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IMO-Rundschreibens - MSC.1/Circ.1443
Vorläufige Leitlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstelle
Vom 15. Mai 2013
(VkBl. Nr 12 vom 29.06.2013 S. 676)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun- undachtzigsten Tagung (vom 11. bis 20. Mai 2011) die vorläufigen Leitlinien für Flaggenstaaten und Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet gebilligt.
2 Angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit des Problems sowie der Notwendigkeit, so bald wie möglich detaillierte Richtlinien und Empfehlungen weiterzuentwickeln und zu veröffentlichen, billigte der Ausschuss die Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und Piraterie (vom 13. bis 15. September 2011) zur Aktualisierung der Richtlinien und zur Erarbeitung neuer Richtlinien für die Hafen- und Küstenstaaten zum gleichen Thema gebilligt und der Rat genehmigte dies.
3 Im Anschluss an den hochrangigen Gedankenaustausch, der im Rahmen der neunzigsten Tagung des MSC (vom 16. bis 25. Mai 2012) zum Thema privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen stattfand, kam der Ausschuss überein, ergänzend zu den bestehenden Leitlinien weitere Richtlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu erstellen und außerdem bei der Entwicklung von Strategien auf nationaler Ebene Hilfe zu leisten und hinsichtlich der Frage des bewaffneten Schutzes an Bord auf internationaler Ebene eine stärkere Harmonisierung von Strategien zu ermöglichen.
4 Die vorläufigen Leitlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen, die bewaffnetes privates Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstellen, sind in der Anlage wiedergegeben.
5 Die beigefügten vorläufigen Leitlinien sollten in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen werden: der in MSC.1/Circ. 1405/Rev.2 dargelegten überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, dem Dokument MSC.1/ Circ. 1406/Rev.1 über die überarbeiteten vorläufigen Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, dem Dokument MSC.1/ Circ. 1408 über vorläufige Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet sowie mit den Informationen in dem Dokument MSC-FAL.1/Circ.2 zu dem Fragebogen zu Informationen über die Vorschriften von Hafen- und Küstenstaaten über privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen und den anderen von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen und Richtlinien zur Verhütung und Unterbindung von Piraterie und bewaffneten Überfällen auf Schiffe.
6 Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten, dieses Rundschreiben allen nationalen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die mit der Bekämpfung der Piraterie befasst sind, sowie Reedern, Schiffsbetreibern, Schifffahrtsunternehmen, Schiffsführern und Besatzungen und privaten Bewachungsunternehmen.
7 Die Mitgliedsregierungen werden auch dringend gebeten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Anlage wiedergegebenen vorläufigen Leitlinien angemessen umzusetzen.
8 Die Mitgliedsregierungen, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit Konsultativstatus werden gebeten, dem Ausschuss bei nächster Gelegenheit die Ergebnisse der Erfahrungen mit der Anwendung der vorläufigen Leitlinien mitzuteilen, um den Ausschuss bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zu unterstützen.
Vorläufige Leitlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstelle
1 Ziel
1.1 Die Zahl der Schiffe, die sich für den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal (PCASP - privately contracted armed security personnel) zum Schutz vor Angriffen durch somalische Piraten im Hochrisikogebiet des Westindischen Ozeans und des Golfs von Aden entschied, hat sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Nach dem UN-Seerechtsübereinkommen (UNCLOS) (Teil II Abschnitt I Artikel 2) und dem Internationalen Gewohnheitsrecht unterliegt das Küstenmeer der Souveränität des Küstenstaats. Diese Hoheitsbefugnisse innerhalb des Küstenmeers werden vorbehaltlich der Regeln der friedlichen Durchfahrt gemäß UNCLOS (Teil II Abschnitt 3) und anderen Regeln des internationalen Rechts ausgeübt. Jedoch gibt es derzeit keine internationalen Leitlinien oder Normen für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (PMSC - private maritime security companies), die solche Dienste anbieten. Solche Leitlinien würden die Entscheidungsstrukturen verbessern, die Unfallgefahr verringern und ein angemessenes, sicheres und rechtmäßiges Verhalten auf See fördern.
1.2 Artikel 92 des UNCLOS verweist auf die "ausschließliche Hoheitsgewalt des Flaggenstaats auf Hoher See" und Artikel 94 auf die "Pflichten des Flaggenstaats". Es wird nicht verkannt, dass die Entscheidung, privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen zuzulassen, den jeweiligen Flaggenstaaten vorbehalten ist, wobei möglicherweise nicht alle Flaggenstaaten ihren Einsatz zulassen werden.
(Stand: 29.08.2018)
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