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Regelwerk

MSC/Circ. 1265 - Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten

Vom 07. Januar 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 30; 31.01.2012 S. 50 12aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung MSC.1/Rundschreiben 1361

Siehe Fn. *

1 Einführung

1.1 Diese Empfehlungen behandeln die Gefahren, die für Personal bei Vorgängen im Rahmen der Beförderung von begasten Containern entstehen. Dieser Leitfaden richtet sich an alle an der Lieferkette

beteiligten Personen. Auch wenn der Inhalt des Containers nicht den Bestimmungen des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) unterliegt, kann ein solcher Container in Folge des Begasungsvorgangs in den Anwendungsbereich des Codes fallen. Fällt der Container in den Anwendungsbereich des Codes, werden Bestimmungen zur Gefahrenkommunikation verbindlich. Die vom IMDG-Code vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenkommunikation umfassen:

  1. Warnzeichen an Containern,
  2. Beschreibung der Begasungsmethode und ggf. Angabe des Lüftungsdatums in den Beförderungspapieren und
  3. die Verpflichtung, begaste Container im Manifest des Schiffes zu deklarieren.

1.2 Es ist jedoch allgemein bekannt, dass diese Vorschriften häufig nicht eingehalten werden. Vor dem Betreten des Containers sollte das Personal die Risiken abschätzen und feststellen, ob ein Betreten gefahrlos möglich ist und gegebenenfalls die noch vorhandene Konzentration von Begasungsmittel ermitteln. Der Einsatz von Gasspürgeräten kann erforderlich sein.

2 Gründe für die Begasung

2.1 Das Vorhandensein von Insekten oder Nagetieren auf Schiffen ist aus verschiedenen Gründen nicht erwünscht und neben dem Aspekt der Ästhetik und der Belästigung können diese Ausrüstungen beschädigen und Krankheiten und Infektionen verbreiten, Lebensmittel in der Schiffsküche und in Vorratsräumen verunreinigen und Schäden an Ladungen verursachen, die zu gewerblichen und sonstigen Verlusten führen.

2.2 In Containern werden dieselben hochgiftigen Chemikalien verwendet wie an Bord von Massengutschiffen. Verlässt ein Container, der Begasungsmittel enthält, jedoch den Ort, an dem er begast wurde, kann praktisch niemand die Gefahr überwachen, es sei denn, er weiß, dass das Begasungsmittel vorhanden ist. Alle Personen, die den Container später betreten, können daher unwissentlich gefährlichen Konzentrationen hochgiftiger Chemikalien ausgesetzt sein.

2.3 Insekten in Containern

2.3.1 Maden und Larven von Insekten und anderen Arten können das Ladegut sowie dessen Verpackung, Staumaterial, etc. zu jeder Zeit während der Ernte, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Verpackung oder Beförderung befallen. Sie können Lebensmittel, Textilien, Lederwaren, Möbel, Kunstgegenstände und Antiquitäten zerstören, elektronische Geräte beschädigen, sterile Waren verunreinigen oder Verpackungen oder Kennzeichnungen für Verbraucher beschädigen und die Waren für den Verkauf untauglich und somit wertlos machen.

2.3.2 Insekten und Milben in Pflanzen- oder Tierprodukten können mit den Waren in die Container eingeführt werden (eingeführter Befall), sie können von einem Produkt auf ein anderes übertragen werden (übertragener Befall) und sie können im Container verbleiben und folgende Ladungen befallen (rückstandsbedingter Befall). Die Bekämpfung kann aufgrund von Pflanzenschutzanforderungen erforderlich sein, um einer Ausbreitung von Schädlingen vorzubeugen, und sie kann aus wirtschaftlichen Gründen notwendig werden, um den Befall und die Verunreinigung oder Schädigung von Ladungen mit Lebensmitteln oder Tiernahrung zu verhindern.

2.4 Nagetiere

2.4.1 Nagetiere sollten nicht nur auf Grund der Schäden, die sie an der Ladung oder der Schiffsausrüstung verursachen, bekämpft werden, sondern auch, um nach internationalen Gesundheitsvorschriften die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Importeure, insbesondere Betreiber von Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung, betreiben einen großen Aufwand, um Schädlingsbefall zu bekämpfen und zu verhindern, dass ihre lokalen Lager- oder Verarbeitungsstätten über eingehende Ladungen befallen werden. Folglich begasen sie ihre Betriebsräume regelmäßig und verlangen möglicherweise, dass ihnen gelieferte Waren durch Begasung garantiert frei von Befall sind.

3 Begasungsvorgänge an Land - begaste Container

3.1 Begaste Container, die gelüftet wurden

3.1.1 Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Frachtcontainer angemessen belüftet werden indem die Türen geöffnet werden, so dass das Gas entweichen kann. Diese Belüftung kann auf natürliche Weise oder durch mechanische Mittel wie Gebläse oder Absaugvorrichtungen erfolgen. Der Belüftungsvorgang kann viele Stunden dauern.

3.1.2 An Frachtcontainern oder Beförderungseinheiten, die nach der Begasung vollständig belüftet wurden um sicherzustellen, dass keine gesundheitsschädliche Gaskonzentration mehr vorhanden ist, sollten die Belüftung und das Belüftungsdatum auf den Begasungswarnzeichen vermerkt werden (gemäß Sondervorschrift 902 und Spalte 17 der Gefahrgutliste für UN 3359 Begaste Beförderungseinheit); somit unterliegen sie nicht den sonstigen Vorschriften des IMDG-Codes.

3.1.3 Auch nachdem ein Container als belüftet deklariert wurde, ist Vorsicht geboten. Gas kann von Versandstücken aufgenommen und dann über einen längeren Zeitraum, sogar über einige Tage hinweg freigesetzt werden, wodurch die Gaskonzentration im Container auf ein gefährliches Niveau steigen kann. Bei abgefülltem Getreide und Kartons mit großen Luftkammern tritt dieser Effekt wahrscheinlich auf. Des Weiteren können Gas oder die Begasungsmittelpackungen oder -tabletten durch eng gepackte Ladung am hinteren Ende eines Containers "eingeschlossen" werden.

3.2 Container, die nach der Begasung ohne Belüftung verladen wurden (Begasung während der Reise)

3.2.1 Ein Frachtcontainer oder eine Beförderungseinheit, die begaste Ladung enthalten, sollen erst an Bord gebracht werden dürfen, wenn ausreichend Zeit vergangen ist, um in der Ladung eine einigermaßen gleichmäßige Gaskonzentration zu erreichen. Aufgrund der Unterschiede in Abhängigkeit von verschiedenen Begasungsmittelarten und -mengen sowie Waren und Temperaturen, wird empfohlen, dass die Zeitspanne, die zwischen der Anwendung des Begasungsmittels und der Beladung vergehen muss, lokal für jedes Land festgelegt wird. Vierundzwanzig Stunden sind für diesen Zweck im Allgemeinen ausreichend.

3.2.2 Begaste Container, die vor der Beladung nicht belüftet wurden, müssen gemäß den Vorschriften des IMDG-Code befördert werden; der folgende Wortlaut entstammt dem 33. Amendment des IMDG-Code. Ein unter Begasung beförderter Container wird in Klasse 9 eingestuft, und ihm wird eine UN-Nummer (UN 3359) und ein richtiger technischer Name (Begaste Einheit) zugeordnet. Die Gefahrgutliste des IMDG-Codes legt zudem Folgendes für begaste Einheiten fest. Zwei Sondervorschriften werden zugewiesen:

Sondervorschrift 302

Der Ausdruck "EINHEIT" in dem richtigen technischen Namen bedeutet eine Beförderungseinheit.

Sondervorschrift 910

Eine BEGASTE EINHEIT ist eine geschlossene Beförderungseinheit, die Güter oder Stoffe enthält, die in der Einheit begast werden oder darin begast worden sind. Die Begasungsmittel wirken entweder giftig oder erstickend. Die Gase werden gewöhnlich mittels fester oder flüssiger Zubereitungen freigesetzt, die in der Einheit verteilt sind. Begaste Einheiten unterliegen folgenden Vorschriften:

  1. Die Begasung von Beförderungseinheiten und der Umgang mit ihnen müssen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der IMO-Veröffentlichung " Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen", in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.
  2. Es dürfen nur Beförderungseinheiten für die Beförderung von begasten Ladungen eingesetzt werden, die so geschlossen werden können, dass das Entweichen von Gasen auf ein Mindestmaß beschränkt ist.
  3. An einer begasten Einheit sind keine Placards für Klasse 9 anzubringen, es sei denn, sie sind für andere in dieser begasten Einheit verpackte Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 vorgeschrieben (siehe. 5.3.1.3).
  4. Begaste Einheiten müssen mit einem an der Außentür/den Außentüren angebrachten Warnzeichen gekennzeichnet sein, auf dem die Art und Menge des verwendeten Begasungsmittels sowie das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sind (siehe 5.3.2.5).
  5. Im Beförderungsdokument für eine begaste Einheit müssen die Art und die Menge des verwendeten Begasungsmittels sowie das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sein (siehe 5.4.4.2). Außerdem muss es Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen und - falls verwendet - von Begasungsgeräten enthalten.
  6. Eine geschlossene Beförderungseinheit, die begast wurde, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie nach der Begasung entweder durch Offnen der Türen der Einheit oder durch mechanische Belüftung vollständig belüftet worden ist, und wenn das Belüftungsdatum auf dem Begasungswarnzeichen angegeben ist. Nach dem Entladen der begasten Güter oder Stoffe ist das (sind die) Begasungswarnzeichen zu entfernen (siehe auch 7.4.3).
  7. Wenn begaste Einheiten unter Deck gestaut werden, muss ein Spürgerät für das Gas oder die Gase zusammen mit Hinweisen für die Verwendung des Geräts an Bord mitgeführt werden.
  8. Begasungsmittel dürfen nicht den Ladungen von Beförderungseinheiten zugeführt werden, nachdem diese auf das Schiff geladen worden sind.

3.2.3 Spalte 17 (Eigenschaften und Bemerkung) der Gefahrgutliste für UN 3359 enthält folgende Angaben:

Eine BEGASTE EINHEIT ist eine geschlossene Beförderungseinheit, die Güter oder Stoffe enthält, die in der Einheit begast werden oder darin begast worden sind. Die verwendeten Begasungsmittel sind entweder giftig oder erstickend. Die Gase werden gewöhnlich mittels fester oder flüssiger Zubereitungen freigesetzt, die der Einheit beigefügt werden. Sobald eine Beförderungseinheit an Bord eines Schiffes geladen worden ist, dürfen Begasungsmittel nicht mehr angewendet werden. Eine geschlossene Beförderungseinheit, die begast wurde, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie nach der Begasung entweder durch Offnen der Türen der Einheit oder durch mechanische Belüftung vollständig belüftet worden ist, und wenn das Belüftungsdatum auf dem Begasungswarnzeichen angegeben ist (siehe auch Sondervorschrift 910).

3.2.4 Kennzeichnung der Beförderungseinheit

3.2.4.1 Um die Anforderungen des IMDG-Codes zu erfüllen, muss der Container gemäß Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet sein. Der betreffende Wortlaut wird im Folgenden wiedergegeben:

Absatz 5.3.2.5 Begaste Einheiten

  1. Die Beschriftung mit dem richtigen technischen Namen (BEGASTE EINHEIT) und der UN-Nummer (UN 3359) ist für begaste Einheiten nicht erforderlich. Wird jedoch eine begaste Einheit mit gefährlichen Gütern beladen, so sind alle nach den Bestimmungen in 5.3.2.0 bis 5.3.2.4 erforderlichen Markierungen an der begasten Einheit anzubringen.
  2. Eine begaste Einheit ist mit dem Warnzeichen nach 5.3.2.5.3 zu kennzeichnen, das an einer Stelle angebracht ist, an der es von Personen, die ins Innere der Einheit gelangen möchten, leicht gesehen werden kann. Die nach diesem Absatz vorgeschriebene Kennzeichnung muss so lange auf der Einheit bleiben, bis die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
  1. Die Begaste Einheit ist zur Entfernung schädlicher Begasungsmittelkonzentrationen belüftet worden und
  2. die begasten Güter oder Stoffe sind entladen worden.
  3. Das Begasungswarnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und mindestens 250 mm hoch sein. Die Aufschrift muss schwarz auf weißem Grund sein und die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Die folgende Abbildung zeigt das Warnzeichen:

3.2.5 Dokumentation für die Beförderung der begaste Beförderungseinheit

3.2.5 Um die Anforderungen des IMDG-Codes zu erfüllen, muss für den Container eine Dokumentation gemäß Kapitel 5.4 des IMDG-Codes erfolgen. Der entsprechende Wortlaut wird im Folgenden wiedergegeben:

Absatz 5.4.4.2 Begaste Einheiten

Im Beförderungsdokument für eine begaste Einheit müssen die Art und die Menge des verwendeten Begasungsmittels sowie das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sein. Außerdem muss es Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen und - falls verwendet - von Begasungsgeräten enthalten.

4 Verwendete Begasungsmittel

Eine Reihe von Chemikalien werden als Begasungsmittel verwendet, wie beispielsweise Phosphin und Methylbromid.

4.1 Phosphin UN 2199

4.1.1 Dieser Vorgang erfordert viel Zeit, um vollständig wirksam zu werden. Die Anwendung der Chemikalie ist mit geringer technischer Schulung möglich, da sie in Packungen, in Form von tabletten oder in Platten gepresst, die Magnesiumphosphid oder Aluminiumphosphid enthalten, bereitgestellt wird. Diese setzen in Berührung mit der Luftfeuchtigkeit Phosphingas frei. Das Gas riecht leicht nach "fischigem Knoblauch" und bildet bei der Zersetzung pulverförmige graue Rückstände.

4.1.2 Wie viel Phosphin freigesetzt wird, ist von der Temperatur und dem Luftfeuchtigkeitsgehalt abhängig sowie davon, in welchem Maße der erzeugende Stoff der Luft ausgesetzt wird.

4.1.3 Zu den Symptomen für eine Vergiftung durch das Einatmen von Phosphin gehören Ubelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Mattigkeit, Verlust des Bewusstseins, Brustschmerzen, Husten, Engegefühl in der Brust und Atembeschwerden. In der Folge kann es zum Lungenödem (Flüssigkeitsansammlung in den Lungen, üblicherweise infolge von Herzversagen) kommen, das in der Regel innerhalb von 24 Stunden, manchmal aber auch einige Tage verzögert eintritt.

4.2 Methylbromid UN 1062

4.2.1 Die Begasung mit Methylbromid ist ein relativ rascher Vorgang, der für gewöhnlich in weniger als 48 Stunden abgeschlossen werden kann. Daher weisen diese Container, wenn sie zur Beförderung angeboten werden, normalerweise keine Gaskonzentrationen oberhalb der von den nationalen Behörden festgelegten Toxizitätskonzentrationen (Grenzwerte) auf.

4.2.2 Zu den Symptomen für eine Vergiftung durch Einatmen von Methylbromid gehören Kopfschmerzen, Schwindel und Augenreizung, Hustenanfälle, Übelkeit, abdominelle Beschwerden und Taubheitsgefühl in den Füßen. Die Einwirkung höherer Konzentrationen führt zu Bewusstlosigkeit, Schädigung des zentralen Nervensystems, Krämpfen sowie Seh-, Gleichgewichts- und Hörverlust.

4.2.3 Methylbromid wird als Gas bereitgestellt. Für die Anwendung ist Spezialwissen erforderlich.

5 Vorgänge an Bord

5.1 Begasung nach Verladung an Bord eines Schiffes

5.1.1 Der Schiffsführer sollte keiner Person gestatten, den Inhalt von Frachtcontainern oder Beförderungseinheiten zu begasen, nachdem diese auf ein Schiff geladen worden sind.

5.2 Container, die nach der Begasung ohne Belüftung verladen werden (Begasung während der Reise)

5.2.1 Sind Frachtcontainer oder Beförderungseinheiten unter Begasung für die Verladung auf ein Schiff ohne vorherige Belüftung vorgesehen, so ist deren Beförderung gemäß dem IMDG-Code als Gefahr der Klasse 9 zu betrachten: Daher sollte das Vorgehen den im Code unter dem Eintrag für BEGASTE EINHEITEN (UN 3359) angegebenen Vorschriften entsprechen.

Die folgenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des IMDG-Codes erforderlich:

  1. Ein Frachtcontainer oder eine Beförderungseinheit, die Ladung unter Begasung enthalten, soll erst an Bord gebracht werden dürfen, wenn ausreichend Zeit vergangen ist, um in der Ladung eine einigermaßen gleichmäßige Gaskonzentration zu erreichen. Aufgrund der Unterschiede in Abhängigkeit von verschiedenen Begasungsmittelarten und -mengen sowie Waren und Temperaturen, wird empfohlen, dass die Zeitspanne, die zwischen der Anwendung des Begasungsmittels und der Beladung vergehen muss, lokal für jedes Land festgelegt wird. Vierundzwanzig Stunden sind für diesen Zweck im Allgemeinen ausreichend. Vor der Beladung soll der Container auf Lecks überprüft werden und etwaige Lecks sind abzudichten.
  2. Der Schiffsführer soll vor der Verladung über begaste Frachtcontainer und Beförderungseinheiten in Kenntnis gesetzt werden. Diese sollen mit entsprechenden Warnzeichen gekennzeichnet sein, auf denen das Begasungsmittel und das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sind. Die Türen jedes Frachtcontainers unter Begasung müssen vor der Verladung auf ein Schiff ausreichend gesichert werden. Verschlüsse aus Plastik oder Leichtmetall sind für diesen Zweck nicht ausreichend. Die Sicherungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass nur Berechtigten der Zutritt zum Frachtcontainer möglich ist. Sind die Containertüren zu verschließen, soll der Verschluss so konstruiert sein, dass die Türen in einer Notfallsituation ohne Verzögerung geöffnet werden können. Angemessene Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen sollen bereitgestellt werden.
  3. In den Beförderungsdokumenten für die jeweiligen Frachtcontainer oder Beförderungseinheiten sollen das Begasungsdatum und die Art und die Menge des verwendeten Begasungsmittels angegeben sein.
  4. Bei der Stauung an Deck soll ein Mindestabstand von 6 m zu Lüftungsöffnungen, den Unterkünften der Besatzung und regelmäßig benutzen Orten eingehalten werden.
  5. Die Stauung unter Deck soll nur erfolgen, wenn sie unvermeidlich ist, und nur in einem Laderaum, der mit ausreichender mechanischer Belüftung ausgestattet ist, um Begasungsmittelkonzentrationen über den von nationalen Behörden festgelegten Toxizitätskonzentrationen (Grenzwerten) zu verhindern. Der Arbeitsplatzgrenzwert des Begasungsmittels ist im Sicherheitsdatenblatt angegeben. Die Luftwechselzahl des mechanischen Belüftungssystems soll mindestens zwei Luftwechsel pro Stunde, bezogen auf den Rauminhalt des leeren Laderaums, betragen.
  6. Ausrüstung für das Aufspüren des für die Begasung verwendeten Gases oder der Gase soll zusammen mit Hinweisen für die Verwendung des Geräts an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
  7. Können die oben beschriebenen Stauvorschriften nicht erfüllt werden, sollen Laderäume, in denen begaste Frachtcontainer oder Beförderungseinheiten befördert werden, be-

handelt werden, als ständen sie unter Begasung und die folgenden Vorschriften sollen angewendet werden.

5.2.2 Bevor ein begaster Container auf einem Schiff unter Deck verladen wird, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Dies schließt Folgendes ein:

  1. Zumindest ein Offizier und eine weitere Person haben entsprechende Schulungen zu absolvieren und werden als die geschulten Vertreter des Schiffsführers bestimmt. Der Schiffsführer ist durch seinen Vertreter dafür verantwortlich, in den verwendeten Räumen des Schiffes sichere Bedingungen zu gewährleisten.
  2. Die geschulten Vertreter sollen die Mannschaft vor der Verladung des Containers unterrichten.

5.2.3 Da das Begasungsmittel schwerer als Luft ist, ist in den Laderäumen Vorsicht geboten, insbesondere bei der Arbeit auf den Tankdecks.

5.2.4 Die geschulten Vertreter des Schiffsführers sollen mit dem Folgenden ausgestattet und vertraut sein:

  1. Die Informationen im zutreffenden Sicherheitsdatenblatt (SDB), sofern verfügbar.
  2. Die Anweisungen auf der Verpackung, wie die Empfehlungen des Begasungsmittelherstellers zu Methoden zum Aufspüren des Begasungsmittels in der Luft, seinem Verhalten und seinen gefährlichen Eigenschaften, Vergiftungssymptomen, den entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen und speziellen medizinischen Behandlungen sowie Notfallmaßnahmen.

5.2.5 Folgendes soll an Bord vorhanden sein:

  1. ausreichendes Gerät für das Aufspüren des betreffende Begasungsmittels zusammen mit Hinweisen für die Verwendung des Geräts,
  2. Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen,
  3. mindestens vier entsprechende Atemschutzausrüstungen, und
  4. ein Exemplar der aktuellen Ausgabe des Leitfadens für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) einschließlich entsprechender Medikamente und medizinischer Ausrüstung.

5.2.6 Vor dem Anlegen des Schiffes, normalerweise mindestens 24 Stunden im Voraus, soll der Schiffsführer die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und die Anlaufhäfen darüber informieren, dass eine Begasung während der Reise erfolgt. Dabei sollen die Art des verwendeten Begasungsmittels, das Datum der Begasung und die Laderäume, in denen begaste Frachtcontainer oder Beförderungseinheiten befördert werden, angegeben werden.

5.2.7 Die Anweisungen auf der Verpackung oder dem Etikett des Begasungsmittels, wie die Empfehlungen des Begasungsmittelherstellers zu Methoden zum Aufspüren des Begasungsmittels in der Luft, seinem Verhalten, seinen gefährlichen Eigenschaften, Vergiftungssymptomen, den entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen und speziellen medizinischen Behandlungen sowie Notfallmaßnahmen sollen an Bord sein.

5.2.8 Begasungsmittelrückstände sollen gemäß den Anweisungen des Lieferanten entsorgt werden.

6 Gefährdung des Personals

6.1 Muss die Schiffsmannschaft oder anderes Personal einen Container, der als unter Begasung stehend deklariert ist, aus irgendeinem Grund öffnen, so ist besondere Vorsicht geboten.

6.2 Die Verwendung von Methylbromid als Begasungsmittel ist nicht offensichtlich erkennbar (unsichtbar und geruchlos). Der Container soll so lange wie möglich geöffnet werden, dann mit der verfügbaren Ausrüstung überprüft werden und als frei von Gas deklariert sein, bevor der Zutritt gestattet wird. In einer Notfallsituation darf der Zutritt unter vollständiger Berücksichtigung der Vorsichtsmaßnahmen für geschlossene Räume gestattet werden sofern festgestellt wird, dass Gas vorhanden ist.

6.3 Wird der Container mit Phosphin begast, ist dies im Container normalerweise anhand von Packungen, tabletten, gepressten Platten oder Puder des Begasungsmittels erkennbar. Der Zustand der Packungen ist abhängig davon, wie lange und in welcher Atmosphäre sie exponiert waren. Es ist auch möglich, dass sich die Begasungsmittel zwischen Ladungsstücken bewegt haben und nicht auf den ersten Blick zu sehen sind.

6.4 Da Feuchtigkeit die Reaktion auslöst, kann bei der Öffnung eines Containers auf See die in der Luft enthaltene Feuchtigkeit die Reaktion erneut auslösen.

6.5 Nach der Freisetzung von Phosphin durch die Reaktion von Magnesium- oder Aluminiumphosphid mit Feuchtigkeit bleiben Rückstände von Magnesium- oder Aluminiumhydroxid zurück. Dies ist ein feiner pulverförmiger grauer Stoff ähnlich wie Asche. Im günstigsten Fall befinden sich die Rückstände in irgendeiner Art Verpackung, so dass sie sicher entfernt werden können. Sollten sich die Rückstände jedoch auf der Ladung verteilt befinden, so muss sich die Mannschaft davor hüten, diese einzuatmen oder in Kontakt mit Augen oder Mund zu bringen. Anderenfalls besteht die Gefahr der Vergiftung durch die Rückstände, die möglicherweise weiterhin Phosphin freisetzen können.

6.6 Es soll beachtet werden, dass bei einigen Rohstoffen (z.B. essbaren Nüssen) eine kleine Menge Begasungsmittel in Baumwolle und diese dann in die einzelnen Säcke gegeben wird. Diese Einheiten sind dann gefährlich, da ihre Handhabung das Begasungsmittel nahe an das Gesicht heranbringt.

6.7 Das Personal soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass nicht jeder begaste Container als solcher deklariert und dementsprechend gekennzeichnet ist. Anzeichen für begaste Container sind beispielsweise mit Klebestreifen verschlossene Lüftungsöffnungen oder Türfugen, ein möglicher fischiger Knoblauchgeruch von Phosphin und Päckchen oder Häufchen aus pulverförmigen Rückständen im Container.

7 Aufspüren der Begasung

7.1 Die effektivste Schutzmethode ist die Durchführung von Gastests bei der Offnung der Containertüren. Es wird empfohlen, zumindest auf Phosphin und Methylbromin als den zwei am häufigsten verwendeten Begasungsmitteln zu testen. Wird Gas festgestellt, soll der Container zur Belüftung ausgesondert werden.

7.1.1 Gasspürröhrchen

7.1.1.1 Gläserne Gasspürröhrchen sind einfach aufgebaut, einfach zu verwenden, robust und verlässlich. Der Test auf Phosphin und Methylbromid kann von einer vor dem Container stehenden Person durchgeführt werden, indem eine Lanze in die Containertür eingeführt wird. In der Praxis wird mit Hilfe eines kleinen Handblasebalgs Luft durch ein Glasröhrchen mit imprägnierten Kristallen gesaugt, die auf das Gas reagieren, für das der Test durchgeführt wird. Ist die Luft mit dem betreffenden Gas verunreinigt, verändert sich die Farbe der Kristalle. Der Test ist nicht abhängig von der Luftfeuchtigkeit, allerdings müssen die Röhrchen in Temperaturbedingungen unter dem Gefrierpunkt auf über 0° C angewärmt werden. Darüber hinaus sind angemessene Lichtverhältnisse erforderlich, damit der Farbwechsel der Kristalle erkennbar ist. Die Röhrchen sollen gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht nach ihrem Ablaufdatum verwendet werden.

7.1.2 Elektronische Photoionisationsdetektoren

7.1.2.1 Mit Hilfe dieser Gastests kann das Vorhandensein von Gasen nachgewiesen und ihre Konzentrationen bestimmt werden. Ebenso kann mit Hilfe dieser Messgeräte festgestellt werden, ob der Sauerstoffgehalt im Container ausreichend ist. Die derzeit mit dieser Technologie erreichte Quantifizierung und Abgrenzung ist mangelhaft. Es kommt häufig zu falschen positiven Ergebnissen infolge von Querempfindlichkeiten und die Messwerte sind nicht exakt genug, um sichere Expositionskonzentrationen zu bestimmen. Aus diesem Grund wird die Verwendung dieser Geräte derzeit nicht empfohlen.

7.2 Persönliche Monitore

7.2.1 Kleine persönliche Monitore auf elektronischer Basis sind für Phosphin, aber nicht für Methylbromid verfügbar. Phosphin-Monitore können im Container platziert werden, während dieser entladen wird, oder von Einzelpersonen auf der Kleidung getragen werden. Die Platzierung eines unabhängigen Monitors ist von großer Bedeutung, um sicherzustellen, dass Begasungsmittel aufgespürt werden und dass die Messwerte nicht durch die Belüftung an der Tür oder durch äußere Schadstoffe verfälscht werden. Die Monitore geben einen Warnton ab, wenn die voreingestellte Phosphin-Konzentration erreicht wird und sind als Warngeräte nützlich. Sie sollen jedoch nicht für die erstmalige Begasungsaufspürung und -messung eingesetzt werden. Darüber hinaus haben elektronische Monitore den Nachteil, dass sie auf eine Reihe von harmlosen Stoffen reagieren und irreführende Warntöne abgeben können.

7.2.2 Es sind auch persönliche Monitore verfügbar, die den Sauerstoffgehalt im Container anzeigen.

Diese würden eine sauerstofffreie Atmosphäre anzeigen, aber nicht notwendigerweise, dass die Atmosphäre frei von Begasungsmitteln ist.

  

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  Aidememoire für die Begasung von Containern Anlage

 

Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens "Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten"
(MSC/Circ. 1265)

Vom 07. Januar 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 30)

Nachfolgend veröffentliche ich die Empfehlungen der IMO für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten (IMO Rundschreiben MSC/Circ. 1265 vom 9. Juni 2008) in deutscher Fassung.

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 62. Sitzung (24. bis 28. Mai 1993) die Empfehlungen über die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen (MSC/Circ. 612) angenommen, die vom Unterausschuss "Container und Ladungen" auf seiner 32. Sitzung vorgeschlagen worden waren.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 84. Sitzung (7. bis 16. Mai 2008) die Empfehlungen über die Sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten angenommen, die für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter gemäß den Anforderungen von SOLAS Regel VI/4 und den einschlägigen Abschnitten des IMDG-Codes gelten und vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, Feste Ladungen und Container" auf seiner 12. Sitzung vorgeschlagen worden waren, und deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.

3 Der Ausschuss ist übereingekommen, dass die Empfehlungen nicht für die Beförderung verderblicher Lebensmittel unter kontrollierter Atmosphäre gelten sollen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die zuständigen Behörden, Seeleute, Begaser, Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsmittelhersteller und andere Betroffene über diese Empfehlungen in Kenntnis zu setzen.

5 Das vorliegende Rundschreiben ersetzt MSC/Circ. 612 in der Fassung von MSC/Circ. 689 und MSC/Circ. 764 im Hinblick auf die Begasung von Beförderungseinheiten.

ENDE

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