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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1270
einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1270/Corr.1 vom 4. Juni 2008 bzw. 29. August 2008
Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 858)


Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- undsiebzigsten Tagung (30. Mai bis 8. Juni 2001) die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird (MSC/Rundschreiben 1007), angenommen.

2 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird (MSC/Rundschreiben 1007), überarbeitet.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- undachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) nach Prüfung des vorstehend genannten Vorschlags die in der Anlage wiedergegebenen Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, angenommen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die überarbeiteten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsysterrien für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, am und nach dem 9. Mai 2008 anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

5 Dieses Rundschreiben ersetzt das MSC/Rundschreiben 1007.

Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen, die fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen gleichwertig sind

Allgemeines

1 Bei fest eingebauten Aerosol-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A, die denen nach Regel II-2/ 10.5 SOLAS vorgeschriebenen Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, muss nachgewiesen werden, dass sie die gleiche Zuverlässigkeit haben, die als bedeutsam für die Leistungsanforderungen bei den nach den Vorschriften des Kapitels 5 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code) zugelassenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen festgestellt worden sind. Zusätzlich muss das System durch Prüfung entsprechend dem Anhang 1 dieser Richtlinien beweisen, dass es die Fähigkeit hat, eine Reihe von Bränden zu löschen, die in Maschinenräumen auftreten können.

2 Aerosol-Feuerlöschsystenne beruhen auf der Freisetzung eines chemischen Mittels zur Löschung eines Brandes durch Unterbrechung des Brandprozesses.

Es gibt zwei Verfahren, die für die Anwendung eines Aerosol-Löschmittels in einem geschützten Raum in Frage kommen:

  1. kondensierte Aerosole, die in pyrotechnischen Generatoren durch Verbrennung der Medium-Füllung erzeugt werden, und
  2. dispergierte Aerosole, die nicht pyrotechnisch erzeugt werden, aber in Behältern mit einem Trägermedium (wie z.B. lnertgase oder Halogenkohlenwasserstoffmittel) vorgehalten werden, wobei das Aerosol durch Ventile, Rohrleitungen und Düsen im Raum freigesetzt wird.

Begriffsbestimmungen

3 Aerosol ist ein Feuerlöschmittel, das aus feinverteilten, festen Partikeln von Chemikalien besteht, das entweder als kondensiertes Aerosol oder als dispergiertes Aerosol in einem geschützten Raum freigesetzt wird.

4 Generator ist eine Einrichtung zur Erzeugung eines Feuerlöschmediums durch pyrotechnische Mittel.

5 Wirksamkeits-Faktor ist der Prozentanteil (%) einer aerosolbildenden Zusammensetzung, die von einem bestimmten Aerosol-Generator tatsächlich abgegeben wird. Er wird durch den Vergleich des N/lassenverlustes des Generators nach der Löschmittelabgabe mit seiner Anfangsmasse bestimmt.

6 Nenn-Anwendungsdichte (g/m3) ist die Masse etner aerosolbildenden Zusammensetzung pro Kubikmeter des umschlossenen Raumes, das zur Löschung eines bestimmten Brandtyps, einschließlich eines Sicherheitsfaktors von 1,3 der Prüfdichte, erforderlich ist.

7 Mittel - Medium im Sinne dieser Richtlinien sind austauschbare Wörter.

Grundsätzliche Anforderungen

8 Die Nenn-Anwendungsdichte ist durch Prüfung im Großversuch nach dem im Anhang 1 beschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen und zu bestätigen.

9 Die gelieferte Dichte ist für jeden Generatortyp durch das im Anhang 2 angegebene Prüfverfahren zu bestimmen und zu bestätigen.

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