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MSC.1/Rundschreiben 1203 vom 26. Mai 2006
Einheitliche interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS und zu den im Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code) aufgeführten Brandprüfverfahren
Vom 07. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 242)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner fünfzigsten Tagung (9. bis 13. Januar 2006) erarbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS und zu den im Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code) aufgeführten Brandprüfverfahren im Hinblick auf die Angabe einer genaueren Auslegung für unbestimmte Ausdrücke, die entsprechend den IMO-Regelwerken unterschiedlich interpretiert werden können, angenommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS und der im Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code) aufgeführten Brandprüfverfahren nach den in der Anlage enthaltenen einheitlichen Interpretationen hinsichtlich der brandschutzmäßigen Bauart, Einrichtungen, Vorkehrungen und Ausrüstung, die am oder nach dem 19. Mai 2006 an Bord von Schiffen eingebaut werden, zu richten, und diese einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Einheitliche interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS und zu den im Code für
Brandprüfverfahren (FTP-Code) aufgeführten Brandprüfverfahren
Regel II-2/3.34 - Begriffsbestimmung für "Ölaufbereitungsanlage"
"Ölaufbereitungsanlage" umfasst jede Einrichtung für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff und dessen Zuführung, erwärmt oder nicht erwärmt, zu Kesseln (einschließlich Inertgas-Generatoren) und Maschinen (einschließlich Gasturbinen) bei einem Druck von mehr als 0,18 N/mm2. Brennstoff-Förderpumpen gelten nicht als Ölaufbereitungsanlagen.
Regel II-2/9.2.4.2.5 - Schutz vor dem Ladungsbereich
Bei den Teilbereichen (der Aufbauten oder Deckshäuser), die dem Ladungsbereich zugekehrt sind, muss die Isolierung der Klasse A-60 bis zur Unterseite des Kommandobrückendecks hochgezogen sein.
Regel II-2/9.3.1 - Durchführungen durch feuerwiderstandsfähige Trennflächen und Verhinderung der Wärmeübertragung
Dieser Absatz ist auf alle Durchführungen in äußeren Begrenzungen von Aufbauten und Deckshäusern, die nach Regel II-2/9.2.4.2.5 SOLAS entsprechend der Klasse A60 isoliert sein müssen, anzuwenden.
Regel II-2/10.7.1.4 - Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme für normale Ladung
1 Nichtbrennbare Ladungen wie beispielsweise die in Absatz 1 Anlage 2 des FTP-Codes aufgeführten Werkstoffe brauchen nicht in dem nach Regel II-2/ 10.7.1.4 ausgestellten Ausnahmezeugnis erwähnt zu werden.
2 Die Eignungsbescheinigung entsprechend Regel II2/19 darf nicht mehr Ladungen genehmigen als in der dem nach Regel II-2/10.7.1.4 ausgestellten Ausnahmezeugnis beigefügten Ladungsliste angegeben.
Regel II-2/19.3.2 - Zündquellen
1 Es wird auf die Norm IEC 60092-506 - Electrical installations in ships - Special features - Ships carrying specific dangerous goods and materials hazardous only in bulk (Elektrische Anlagen auf Schiffen - Besondere Merkmale - Schiffe für den Transport von bestimmten gefährlichen Gütern und Produkten, die nur als Massengut gefährlich sind) - verwiesen.
2 Bei Rohrleitungen mit offenen Enden (z.B. Lüftungs- und Lenzrohre u. s. w.) in einem gefährlichen Bereich ist die Rohrleitung selbst als "gefährlicher Bereich" einzustufen (Siehe IEC 60092-506 Tabelle B1 Punkt B).
3 Geschlossene Räume (z.B. Rohrtunnel, Lenzpumpenräume u. s. w.), die solche Rohrleitungen mit Einrichtungen wie Flansche, Ventile, Pumpen u. s. w. enthalten, sind als ein erweiterter gefährlicher Bereich anzusehen, sofern sie nicht mit Überdruck entsprechend IEC 60092-506 Abschnitt 7 versehen sind.
Entschließung A.754(18) - Feuerwiderstandsfähige Fenster auf Tankschiffen
Fenster, die im Frontschott eines Unterkunftsblocks auf Tankschiffen eingebaut sind, müssen dem Prototyp, der einem Normal-Brandversuch nach Klasse a mit seiner dem Feuer ausgesetzten Außenseite unterzogen worden ist (d. h. die Seite, die nach dem Einbau an Bord dem Wetter ausgesetzt ist), entsprechen. Die Isolierung des Schottes, die zusammen mit dem Fenster-Probekörper verwendet wird, ist auf der dem Feuer nicht zugewandten Seite des Bauteilkerns anzubringen.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1203, Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS und zu dem im Code für Brandprüfverfahren (FTP-Code) aufgeführten Brandprüfverfahren, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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