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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC


MSC.1/Rundschreiben 1424 vom 13. Juni 2012
Einheitliche Interpretation zu Regel II-1/48.3 SOLAS

Vom 03. März 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 257)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine einheitliche Verfahrensweise gegenüber der Anwendung der Vorschriften der Regel II-1/ 48.3 SOLAS sicherzustellen und in Anlehnung an eine vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner sechsundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlung, der beigefügten einheitlichen Interpretation betreffend die Bedienungseinrichtungen des Not-Lenzventils in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte Interpretation vom 21. Mai 2012 zu benutzen, wenn die maßgeblichen Vorschriften der Regel II-1/ 48.3 SOLAS angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation betreffend die Bedienungseinrichtungen des Not-Lenzventils in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen
(Regel II-1/ 48.3 SOLAS)

Regel II-1/ 48.3 SOLAS lautet:

"Regel 48 Schutz gegen Überflutung

3 Die Bedienungseinrichtungen aller Seeventile, der Auslassventile unterhalb der Wasserlinie oder der Bilgelenzsysteme sind so anzuordnen, dass im Fall eines Wassereinbruchs in dem entsprechenden Raum noch genügend Zeit für ihre Betätigung zur Verfügung steht, wobei die zum Erreichen und Betätigen solcher Bedienungseinrichtungen erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist. Falls das Niveau, bis zu dem der Raum bei voller Beladung des Schiffes überflutet werden könnte, dies erfordert, sind Vorkehrungen zu treffen, um die Bedienungseinrichtungen von einer Position über diesem Niveau aus bedienen zu können."

Interpretation

1 "Bilgelenzsystem" ist das Gleiche wie der in Regel II-1/ 35-1 Absätze 3.7.1 und 3.7.2 SOLAS erwähnte "Ansaugstutzen", und es wird darunter ein "Not-Ansaugstutzen" verstanden, der für die Abgabe in den Maschinenraumbilgen angesammelter großer Seewassermengen nach außenbords unter Verwendung der Hauptumwälzpumpe oder einer anderen nach Regel II-1/ 35-1 . Absatz 3.7.2 SOLAS zulässigen geeigneten Pumpe eingesetzt wird.

2 Die Anforderungen für Bedienungseinrichtungen der "Seeventile, der Auslassventile unterhalb der Wasserlinie oder der Bilgelenzsysteme" sind nicht auf Ventile anzuwenden, die einem Not-Lenzsystem dienen, vorausgesetzt:

  1. das Not-Lenzventil befindet sich normalerweise in einer geschlossenen Stellung,
  2. in der Notlenzleitung ist eine Rückschlagsicherung eingebaut, und Anmerkung: Von einem normalerweise geschlossenen Rückschlagventil mit sicherer Schließvorrichtung ist anzunehmen, dass es die vorstehenden Unterabsätze .1 und .2 erfüllt.
  3. die Notansaugleitung befindet sich innenbords eines Außenhaut-Ventils, das mit den nach Regel II-1/ 48.3 SOLAS vorgeschriebenen Bedienungseinrichtungen ausgerüstet ist.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1424, "Einheitliche Interpretation zu Regel II-1/ 48.3 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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