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MSC.1/Rundschreiben 1212/Rev.1 - Überarbeitete Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 und III
26. Juni 2019
(VKBl. Nr. 20 vom 30.10.2021 S. 978)
Archiv: 2007
1 Der Schiffssicherheitsausschuss beschloss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November-8. Dezember 2006) Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 und III, die entwickelt wurden, um eine weitere Orientierungshilfe zu SOLAS Kapitel II-1 Regel 55 und Kapitel III Regel 38 zur Verfügung zu stellen, die mit Entschließung MSC.216(82) angenommen wurden und am 1. Januar 2009 in Kraft traten.
2 Die Richtlinien dienen der Darstellung der Methodik für die in SOLAS Kapitel II-1 Regel 55 und Kapitel III Regel 38 vorgeschriebene technische Analyse von alternativen Ausführungen und Anordnungen, die Anwendung finden auf spezifische technische Systeme oder Rettungssysteme und Ausführungen oder Anordnungen, für welche die Zulassung eines alternativen Entwurfs, der von den normativen Vorschriften in SOLAS Kapitel II-1 und III abweicht, beantragt wird.
3 Der Schiffssicherheitsausschuss beschloss auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) Änderungen zu den Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 und III (MSC.1/Rundschreiben 1212), die vom Unterausschuss "Schiffssysteme und Ausrüstungen" (Ship Systems and Equipment) während seiner sechsten Tagung ausgearbeitet worden waren.
4 Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die überarbeiteten Richtlinien, die in der Anlage enthalten sind, den Schiffseignern, Schiffbauern und Konstrukteuren im Hinblick darauf, die Erstellung eines Entwurfs im Rahmen von SOLAS Kapitel II-1 Regel 55 und Kapitel III Regel 38 zu erleichtern, zur Kenntnis zu bringen.
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Überarbeitete Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 und III
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Richtlinien sind für die Anwendung eines sicheren konstruktiven Entwurfs vorgesehen, um auf diese Weise alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 ( Teile C, D und E) und Kapitel III technisch zu rechtfertigen. Die Richtlinien dienen der Darstellung der Methodik für die in SOLAS Kapitel II-1 Teil F (Alternative Ausführungen und Anordnungen) und in SOLAS Kapitel III Teil C (Alternative Ausführungen und Anordnungen) vorgeschriebene technische Analyse, die auf spezifische Sicherheitssysteme, Ausführungen oder Anordnungen Anwendung findet, für welche die Zulassung eines alternativen Entwurfs, der von den normativen Vorschriften in den Kapitel II-1 und III abweicht, beantragt wird.
1.2 Eine Anwendung dieser Richtlinien auf die Typ- bzw. Bauartzulassung einzelner Werkstoffe, Komponenten oder tragbarer Geräte ist nicht vorgesehen.
1.3 Diese Richtlinien sind nicht dafür vorgesehen, ein eigenständiges Dokument darzustellen, sondern sie sind in Verbindung mit den entsprechenden Konstruktionsrichtlinien und anderer einschlägiger Literatur zu benutzen.
1.4 Im Hinblick auf eine erfolgreiche Anwendung dieser Richtlinien müssen alle interessierten Beteiligten, einschließlich der Verwaltung oder ihres ernannten Vertreters, der Eigner, Betreiber, Konstrukteure und Klassifikationsgesellschaften, von Beginn eines spezifischen Vorschlags hinsichtlich der Verwendung dieser Richtlinien in ständigem Kontakt stehen. Diese Vorgehensweise erfordert aufgrund einer größeren technischen Strenge normalerweise deutlich mehr Zeit für die Berechnung und Dokumentation als eine herkömmliche vorschriftsbezogene Ausführung. Zu den potentiellen Vorteilen zählen mehr Wahlmöglichkeiten, kostengünstige Ausführungen für ganz spezifische Anwendungen und eine verbesserte Kenntnis des Schadenpotentials.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
2.1 Alternative Ausführungen und Anordnungen bezeichnen Maßnahmen, die von der normativen Vorschrift bzw. den normativen Vorschriften in SOLAS Kapitel II-1 und III abweichen, die aber geeignet sind, der Zielsetzung des jeweiligen Kapitels zu entsprechen. Unter diesen Begriff fallen eine Vielzahl von Maßnahmen, einschließlich alternativer schiffbaulicher Elemente und Systeme auf der Grundlage neuartiger oder einmaliger Entwürfe, sowie herkömmliche schiffbauliche Elemente und Systeme, die in alternative Anordnungen oder Strukturen eingebaut werden.
2.2 Entwurfsunfall bezeichnet eine technische Beschreibung der Entstehung und Schwere eines Unfalls im Hinblick auf die Verwendung in einem Entwurfsszenario.
(Stand: 04.11.2021)
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