Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

MSC.Rundschreiben 848 in der Fassung des MSC.1/Rundschreibens 1267 vom 8. Juni 1998 und vom 4. Juni 2008
Revidierte Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird MSC/Rundschreiben 848

Vom 10. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 276)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundsechzigsten Tagung (2. bis 6. Dezember 1996) die Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, als MSC/Rundschreiben 776 genehmigt.

2 Der Unterausschuss "Feuerschutz" hat auf seiner zweiundvierzigsten Tagung (8. bis 12. Dezember 1997) die Notwendigkeit technischer Verbesserungen für die in MSC/Rundschreiben 776 enthaltenen Richtlinien anerkannt, um ihre richtige Umsetzung zu unterstützen, und hat dafür Änderungen zu den Richtlinien ausgearbeitet.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsechzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 1998) die in der Anlage wiedergegebenen revidierten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, genehmigt, um die dem MSC/Rundschreiben 776 beigefügten Richtlinien zu ersetzen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a und Ladepumpenräumen anzuwenden.

Rundschreiben MSC.1/1267

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) die in der Anlage wiedergegebenen Änderungen zu den Revidierten Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen, fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, (MSC/Rundschreiben 848) angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Änderungen zu den Revidierten Richtlinien bei der Zulassung von gleichwertigen, fest eingebauten GasFeuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird, anzuwenden, und diese Richtlinien den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Anlagenbauern bzw. Ausrüstungsherstellern, Prüflaboratorien sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Revidierte Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die in SOLAS 1974 hingewiesen wird

Allgemeines

1 Bei fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie a und in Ladepumpenräumen, die den nach den Regeln II-2/10.4 und II-2/10.9 SOLAS vorgeschriebenen Feuerlöschsystemen gleichwertig sind, muss nachgewiesen werden, dass sie die gleiche Zuverlässigkeit haben, die als bedeutsam für die Leistungsanforderungen bei den nach den Vorschriften des Kapitels 5 FSS-Code zugelassenen fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystemen festgestellt worden sind. Zusätzlich muss das System durch Prüfung aufzeigen, dass es die Fähigkeit hat, eine Reihe von Bränden zu löschen, die in einem Maschinenraum eines Schiffes auftreten können.

Grundsätzliche Anforderungen

2 Es sind alle Vorschriften des Absatzes 2.1 Kapitel 5 FSS-Code, mit Ausnahme der Änderungen durch diese Richtlinien, anzuwenden.

3 Die minimale Löschkonzentration ist durch eine von der Verwaltung anerkannte Schalenbrenner-Prüfung zu bestimmen. Die Nenn-Konzentration muss mindestens 30% über der minimalen Löschkonzentration liegen. Diese Konzentrationen sind durch eine Prüfung in natürlicher Größe nach dem beschriebenen, im Anhang wiedergegebenen Prüfverfahren zu bestätigen.

4 Bei Systemen, die reinen Halogenkohlenwasserstoff als Löschmittel verwenden, müssen 95% der Nenn-Konzentration in 10 s oder weniger ausgeströmt sein. Bei Inertgassystemen darf die Ausströmzeit 120 s für 85 % der Nenn-Konzentration nicht übersteigen.

5 Die Löschmittelmenge für den geschützten Raum ist bei minimaler zu erwartender Umgebungstemperatur unter Verwendung der Nenn-Konzentration und auf der Basis des Nettovolumens des geschützten Raumes einschließlich des Maschinenschachtes zu berechnen.

5.1 Das Nettovolumen eines geschützten Raumes ist der Teil des Bruttovolumens des Raumes, der von dem freigesetzten Löschmittelgas eingenommen wird.

5.2 Wenn das Nettovolumen eines geschützten Raumes berechnet wird, so muss das Nettovolumen das Volumen der Bilge, das Volumen des Maschinenschachtes und das Volumen entspannter Luft, komprimiert in Luftflaschen, die im Fall eines Brandes in dem geschützten Raum freigesetzt wird, beinhalten.

5.3 Die Objekte, die in dem geschützten Raum Volumen einnehmen, sind vom Bruttovolumen des Raumes abzuziehen. Sie beinhalten, sind aber nicht unbedingt begrenzt auf:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion