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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1195 vom 2. Juni 2006
Richtlinien für die Durchführung von Modellversuchen mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Vom 10. April 2014
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2014 S. 382)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MSC.97(73) den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (der Code) angenommen, der infolge des Inkrafttretens der mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen SOLAS-Änderungen von 2000 mit Wirkung vom 1. Juli 2002 verbindlich wurde.

2 Obwohl die Vorschriften des Absatzes 2.2.3.1 des Codes den Einbau einer inneren Bugpforte auf Ro-Ro-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen verlangen, die mit einer Bugpforte versehen sind, erkennt der Code an, dass eine Befreiung von dieser Anforderung in einer Anzahl von Fällen gewährt werden kann, die in Absatz 2.2.3.2 des Codes festgelegt sind. Eine dieser Alternativen ist in Absatz 2.2.3.2.2) des Codes dargelegt, die festgelegt, dass eine solche Befreiung berechtigt sein kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Fahrzeug bestimmten Reststabilitäts-Kriterien erfüllt, selbst wenn sich Wasser auf dem Fahrzeugdeck infolge einer Beschädigung der Außenhaut-Bugpforte ansammelt. Modellversuche sind eine der im Code angegebenen Möglichkeiten zur Ermittlung der Wassermenge, die das betreffende Fahrzeug aufnehmen kann.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung (15. bis 24. Mai 2002) den Vorläufigen Richtlinien für die Durchführung von Modellversuchen mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (MSC/Rundschreiben 1029) zugestimmt, die dafür vorgesehen waren, sicherzustellen, dass die vorgenannten Modellversuche ausreichend und angemessen sein würden, damit Ersuchen auf Befreiungen in einer widerspruchsfreien und sicheren Weise ohne Gefährdung der Sicherheit des Fahrzeugs berücksichtigt und gewährt werden können, und der Verwaltung zu ermöglichen, mit jedem der Hafenstaaten, zwischen denen das Fahrzeug möglicherweise verkehrt, Konsultationen aufzunehmen.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat ferner vereinbart, dass:

  1. Die Vorläufigen Richtlinien in der Absicht einer Überprüfung und weiteren Entwicklung im Lichte der Erfahrungen angewendet werden und nach einem Zeitraum von nicht mehr als vier Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Codes erneut aufgegriffen werden,
  2. vergleichende Modellversuche durchgeführt werden und die Ergebnisse solcher Versuche der Organisation vorgelegt werden, um die Vorläufigen Richtlinien zu überprüfen und weiterzuentwickeln, und
  3. sich die Mitgliedsregierungen verpflichten, Stellungnahmen und Bewertungen zu den Vorläufigen Richtlinien von der International Towing Tank Conference (ITTC) einzuholen und darauffolgend die Informationen der ITTC, insbesondere die Ergebnisse ihrer Erfahrungen, zusammenzufassen und der Organisation zur Erörterung in der Absicht, die Vorläufigen Richtlinien zu verbessern, vorzulegen.

5 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) den vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" während seiner neunundvierzigsten Tagung erarbeiteten Richtlinien für die Durchführung von Modellversuchen mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen zugestimmt, welche die Vorläufigen Richtlinien abändern und die in der Anlage wiedergegeben sind.

6 Die Mitgliedsregierungen werden ferner aufgefordert, die beigefügten Richtlinien anzuwenden und diese gegebenenfalls den Fahrzeugkonstrukteuren, den Fahrzeugeignern und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2.2.3.2.2 des Codes berücksichtigt werden.

7 Dieses Rundschreiben ersetzt die Vorläufigen Richtlinien für die Durchführung von Modellversuchen mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (MSC/Rundschreiben 1029).

Richtlinien für Modellversuche

1 Einführung

1.1 Die Befreiungen von der Anforderung, eine innere Bugpforte einzubauen, die nun in den HSC-Code von 2000 (Absatz   2.2.3.2.2) aufgenommen ist, kann in Anspruch genommen werden, wenn bei einem Fahrzeug nachgewiesen werden kann, dass es bestimmte Reststabilitäts-Kriterien erfüllt, selbst wenn sich Wasser auf dem Fahrzeugdeck bzw. den Fahrzeugdecks infolge einer Beschädigung der Außenhaut-Bugpforte ansammelt. Modellversuche sind eine Möglichkeit zur Ermittlung der sich ansammelnden Wassermenge.

1.2 Diese Richtlinien sind dafür vorgesehen, sicherzustellen, dass solche Modellversuche ausreichend und angemessen sind, sodass die Befreiungen sicher und widerspruchsfrei Anwendung finden könnten und damit die Sicherheit des Fahrzeugs nicht gefährdet werden würde.

1.3 Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe entsprechen denen im HSC-Code von 2000 festgelegten Begriffen.

1.4 Das Ziel der Modellversuche ist, die Antwort auf zwei Fragen zu geben:

  1. erreichen Wellen die Bugpforte, und wenn das der Fall ist,
  2. welche Wassermenge würde sich auf dem Fahrzeugdeck ansammeln.

1.5 Um diese Ziele zu erreichen, ist Folgendes in diesen Richtlinien beschrieben:

  1. die Verwendung geschleppter Modelle oder Modelle mit Eigenantrieb,
  2. praktische Versuche bei Fahrtrichtungen in Schritten von 45° relativ zu den Wellenlaufrichtungen bei Null- und Voraus-Geschwindigkeit,
  3. Versuche zur Festzustellung, ob Wasser die Bugöffnung erreicht, und falls das der Fall ist, Versuche zur Ermittlung der Wassermenge, das sich dort ansammeln kann, und
  4. direkte Messung der angesammelten Wassermenge am Ende jeder Versuchsfahrt, oder Ermittlung der Menge durch Berechnung aus den Messungen des jeweiligen Wasserstandes innerhalb des Fahrzeugraums.

2 Modellentwurf und bauliche Beschaffenheit

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