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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1369/Add.1 vom 4. Dezember 2012
Vorläufige Erläuterungen zur Beurteilung der Systemanforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch
Überarbeitung der Auslegungen Nummern 22 und 27 des Anhangs 1 des MSC.1/Rundschreibens 1369

Vom 3. März 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 236)



Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundneunzigsten Tagung (26. bis 30. November 2012) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Sicherung der Seefahrt" während seiner achtundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags der Überarbeitung der Auslegungen Nummern 22 und 27 des Anhangs 1 des MSC.1/Rundschreibens 1369 über Vorläufige Erläuterungen zur Beurteilung der Systemanforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch zugestimmt:

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten überarbeiteten Auslegungen Nummern 22 und 27 des Anhangs 1 des MSC.1/Rundschreibens 1369 den Eignern von Fahrgastschiffen, Schiffbauern/Schiffswerften, Schiffskonstrukteuren und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Überarbeitung der Auslegungen Nummern 22 und 27 des Anhangs 1 des MSC.1/Rundschreibens 1369
 

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II-2/21.4.3
Navigationssysteme

Auslegung 22

Wichtige Ausrüstung für die Navigation, die Positionsbestimmung und das Erkennen einer Kollisionsgefahr sollen vorhanden sein. Das Schiff soll in der Lage sein, die vorgeschriebene Lichteranordnung in Übereinstimmung mit den geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf See zu zeigen.

II-2/21.4.3
Navigationssysteme 

Auslegung 22

Wichtige Ausrüstung für die Navigation, die Positionsbestimmung und das Erkennen einer Kollisionsgefahr soll vorhanden sein. Die folgende

Ausrüstung soll mindestens zur Verfügung stehen:

  1. ein ordnungsgemäß kompensierter Magnetregelkompass
  2. Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder ein terrestrisches Funknavigationssystem
  3. 9-GHz-Frequenzband arbeitende Radaranlage
  4. elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) oder ein geeigneter Satz von Papier-Seekarten und nautische Veröffentlichungen
  5. Pfeife
  6. Positionslichter
  7. bordinterne Verständigungen mit dem Maschinen-Leitstand und der Rudermaschine
  8. ein Peildiopter oder eine Kompass-Peileinrichtung zur Vornahme von Peilungen
  9. Vorrichtung zum jederzeitigen Korrigieren der angezeigten Kurs- und Peilwerte auf rechtweisende Werte

Das Schiff soll in der Lage sein, die vorgeschriebene Lichteranordnung in Übereinstimmung mit den geltenden Internationalen Regeln zur Verhütung von Kollisionen auf See zu zeigen.

II-2/21.4.6
Nachrichtenübermittlung nach außen

Auslegung 27

Das Schiff soll in der Lage sein, über GMDSS oder über die Notfrequenzen des UKW-Marine- und Luftbandes Nachrichten zu übermitteln, selbst wenn die GMDSS-Hauptausrüstung ausgefallen ist.


II-2/21.4.6
Nachrichtenübermittlung nach außen

Auslegung 27

Das Schiff soll in der Lage sein, über GMDSS oder über die Notfrequenzen des UKW-Marine- und Luftbandes Nachrichten zu übermitteln, selbst wenn die GMDSS-Hauptausrüstung ausgefallen ist.

Die Nachrichtenübermittlung nach außen kann durch zusätzliche fest eingebaute oder tragbare Ausrüstung, die in dem gleichen Bereich wie die Ausrüstung für die Navigation und das Manövrieren installiert bzw. vorgesehen ist, erreicht werden.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1369/ Add.1, "Vorläufige Erläuterungen zur Beurteilung der Systemanforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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