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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.2 - Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung zielgerichteter Normen der IMO

Vom 8. Juli 2019
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1133)



Archiv: 2013, 2016

1Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011), mit dem Ziel der Bereitstellung des Verfahrens für die Entwicklung, Prüfung, Umsetzung und Überwachung der zielgerichteten Normen zur Unterstützung der Regelentwicklung innerhalb der IMO, die Allgemeinen Richtlinien für die Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen (goalbased standards = GBS) der IMO angenommen (MSC.1/Rundschreiben 1394).

2 Unter Berücksichtigung der Anwendung der Allgemeinen Richtlinien während der Erarbeitung zielgerichteter Regeln der IMO hat der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) die überarbeiteten Allgemeinen Richtlinien (MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.1) angenommen. Anschließend hat der Ausschuss auf seiner einhundertersten Tagung (5. bis 14. Juni 2019) eine weitere Überarbeitung der Allgemeinen Richtlinien angenommen. Der Wortlaut der überarbeiteten Allgemeinen Richtlinien ist in der Anlage wiedergegeben.

3 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden Allgemeinen Richtlinien anzuwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

4 Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das MSC.1/ Rundschreiben 1394/Rev.1.

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Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung zielgerichteter Normen der IMO Anlage


Zweck

1 Diese Richtlinien beschreiben das Verfahren für die Entwicklung, Prüfung, Umsetzung und Überwachung der zielgerichteten Normen (goalbased standards = GBS) zur Unterstützung der Regelentwicklung innerhalb der IMO. GBS bilden "Vorschriften für Vorschriften".

2 Diese Richtlinien sind von allgemeiner Natur und, wenn sie Ausdrücke wie beispielsweise "gefordertes Sicherheitsniveau" verwenden, bedeutet dies keine Bevorzugung eines bestimmten technischen Ansatzes.

Begriffsbestimmungen und Fachausdrücke

3 Ein Rahmen zielgerichteter Normen besteht aus den zielgerichteten Normen und den zugehörigen detaillierten Anforderungen der Vorschriften und Regeln für Schiffe (siehe Abbildung 1). Ein Beispiel für eine Struktur zielgerichteter Regeln enthält der Anhang 1.

4 Unfall ist ein unbeabsichtigtes Ereignis, das mit Tod oder Verletzung, mit dem Verlust oder der Beschädigung des Schiffes, dem Verlust oder der Beschädigung sonstigen Eigentums oder mit Umweltschädigung einhergeht.

5 Zielgerichtete Normen (GBS) sind übergeordnete Normen und Verfahren, die durch Regeln, Vorschriften und Normen für Schiffe zu erfüllen sind. GBS umfassen mindestens ein Ziel, eine oder mehrere diesem Ziel zugeordnete funktionale Anforderung bzw. Anforderungen und eine Konformitätsprüfung hinsichtlich der Erfüllung der funktionalen Anforderungen, einschließlich der Ziele, durch die Vorschriften bzw. Regeln.

6 Risiko ist die Kombination von Häufigkeit und Folgenschwere.

7 Kommentar zu einer Vorschrift bzw. Regel ist eine Erklärung, welche funktionale Anforderung bzw. funktionalen Anforderungen mittels der Vorschrift bzw. Regel (Abschnitt oder Kapitel) abgedeckt werden soll bzw. sollen und auf welche Weise sie abgedeckt werden soll bzw. sollen, einschließlich eines Abrisses der zum Nachweis der Tatsache durchge führten Analyse, dass die Vorschriften bzw. Regeln den funktionalen Anforderungen, die sie abdecken sollen, gerecht werden.

8 Sicherheit ist das Nichtvorhandensein unakzeptabel hoher Risiken.

Grundprinzipien

9 Zielgerichtete Normen der IMO sind:

  1. breit angelegte, übergreifende Normen zur Sicherheit, zum Umweltschutz und/oder zur Gefahrenabwehr, die Schiffe während ihrer Lebensdauer einhalten müssen;
  2. das geforderte Niveau, das durch die von Klassifikationsgesellschaften und sonstigen anerkannten Organisationen, Verwaltungen und der IMO angewandten Anforderungen erreicht werden muss;
  3. unabhängig vom Entwurf und der Technologie eines Schiffes eindeutig, nachweisbar, überprüfbar, beständig, umsetzbar und erfüllbar; und
  4. präzise genug, um keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen zu bieten.

Ziele (Stufe I)

10 Die Ziele sind übergeordnete Zielvorgaben, die zu erfüllen sind. Ein Ziel muss dem bzw. den jeweiligen Anliegen dienlich sein und dem geforderten Sicherheitsniveau entsprechen.

Abbildung 1: Rahmen zielgerichteter Normen


Funktionale Anforderungen (Stufe II)

11 Funktionale Anforderungen liefern die für die Erreichung der Ziele zu erfüllenden Kriterien. Deshalb müssen, sobald ein Ziel festgelegt worden ist, funktionale Anforderungen entwickelt werden.

12 Um dem Grundanliegen zielgerichteter Normen gerecht zu werden, müssen funktionale Anforderungen die folgenden Punkte erfüllen:

  1. Die funktionalen Anforderungen müssen alle für die Erreichung des Ziels notwendigen Bereiche abdecken;
  2. die funktionalen Anforderungen müssen allen relevanten Gefahren gerecht werden;

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