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MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.1 vom 22. Juni 2015
Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen der IMO
Vom 03. März 2016
(VkBl. Nr . 6 vom 31.03.2016 S. 239; 15.12.2021 S. 1133aufgehoben)
Archiv: 2013 Az.: 11-3-0 Siehe Fn. * |
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1 Auf seiner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai 2011) genehmigte der Schiffssicherheitsausschuss die in der Anlage des Rundschreibens MSC.1/ Circ.1394 niedergelegten Allgemeinen Richtlinien für die Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen (goalbased standards = GBS) der IMO mit dem Ziel der Bereitstellung des Verfahrens für die Entwicklung, Prüfung, Implementierung und Überwachung der zielorientierten Schiffbaunormen zur Unterstützung der Regelentwicklung innerhalb der IMO.
2 Auf seiner fünfundneunzigsten Sitzung (3. bis 12. Juni 2015) überarbeitete der Schiffssicherheitsausschuss die Richtlinien, wie sie in der Anlage niedergelegt sind.
3 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden Richtlinien zu verwenden und alle betroffenen Parteien darauf aufmerksam zu machen.
4 Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben MSC.1/Circ. 1394.
Zweck
1 Diese Richtlinien beschreiben das Verfahren für die Entwicklung, Prüfung, Implementierung und Überwachung der zielorientierten Schiffbaunormen (goalbased standards = GBS) zur Unterstützung der Regelentwicklung innerhalb der IMO. GBS bilden "Vorschriften für Vorschriften".
2 Es muss beachtet werden, dass diese Richtlinien von allgemeiner Natur sind und die Verwendung von Ausdrücken wie "gefordertes Sicherheitsniveau" in ihnen keine Bevorzugung eines bestimmten technischen Ansatzes bedeutet.
Begriffsbestimmungen und Fachausdrücke
3 Ein Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen besteht aus den zielorientierten Schiffbaunormen und den zugehörigen detaillierten Anforderungen der Vorschriften und Regeln für Schiffe (siehe Abbildung 1). Ein Beispiel für eine Struktur zielorientierter Regeln enthält der Anhang 1.
4 Unfall ist ein unbeabsichtigtes Ereignis, das mit Tod oder Verletzung, mit dem Verlust oder der Beschädigung des Schiffes, dem Verlust oder der Beschädigung sonstigen Eigentums oder mit Umweltschädigung einhergeht.
5 Zielorientierte Schiffbaunormen sind hochrangige Normen und Verfahren, die durch Regeln, Vorschriften und Normen für Schiffe zu erfüllen sind. GBS umfassen mindestens ein Ziel, eine oder mehrere diesem Ziel zugeordneten) funktionalen) Anforderungen) und eine Konformitätsprüfung hinsichtlich der Erfüllung der funktionalen Anforderungen, einschließlich der Ziele, durch die Vorschriften/Regeln.
6 Risiko ist die Kombination von Häufigkeit und Folgenschwere.
7 Kommentar zu einer Vorschrift/Regel ist eine Erklärung, welche funktionalen) Anforderungen) mittels der Vorschrift/Regel (Abschnitt oder Kapitel) abgedeckt werden sollen) und auf welche Weise sie abgedeckt werden sollen), einschließlich eines Abrisses der zum Nachweis der Tatsache durchgeführten Analyse, dass die Vorschriften/Regeln den funktionalen Anforderungen, die sie abdecken sollen, gerecht werden.
8 Sicherheit ist die Abwesenheit unakzeptabel hoher Risiken.
Grundprinzipien
9 Zielorientierte Schiffbaunormen der IMO sind:
Ziele (Stufe I)
10 Ziele sind hochrangige Zielvorgaben, die zu erfüllen sind. Ein Ziel muss dem (den) jeweiligen Anliegen dienlich sein und dem geforderten Sicherheitsniveau entsprechen.
Abbildung 1
Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen
BILD
Funktionale Anforderungen (Stufe II)
11 Funktionale Anforderungen liefern die für die Erreichung der Ziele zu erfüllenden Kriterien. Deshalb müssen, sobald ein Ziel festgelegt wurde, funktionale Anforderungen entwickelt werden.
12 Um dem Grundanliegen zielorientierter Schiffbaunormen gerecht zu werden, müssen funktionale Anforderungen die folgenden Punkte erfüllen:
Für die Einhaltung der Punkte .1 und .2 der obigen Liste müssen funktionale Anforderungen auf einer Bestimmung und Einstufung der im betrachteten Bereich bestehenden Gefahren beruhen. Funktionale Anforderungen können in hierarchischer Gliederung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ebenen entwickelt werden, ausgehend von einer allgemeinen Ebene und untermauert durch funktionale Anforderungen, welche die geforderte Funktion genauer beschreiben. Ein Beispiel für die hierarchische Gliederung funktionaler Anforderungen ist im Anhang 2 zu diesen Richtlinien zu finden.
13 Funktionale Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der folgenden drei Elemente formuliert werden:
Die Gesamtheit der hierarchisch aufgebauten, vom Allgemeinen zum Spezifischen reichenden funktionalen Anforderungen muss die oben aufgeführten Elemente berücksichtigen. Diese Elemente funktionaler Anforderungen müssen in einer Weise formuliert werden, die jeden Bezug zu bestehenden technischen Lösungen, z. B durch das Anführen von Beispielen, vermeidet. Außerdem müssen funktionale Anforderungen den Hintergrund für Regeln und Vorschriften liefern und deshalb muss die Beziehung zwischen funktionalen Anforderungen und zugehörigen Regeln/Vorschriften eindeutig sein. Beispiele für die Formulierung funktionaler Anforderungen sind im Anhang 2 dieser Richtlinien zu finden.
14 Abbildung 2 zeigt ein vereinfachtes Beispiel dafür, wie zielorientierte funktionale Anforderungen für die Schiffstruktur gewonnen werden könnten.
Abbildung 2
Vereinfachtes Beispiel dafür, wie zielorientierte funktionale Anforderungen für die Schiffstruktur gewonnen werden könnten
BILD
Konformitätsprüfung (Stufe III)
15 Die Konformitätsprüfung liefert das für den Nachweis und die Prüfung der Konformität der zugehörigen Vorschriften und Regeln für Schiffe mit den Zielen und funktionalen Anforderungen notwendige Instrumentarium. Das Prüfungsverfahren muss auf die Konformität mit den funktionalen Anforderungen konzentriert sein. Das Prüfungsverfahren muss transparent sein und zu einheitlichen, vom jeweiligen Gutachter unabhängigen Ergebnissen führen.
16 Die Konformitätsprüfung muss die während des Prüfungsverfahrens anzuwendenden Methoden und Kriterien festlegen und die folgenden Elemente berücksichtigen:
17 Die Konformitätsprüfung muss:
18 Der Entwickler der zu betrachtenden Vorschriften/ Regeln ist verantwortlich für die Durchführung einer Analyse, die nachweist, dass die Vorschriften/Regeln den funktionalen Anforderungen, die sie abdecken sollen, gerecht werden.
Vorschriften und Regeln für Schiffe (Stufe IV)
19 Vorschriften und Regeln für Schiffe sind die detaillierten Anforderungen, die von der IMO, nationalen Verwaltungen, und/oder Klassifikationsgesellschaften entwickelt und von nationalen Verwaltungen und/ oder Klassifikationsgesellschaften, die als anerkannte Organisationen tätig sind, angewendet werden, um den Zielen und funktionalen Anforderungen gerecht zu werden. Diese detaillierten Anforderungen werden Bestandteil eines Regelwerks auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen, sobald ihre Konformität mit den zielorientierten Schiffbaunormen nachgewiesen ist.
Branchenübliche Praxis und Normen (Stufe V)
20 Die Regeln/Vorschriften dürfen Bezug nehmen auf Industrienormen, Ausführungsbestimmungen sowie auf Sicherheits- und Qualitätssysteme für Schiffbau, Schiffsbetrieb, Instandhaltung, Ausbildung, Schiffsbesetzung usw. Die Verantwortung für die Rechtfertigung der Angemessenheit solcher branchenüblicher Praxis und Normen, auf die in miteinander zusammenhängenden Vorschriften Bezug genommen wird, liegt bei demjenigen, der Vorschriften/Regeln einreicht. Diese Rechtfertigung muss Teil des Konformitätsprüfungsverfahrens sein.
Überwachung
21 Überwachung ist eine Methode zur Bewertung der Wirksamkeit von Zielen (Stufe I), funktionalen Anforderungen (Stufe II), Vorschriften und Regeln (Stufe IV) und Normen/Praxis (Stufe V) sowie zum Versuch, Risiken zu erkennen, die bei der ursprünglichen Entwicklung der Vorschriften/Regeln nicht beachtet wurden. Um zu überprüfen, ob das mit der Schifffahrt verbundene Risiko so gering gehalten wird, wie es vernünftigerweise durchführbar ist, muss das Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen fortlaufend überwacht und systematisch analysiert werden. Der Detaillierungsgrad der Datenaufzeichnung hängt vom zu überwachenden Gegenstand ab.
22 Wie in Abbildung 1 dieser Richtlinien dargestellt, wird zwischen zwei Überwachungsverfahren unterschieden:
23 Das einzurichtende Überwachungssystem muss sich richten auf (die Reihenfolge ist keine Wertung der Wichtigkeit):
24 Für beide Verfahren muss die Überwachung Datensammlungen wie z.B. Unfallberichte, Betriebserfahrungen, Unfalluntersuchungen, Berichte über Vorfälle, Berichte über Beinahe-Unfälle, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, wie sie in der Branche veröffentlicht werden sowie Risikoanalysen berücksichtigen, ohne darauf beschränkt zu bleiben.
25 Die Zuständigkeiten für die Überwachung müssen bezüglich der Überwachungsaufgaben wie folgt zugewiesen werden:
26 Die für die Überwachung und Analyse verantwortlichen) Organisationen) ist (sind) auch für die Entwicklung und Aktualisierung der Form der Berichte zuständig.
Ein Beispiel für den Aufbau zielorientierter Regeln | Anhang 1 |
Präambel
1 Der internationale Code für ...
2 Dieser Code wurde entwickelt ...
3 Verweis auf die Beziehung zu anderen relevanten Codes/Normen
Allgemeines
...
Einleitung
Dieser Teil des Codes enthält ...
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Codes haben die verwendeten Ausdrücke, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, die in den folgenden Absätzen festgesetzte Bedeutung. Ausdrücke, die im Code verwendet werden, aber nicht definiert sind, sind so zu verstehen, wie sie in den relevanten Übereinkommen definiert sind.
Anwendung
...
Ziele
Das Ziel dieses Codes ist ...
Funktionale Anforderungen
Zur Erreichung seines Ziels enthält dieser Code ...
Regel A-1
Ziele
Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ...
Funktionale Anforderungen
Zur Erreichung der oben genannten Ziele ...
die folgenden funktionalen Anforderungen ...:
Regeln/Anforderungen
...
Regel A-2
Ziele
Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ... Funktionale Anforderungen
Zur Erreichung der oben genannten Ziele, die folgenden funktionalen Anforderungen ...:
Regeln/Anforderungen
...
Regel A-3
Ziele
Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ... usw.
Dieser Anhang liefert jeweils ein diesen Richtlinien entsprechendes Beispiel für eine hierarchisch in Ebenen gegliederte Struktur und für eine auf Hochrangiges beschränkte Struktur. Diese Beispiele können noch weiterentwickelt werden. | Anhang 2 |
Bereich: SOLAS Kapitel III
Beispiel für Ebenen von funktionalen Anforderungen
Hochrangige allgemeine funktionale Anforderungen
Spezifische funktionale Anforderungen
Beschreibung | Begründung | Erwartete Wirkung |
Überlebensort
Bereitstellung eines sicheren Ortes zum Schutz aller Personen (Besatzung und Fahrgäste) von einem Schiff in Not bis zur Rettung |
Brand und Explosion sowie Verlust der Schwimmfähigkeit des Schiffes gefährden Personen an Bord und machen einen Ort zum Über- leben bis zur Rettung erforderlich. |
|
Schutz gegen die Umgebung
Bereitstellung von Mitteln zum Schutz von Menschen in Not gegen (extreme) Umgebungsbedingungen |
Hohe bzw. tiefe Temperaturen, Starkwind, Tiere usw. können Personen durch Gefahren wie Unterkühlung, Hitzschlag usw. gefährden |
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Verhindern des Ertrinkens
Bereitstellung von Mitteln zur Ermöglichung des Überlebens im Wasser bis zur Rettung |
Personen im Wasser sind durch Ertrinken und Unterkühlung gefährdet. | Es werden Mittel bereitgestellt, um
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Lebenserhaltung
Bereitstellung von Mitteln für die Lebenserhaltung |
Personen in Not sind durch Verhungern, Verdursten oder Verletzungen gefährdet Personen an Bord sind durch die Folgen von Verletzungen gefährdet | Es werden Mittel bereitgestellt, um
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Bereich: SOLAS Kapitel II-2
Hochrangige allgemeine funktionale Anforderungen
Beschreibung | Begründung | Erwartete Wirkung |
Begrenzung und Löschung jeglichen Brandes im Raum seiner Entstehung | Brand und Explosion gefährden Personen an Bord. Verringerung der Möglichkeit einer Brandausbreitung |
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*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1394/ Rev.1, "Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen der IMO", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
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