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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1446/Rev.1 vom 22. Januar 2013
Empfohlene vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen

Vom 03. März 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 271; 12.06.2014 S. 558aufgehoben)



Siehe Fn. *

Zur aktuellen Fassung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) nach Prüfung der von den Mitgliedstaten und den Nicht-Regierungsorganisationen mit beratendem Status erstellten Vorläufigen Empfehlungen, die in Erwiderung auf die Bitte des Generalsekretärs in Anbetracht des Verlustes der Costa Concordia vorgelegt wurden, zugestimmt, dass die Mitgliedstaten empfehlen sollen, dass die Fahrgastschiffs-Unternehmen eine Überprüfung der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen, um die Sicherheit von Fahrgastschiffen zu erhöhen.

2 Die Empfehlungen über betriebliche Sicherheitsmaßnahmen für Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, waren in der Anlage des MSC.1/Rundschreibens 1446 zur Verfügung gestellt worden.

3 Auf seiner einundneunzigsten Tagung (26. bis 30. November 2012) hat der Schiffssicherheitsausschuss diese Empfehlungen überarbeitet; sie sind in der Anlage wiedergegeben.

4 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten Empfehlungen auf freiwilliger Grundlage, vorbehaltlich des Abschlusses der Seeunfall-Untersuchung der Costa Concordia, anzuwenden und diese, wie jeweils zutreffend, den Schiffseignern, Schiffsbetreibern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

5 Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das MSC.1/Rundschreiben 1446.

Empfohlene vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen

Rettungswesten an Bord von Fahrgastschiffen außer Ro-Ro-Fahrgastschiffen

1 Unternehmen, die Fahrgastschiffe, mit Ausnahme von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, besitzen und/oder betreiben, sollen überlegen, ob sie eine zusätzliche Anzahl von Rettungswesten in Gesellschaftsräumen, an den Sammelplätzen, an Deck oder in Rettungsbooten derart lagern, dass sie für die Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sind für eine gegebenenfalls erforderliche Verteilung im Notfall, sodass Fahrgäste nicht in ihre Kabinen zurückzugehen brauchen, um die dort gelagerten Rettungswesten zu holen.

Notfall-Anweisungen für Fahrgäste

2 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen die Angemessenheit der Verbreitung und Vermittlung der Notfall-Anweisungen an Bord ihrer Schiffe unter Berücksichtigung der Anzahl der Sprachen, die von den Fahrgästen an Bord wahrscheinlich verstanden werden, überprüfen.

Gemeinsame Bestandteile von Musterungen und Notfall-Anweisungen

3 Ungeachtet der Vorschriften des Kapitels III SOLAS über Musterungen und Notfall-Anweisungen, die für Fahrgäste vorzuhalten sind, sollen die Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, die Einbeziehung der folgenden gemeinsamen Bestandteile in ihren Musterungs- und Notfall-Anweisungen für Fahrgäste prüfen:

  1. Wann und wie ist eine Rettungsweste anzulegen,
  2. Beschreibung der Alarmsignale und entsprechende Rückmeldungen im Fall eines Notfalls,
  3. Ort der Rettungswesten,
  4. wo man sich versammelt, wenn das Alarmsignal ertönt,
  5. Methoden zur Erfassung der Teilnehmerzahl von Fahrgästen bei Musterungen sowohl bei einer Übung als auch bei einem tatsächlichen Notfall,
  6. wie Informationen in einem Notfall verbreitet werden,
  7. was zu erwarten ist, wenn der Kapitän den Befehl zum Verlassen des Schiffes gibt,
  8. welche zusätzlichen Sicherheitshinweise verfügbar sind,
  9. Anweisungen darüber, ob Fahrgäste vor der Musterung in die Kabinen zurückkehren sollen, einschließlich Einzelheiten in Bezug auf Medikamente, Kleidung und Rettungswesten,
  10. Beschreibung der hauptsächliche Sicherheitssysteme und Einrichtungen,
  11. Leitsysteme im Notfall und Erkennen der Notausgänge, und
  12. wer sich um zusätzliche Informationen bemüht.

4 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen Regelungen und Verfahren zur Verfügung haben, um die Teilnahme von Fahrgästen an der Ausbildung und den Übungen für den Notfall, die nach Regel III/ 19 SOLAS vorgeschriebenen sind und nach Regel III/ 30 SOLAS unterstützt werden, zu fördern.

Musterungsregelungen für Fahrgäste

5 Befindet sich ein Schiff auf einer Reise, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sind, wird empfohlen, dass die Musterung der neu eingeschifften Fahrgäste vor der Abfahrt aus jedem Einschiffungshafen abgehalten wird. Falls neue Fahrgäste ankommen, nachdem die vorstehend genannte Musterung abgeschlossen worden ist, sollen sie als Einzelperson oder als Gruppe umgehend eine Sicherheitsunterweisung erhalten.

Zugang von Besatzungsmitgliedern zur Kommandobrücke

6 Um unnötige Störungen und Ablenkungen der Mitglieder der Brückenmannschaft bei der Ausübung ihrer direkten und indirekten Aufgaben während der Zeit eines eingeschränkten Manövrierens oder während des Manövrierens bei Verhältnissen, bei denen der Kapitän oder die vom Unternehmen vorgegebenen Brücken-Verfahren/Regeln eine erhöhte Wachsamkeit für erforderlich halten (Ankunft in einem Hafen, Abfahrt aus einem Hafen, dichter Verkehr, schlechte Sicht), zu minimieren, wird empfohlen, dass der Zugang zur Brücke auf diejenigen mit betrieblichen oder betriebsbezogenen Aufgaben während dieser Zeiten beschränkt wird. Ferner wird Unternehmen, die Fahrgastschiffe betreiben, empfohlen, grundsätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um Ablenkungen der wachhabenden Besatzungsmitglieder während dieser Zeiten zu verhindern.

Reiseplanung

7 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, und ihre Kapitäne sollen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Reiseplanung des Schiffes die Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) und, sofern zutreffend, die Guidelines on voyage planning for passenger ships operating in remote areas (Entschließung A.999(25)) einschließlich Behandlung der Bedingungen, unter denen Änderungen an der Reiseplanung mit der Unternehmenspolitik im Einklang sind, berücksichtigt worden sind.

Erfassung der Staatsangehörigkeit der an Bord befindlichen Personen

8 Um die erfolgreiche und sofortige Verfügbarkeit wesentlicher Informationen über Fahrgäste im Fall einer Notlage zusätzlich zu der nach Regel III/ 27 SOLAS vorgeschriebenen Information zu erleichtern, müssen Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sicherstellen, dass auch die Staatsangehörigkeit jeder Person an Bord erfasst wird.

Besetzen der Rettungsboote für Ausbildungszwecke

9 Unternehmen, die Fahrgastschiffe besitzen und/oder betreiben, sollen die Annahme einer Regelung 1in Betracht ziehen, bei der mindestens alle sechs Monate mindestens ein Rettungsboot mit so vielen Besatzungsmitgliedern zu besetzen ist, wie es der zugelassenen Personenanzahl entspricht. Nach dieser Regelung:

  1. Aus Sicherheitserwägungen darf die Besetzung der Rettungsboote für Ausbildungszwecke nur durchgeführt werden, solange sich das Boot im Wasser befindet, und das Boot darf nur mit der Mindestanzahl von Besatzungsmitgliedern an Bord gefiert und wieder eingeholt werden; dabei ist Anlage 2 der Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC.1/Rundschreiben 1206/Rev.1) zu berücksichtigen,
  2. Rettungswesten müssen getragen werden,
  3. alle Besatzungsmitglieder der Rettungsboote und alle Besatzungsmitglieder an den Einbootungsstationen sind zu verpflichten, an der Übung der Rettungsbootbesetzung teilzunehmen,
  4. sofern sie sich nicht im Inneren des Rettungsbootes befinden, haben die Besatzungsmitglieder das Besetzen des Rettungsbootes bis zu seiner zugelassenen Personenanzahl zu beobachten.

1) Eine solche Regelung soll auf Schiffe mit Besatzungsgrößen von 300 oder mehr Personen mit installierten Rettungsbooten angewendet werden. Auf Schiffen mit Besatzungsgrößen von weniger als 300 Personen sollen vergleichbare und gleichwertige Ausbildungsübungen in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden, die den betrieblichen und sicherheitsmäßigen Betrachtungen entsprechen.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1446/ Rev.1, "Empfohlene Vorläufige Maßnahmen für Fahrgastschiffs-Unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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