprüfung eingesetzte Mitarbeiter, die sich mit der Überprüfung der Leckstabilität von neuen Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen und Gastank schiffen befassen, müssen mindestens den folgenden formalen Ausbildungshintergrund haben:
einen Abschluss oder etwas Gleichwertiges von einer Hochschuleinrichtung, die auf dem Gebiet der Schiffsbetriebstechnik oder des Schiffbaus anerkannt ist, und
sachkundig in der englischen Sprache sein,
die ihrer Arbeit angemessen ist.
3.1.2 Bei der Planprüfung eingesetzte Mitarbeiter, die sich mit der Überprüfung der Leckstabilität von neuen Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen und Gastank schiffen befassen, müssen nach Maßgabe theoretischer und praktischer Module, die von der Verwaltung oder einer in ihrem Namen handelnden, anerkannten Organisation (RO) festgelegt sind, ausgebildet sein, um allgemeingültiges Fachwissen und Verständnis zu erwerben und weiterzuentwickeln, die auf die oben genannten Schiffstypen und Stabilitätsbewertungen entsprechend den im vorstehenden Abschnitt 2 angegebenen IMO-Regelwerken anwendbar sind.