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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben vom 1331 11. Juni 2009
"Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen"

Vom 6. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 910)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner sechsundachtzigsten Sitzung (27. Mai bis 5. Juni 2009), in der Absicht der Bereitstellung genauer Hinweise zum Bau, zum Einbau, zur Instandhaltung und zur Prüfung/Besichtigung der gemäß Regel II-1/ 3-9 des SOLAS Übereinkommens geforderten Mittel zum An- und Vonbordgehen, wie zum Beispiel Fallreepstreppen und Landgängen, die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner zweiundfünfzigsten Sitzung ausgearbeiteten Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen, wie sie in der Anlage niedergelegt sind.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, Schiffseigner, Werften, Konstrukteure, Hersteller, Hafenstaatskontrollbehörden und sonstige betroffene Parteien im Zusammenhang mit der SOLAS-Regel II-1/ 3-9 (Mittel zum An- und Vonbordgehen) auf die anhängenden Richtlinien hinzuweisen.

Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen

1 Anwendung

Dieses Dokument soll Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/ Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen bereitstellen, wie sie gemäß der durch die Entschließung MSC. 256(84) beschlossenen Regel II-1/ 3-9 des SOLAS Übereinkommens gefordert sind. Sofern andere Mittel zum An- und Vonbordgehen angebracht werden, als die von diesen Richtlinien speziell behandelten, muss für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gesorgt werden.

2 Bau

2.1 Fallreepstreppen und Landgänge, die als Mittel zum An- und Vonbordgehen an Bord von Schiffen vorgesehen sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gebaut sind, müssen einschlägigen internationalen Normen, wie zum Beispiel ISO 5488:1979, Schiffbau - Fallreepstreppen, ISO 7061:1993, Schiffbau -Aluminiumlandgänge für Seeschiffe, und/oder nationalen Standards und/oder sonstigen von der Verwaltung anerkannten Anforderungen entsprechen. Auf vor dem 1. Januar 2010 gebauten Schiffen angebrachte derartige Fallreepstreppen und Landgänge, die nach diesem Datum ersetzt werden, müssen diesen Richtlinien entsprechen, soweit dies angemessen und durchführbar ist.

2.2 Die Struktur der Fallreepstreppen und Landgänge und ihrer Beschläge und Befestigungsteile muss eine regelmäßige Überprüfung, Instandhaltung aller Teile und, falls erforderlich, Schmierung ihres Drehzapfens ermöglichen. Besondere Sorgfalt muss darauf verwendet werden, sicherzustellen, dass die Schweißverbindungen ordnungsgemäß ausgeführt werden.

2.3 Der Bau und die Prüfung von Fallreepwinden muss gemäß einschlägiger internationaler Normen erfolgen, wie zum Beispiel ISO 7364:1983, Schiffbau und Meerestechnik - Decksmaschinen - Fallreepwinden.

3 Einbau

3.1 Lage

Soweit durchführbar müssen die Mittel zum An- und Vonbordgehen außerhalb der Arbeitsbereiche liegen und dürfen nicht unterhalb des möglichen Schwenkbereichs von Ladung oder sonstigen schwebenden Lasten angeordnet werden.

3.2 Beleuchtung

Zur Ausleuchtung der Mittel zum An- und Vonbordgehen, der Stelle an Deck, an der Personen an und von Bord gehen, sowie der Bedienungselemente der Einrichtung muss für eine ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.

3.3 Rettungsring

In der Nähe der Einrichtung zum An- und Vonbordgehen muss ein mit einem selbstzündenden Licht und einer schwimmfähigen Rettungsleine ausgestatteter Rettungsring zum sofortigen Gebrauch verfügbar sein, wenn diese Einrichtung benutzt wird.

3.4 Ausführung

3.4.1 Jede Fallreepstreppe muss lang genug sein, um sicherzustellen, dass beim größten im Betrieb vorgesehenen Neigungswinkel die untere Plattform nicht mehr als 600 mm über der Wasserlinie beim leichtesten Betriebszustand auf See liegt, wie er in SOLAS Regel III/ 3.13 definiert ist.

3.4.2 Die Ausführung am oberen Ende der Fallreepstreppe muss mittels einer durch Handläufe und adäquate Haltegriffe sicher geschützten Plattform einen direkten Zugang zwischen der Treppe und dem Deck des Schiffes schaffen. Die Treppe muss sicher am Schiff befestigt sein, um ein Kippen zu verhindern.

3.4.3 Für Schiffe, auf denen die Höhe des Decks, von dem an und von Bord gegangen wird, mehr als 20 Meter über der in Absatz 3.4.1 spezifizierten Wasserlinie beträgt und auf Schiffen, für die die Verwaltung die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3.4.1 für unpraktikabel hält, können ein alternatives Mittel zur Schaffung eines sicheren Zugangs zum Schiff oder ergänzende Mittel für einen sicheren Zugang zur unteren Plattform der Fallreepstreppe akzeptiert werden.

3.5 Kennzeichnung

Jede Fallreepstreppe oder jeder Landgang muss an jedem Ende deutlich mit einem Schild gekennzeichnet werden, das die Beschränkungen des sicheren Betriebs und der Belastung zeigt, einschließlich der größten und geringsten zulässigen Entwurfsneigungswinkel, der Entwurfslast, der größten Last auf der Bodenendplatte usw. Sofern die größte Betriebslast geringer ist als die Entwurfslast, muss auch diese auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden.

3.6 Erprobung

3.6.1

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