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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1369
Vorläufige Erläuterungen zur Beurteilung der Systemanforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch

Vom 4. Mai 2011
(VkBl. Nr. 9 vom 14.05.2011 S. 374; 03.03.2014 S. 237 14)



Einleitung

Die in Entschließung MSC.216(82) enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der sicheren Rückkehr von Fahrgastschiffen in einen Hafen, die am 1. Juli 2010 in Kraft treten, haben sich als eine schwierige Aufgabe herausgestellt.

Diese Vorläufigen Erläuterungen wurden im Lichte der bei der bisherigen Anwendung der vorgenannten Anforderungen gesammelten Erfahrungen erarbeitet, wobei die Leitlinien in den Leistungsnormen für die Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Systemen und Anlagen auf Fahrgastschiffen im Hinblick auf eine sichere Rückkehr in einen Hafen und eine geordnete Evakuierung und Verlassen des Schiffes nach einem Unfall (MSC.1/Rundschreiben 1214) berücksichtigt wurden.

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Ziel dieser Vorläufigen Erläuterungen ist es, das Verfahren für die Überprüfung und Zulassung eines Schiffsentwurfs durch die Verwaltung zu beschreiben und einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen zu geben, wenn Anforderungen für eine sichere Rückkehr in einen Hafen (Regeln II-1/ 8-1, II-2/ 21 und 22 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung) zur Anwendung kommen.

1.2 Ziel dieser Vorläufigen Erläuterungen ist es weiter, einen sicheren konstruktiven Entwurf mit Leitlinien zu allen drei Szenarien zu unterstützen, die im Lichte der vorgenannten Regeln zu prüfen sind:

  1. Verfügbarkeit wichtiger Systeme nach einem Wassereinbruch gemäß SOLAS-Rege1 II-1/ 8-1;
  2. Verfügbarkeit wichtiger Systeme zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr eines Schiffes in einen Hafen nach einem Brand gemäß SOLAS-Regel II-2/ 21; und
  3. Verfügbarkeit wichtiger Systeme zur Sicherstellung der Evakuierung und Verlassen eines Schiffes nach einem Brand gemäß SOLAS-Regel II-1/22.

Im Lichte dieser Überlegungen sind in Anhang 1 allgemeine und spezifische Auslegungen der Regeln II-2/ 21 und 22 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung enthalten.

1.3 Das Ergebnis dieser Bewertungen soll bestätigen, dass das Schiff so entworfen und gebaut ist, dass es die in den SOLAS-Regeln II-1/ 8-1, II-2/ 21 und 22 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

1.4 Im Rahmen dieser Vorläufigen Erläuterungen wird in erster Linie ein systembasierter Ansatz verfolgt. In Fällen, in denen ein systembasierter Ansatz mögliche Schwachstellen erkennen lässt, kann auch ein auf die einzelnen Abteilungen oder Räume bezogener Ansatz zur Anwendung kommen. Im letztgenannten Fall können für einen Teil oder die Gesamtheit der einzeln betrachteten Räume betriebliche Einschränkungen für den Zugang, die Benutzung und die Systeme als ein Bestandteil des gesamten Schutzsystems gelten. Alle diese Räume und die für sie geltenden Einschränkungen sind soweit erforderlich auf Zeichnungen oder in Handbüchern aufzuführen (siehe Absätze 7.3 und 7.4). Im Hinblick auf eine erfolgreiche Anwendung dieser Vorläufigen Erläuterungen sollen alle Beteiligten, einschließlich der Verwaltung oder ihres benannten Vertreters, die Reeder, Betreiber, Konstrukteure und Klassifikationsgesellschaften von Beginn eines spezifischen Vorschlags hinsichtlich der Verwendung dieser Vorläufigen Erläuterungen in ständigem Kontakt stehen.

1.5 Eine Voraussetzung und ein Ausgangspunkt für diese Beurteilung bestehen darin, dass der Eigentümer des Schiffes die Einsatzbedingung(en) (zum Beispiel: weltweiter Liniendienst/Kreuzfahrtschiff oder Punktzu-Punkt-Fährdienste, die höchste Anzahl an Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern für die vorgeschriebenen Routen, das wahrscheinliche Einsatzgebiet und voraussichtliche Routen usw.) festgelegt hat. Die notwendigen Systemanforderungen für das Schiff sind hiervon abhängig.

1.6 Die Verwaltung kann (gemäß SOLAS-Regel) (I-2/ 21.4.14) jedes System festlegen, das nach einem Unfall zusätzlich zu den Genannten betriebsfähig bleiben muss.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vorläufigen Erläuterungen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

2.1 Der Ausdruck Systemanforderungen für ein Fahrgastschiff nach einem Brand oder einem Wassereinbruch (kurz: Systemanforderungen eines Schiffes) bezeichnet die für Fahrgastschiffe geltenden Anforderungen gemäß den SOLAS-Regeln II-1/ 8-1, II-2/ 21 und II-2/ 22. Die für ein Schiff geltenden Anforderungen beziehen sich auf die

  1. Verfügbarkeit wichtiger Systeme nach einem Wassereinbruch gemäß SOLAS-Regel II-1/ 8-1;
  2. Verfügbarkeit wichtiger Systeme zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Rückkehr des Schiffes aus eigener Kraft in einen Hafen nach einem Brand gemäß SOLAS-Regel II-1/ 21.4 (einschließlich funktionaler Anforderungen für Schutzbereiche gemäß SOLAS-Regel (II-2/ 21.5); und

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