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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Circ.1358
Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen

Vom 30. Juni 2010

(VkBl. 2021 Nr. 5 vom 15.03.2021 S. 219)



Bekanntmachung siehe Fußnote0

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 62. Sitzung (24. bis 28. Mai 1993) die Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen (MSC/Rundschreiben 612) angenommen, die vom Unterausschuss "Container und Ladungen" auf seiner 32. Sitzung vorgeschlagen worden waren.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 87. Sitzung (12. bis 21. Mai 2010) die überarbeiteten Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen gemäß SOLAS- Regel VI/4 angenommen, die vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" auf seiner 14. Sitzung vorgeschlagen worden waren und deren Wortlaut in der Anlage zu diesem Rundschreiben wiedergegeben ist.

3 Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die zuständigen Behörden, Seeleute, Begaser, Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsmittelhersteller und andere Betroffene über diese überarbeiteten Empfehlungen in Kenntnis zu setzen.

4 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC/Rundschreiben 612, in der durch MSC/Rundschreiben 689 und MSC/ Rundschreiben 746 geänderten Fassung.

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Überarbeitete Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen Anlage

1 Einleitung

1.1 Diese Empfehlungen sind vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" unter der Leitung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erarbeitet worden.

1.2 Insekten und Nagetiere sind aus verschiedenen Gründen auf Schiffen unerwünscht. Abgesehen davon, dass sie als unästhetisch und störend empfunden werden, können Schädlinge die Ausrüstung beschädigen, Krankheiten und Infektionen übertragen, Nahrungsmittel in Kombüsen und Vorratsräumen verseuchen/verunreinigen und Schäden an den Ladungen verursachen, die zu wirtschaftlichen oder anderen Verlusten führen. Nur wenige Schädlingsbekämpfungsmittel sind für die Anwendung gegen alle Arten von Schädlingen, die an Bord oder in verschiedenen Teilen des Schiffes auftreten können, geeignet. Es ist deshalb erforderlich, dass die Hauptkategorien der Schädlingsbekämpfungsmittel einzeln betrachtet werden.

1.2.1 Insekten in Laderäumen und Ladungen

1.2.1.1 Insekten und Milben in pflanzlichen und tierischen Produkten können mit Gütern in die Laderäume eingeschleppt werden (eingeschleppter Befall); sie können sich dort von einer Produktart auf eine andere ausbreiten (Querbefall) und können dort verbleiben, um nachfolgende Ladungen zu befallen (Restbefall). Ihre Bekämpfung kann erforderlich sein, um die Anforderungen der Pflanzengesundheit (phytosanitäre Anforderungen) zwecks Verhinderung der Ausbreitung von Schädlingen einzuhalten, und um Befall und Verseuchung/Verunreinigung oder Beschädigung von Ladungen mit Nahrungs- und Futtermitteln zu verhindern. * In schweren Fällen eines Befalls von Schüttgütern, wie beispielsweise Getreide, kann eine übermäßige Selbsterhitzung eintreten.

1.2.2 Nagetiere

1.2.2.1 Nagetiere sollen nicht nur wegen der Schäden, die sie an der Ladung oder der Ausrüstung des Schiffes anrichten können, bekämpft werden, sondern auch wegen der Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten entsprechend den Internationalen Gesundheitsvorschriften.

1.3 Die folgenden Abschnitte enthalten Anleitungen für Kapitäne bei der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ** im Hinblick auf die Sicherheit von Personen und zur Vermeidung von übermäßigen Rückständen giftiger Wirkstoffe in Nahrungs- und Futtermitteln. Die Hinweise umfassen Schädlingsbekämpfungsmittel, die für die Bekämpfung von Insekten *** und Nagetieren in leeren und beladenen Laderäumen, in Unterkunftsräumen für Besatzung und Fahrgäste und Vorratsräumen angewendet werden. Die geltenden Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sind hinsichtlich der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der Arbeitssicherheit beachtet worden.

2 Verhütung von Schädlingsbefall

2.1 Wartung und Hygiene

2.1.1 Laderäume, die Bodenwegerung auf Tankdecken und andere Teile des Schiffes sollen in einem guten Erhaltungszustand gehalten werden, um einen Befall zu verhüten. Viele Häfen der Welt haben Verordnungen und Richtlinien, die sich speziell mit dem Erhaltungszustand von Schiffen, die für die Beförderung von Getreide vorgesehen sind, befassen; beispielsweise sollen Verschalungen, Boden und Seitenwegerungen getreidedicht sein.

2.1.2

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