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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1372
Richtlinien zur Anwendung der SOLAS Regel II-1/41.6

Vom 17. April 2012
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2012 S. 323)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss bestätigte auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) den Willen des Ausschusses bei der Annahme der Entschließung MSC.216(82) zur Änderung der SOLAS Regel II-1/41, betreffend die Bereitstellung zusätzlicher Lichtquellen in Kabinen von Fahrgastschiffen, die Gültigkeit der neuen Regel II-1/ 41.6 nur für Fahrgastschiffe zu erklären, die am oder nach dem 01. Juli 2010 gebaut wurden.

2 Infolgedessen genehmigte der Ausschuss den Entwurfstext zur Änderung der SOLAS Regel II-1/ 41.6, mit Hinblick auf die Annahme auf seiner 88. Tagung vom 24. November bis 03. Dezember 2010, wie in der Anlage wiedergegeben, um den oben genannten Willen des Ausschusses in der entsprechenden SOLAS Regel deutlich wiederzuspiegeln.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die mit der Entschließung MSC.216(82) angenommenen Änderungen der SOLAS Regel II-1/ 41 gemäß dem Willen des Ausschusses, wie oben reflektiert, anzuwenden.

Kapitel II-1 Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Regel 41 - Hauptstromquelle und Beleuchtungsanlagen

Zu Beginn des Absatzes 6 werden nach den Wörtern "in Fahrgastschiffen" die Wörter "am oder nach dem 01. Juli 2010 gebaut" hinzugefügt.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1372, "Richtlinien zur Anwendung der SOLAS Regel II-1/41.6", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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