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MSC.1/Rundschreiben 1363
Vorläufige Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung von Erdgashydratpellets (NGHP) als Massengut
Vom 23.09.2013
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 959)
1 Umfang
Diese vorläufigen Richtlinien geben Aufschluss über zweckmäßige Sicherheitsvorkehrungen für Schiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Erdgashydratpellets (NGHP) als Massengut bestimmt sind (NGHP-Schiffe). Zu diesem Zweck geben diese Vorläufigen Richtlinien Aufschluss über die zweckmäßige Anwendung der Anforderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) auf NGHP-Schiffe. Personen, die mit dem Entwurf, Bau und Betrieb von NGHP-Schiffen betraut sind, sind aufgefordert, diese Vorläufigen Richtlinien zu Rate zu ziehen.
2 Anwendung
Im Sinne dieser vorläufigen Richtlinien gelten für den Entwurf, Bau und Betrieb von NGHP-Schiffen die Bestimmungen des Internatio nalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code), wie er vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit der Entschließung MSC.5(48) beschlossen wurde, in der durch die Entschließungen MSC.17(58), MSC.30(61), MSC.32(63), MSC.59(67), MSC.103(73), MSC. 177(79) und MSC.220(82) geänderten Fassung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist.
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vorläufigen Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist.
3.1 Erdgashydratpellets (NGHP = Natural Gas Hydrate Pellets) bezeichnet künstlich geformte Pellets aus "Erdgashydrat". Erdgashydrat ist ein kristalliner Feststoff, der aus Erdgasmolekülen (hauptsächlich Methan) besteht, von denen jedes von einem Käfig aus Wassermolekülen umgeben ist.
3.2 Internationaler Gastanker Code (IGC-Code) bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, wie er vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit der Entschließung MSC.5(48) beschlossen wurde, in der durch die Entschließungen MSC.17(58), MSC.30(61), MSC.32(63), MSC.59(67), MSC.103(73), MSC. 177(79) und MSC.220(82) geänderten Fassung.
3.3 Laderaum ist ein für das Stauen von NGHP vorgesehener Raum.
3.4 Von der Laderaumabdeckung umschlossener Raum ist ein Raum oberhalb von Laderäumen, der mit Erdgas gefüllt sein kann.
3.5 Laderaumabdeckung ist eine Struktur zur Aufrechterhaltung von Gasdichtigkeit des von ihm umschlossenen Raumes.
3.6 Gasmaschinenraum ist ein Raum, der Einrichtungen für den Umgang mit Erdgas enthält.
3.7 Lukendeckel ist ein Deckel für die Öffnung eines Laderaumes, der bei Bedarf für Gasdichtigkeit zwischen einem Laderaum und dem von der Laderaumabdeckung umschlossenen Raum sorgt.
3.8 MARVS (Maximum Allowable Relief Valve Setting) ist der maximal zulässige Einstelldruck von Sicherheitsventilen eines Laderaumes.
3.9 Bereichsklassifizierung (Zonen 0, 1 und 2) basiert auf der Norm IEC 60079 (Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche).
4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Beurteilung der Eigenschaften von Erdgashydratpellets (NGHP)
Vor der Verschiffung müssen die Eigenschaften von NGHP durch Verfahren beurteilt werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Bei der Beurteilung muss die durchschnittliche Zerfallsrate während der Reise auf Grundlage von Daten geschätzt werden, die durch einen Test erlangt wurden. Die Zusammensetzung der in den NGHP enthaltenen Gase muss geklärt werden. Die niedrigste Temperatur, die die Ladung annehmen kann, muss unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Beladens vorgesehenen Temperaturspanne und des während der Reise aufgrund Ladungszerfalls auftretenden Temperaturabfalls geschätzt werden.
4.2 Risikoabschätzung
Der Entwurf und Betrieb des NGHP-Schiffes muss im frühen Entwurfsstadium durch eine Risikoanalyse beurteilt werden. Auf Grundlage des Entwurfs muss eine Gefahrenermittlung durchgeführt werden. Zumindest muss den Risiken durch Feuer und Explosion im Bereich von Laderäumen, Systemen zum Umgang mit Ladung und sonstigen Ladungssystemen sowie den besonderen Merkmalen des NGHP-Schiffes gebührende Beachtung geschenkt werden.
4.3 Besichtigung und Zeugnis der Integrität von Systemen zur Unterbringung von Ladung
(Stand: 29.08.2018)
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