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MSC/Rundschreiben 1002 vom 26. Juni 2001
Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit
Vom 4. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2017 S. 1176 Corr.1; 14.12.2017/2018 S. 22 18, 14.12.2017/2018 S. 4 Corr.2, Corr.3
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundsiebzigsten Tagung (30. Mai bis 8. Juni 2001), Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit angenommen, wie sie in der Anlage aufgeführt sind, und die entwickelt wurden, um eine weitere Anleitung zu Regel II-2/17 SOLAS zur Verfügung zu stellen, die durch Entschließung MSC.99(73) als Teil des geänderten Kapitels II-2 SOLAS angenommen wurde und voraussichtlich am 1. Juli 2002 in Kraft tritt.2 Die Richtlinien dienen dazu, die Methodik für die technische Analyse zu umreißen, die von Regel II-2/17 SOLAS über Alternative Ausführungen und Anordnungen gefordert wird, die für ein spezifisches Brandsicherheitssystem, Ausführungen oder Anordnungen gilt, für die die Genehmigung einer alternativen Ausführung, die von den herkömmlichen Vorschriften von Kapitel II-2 SOLAS abweicht, angestrebt wird.
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert die beigefügten Richtlinien Schiffseignern, Schiffswerften und Schiffskonstrukteuren zur Kenntnis zu bringen, zur Unterstützung bei technischen Ausführungen für Brandsicherheit im Rahmen von Regel II-2/17 SOLAS.
Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit
1 Anwendung
1.1 Diese Richtlinien sind vorgesehen für die Anwendung auf technische Ausführungen für Brandsicherheit, um eine technische Begründung für alternative Ausführungen und Anwendungen zu Kapitel II-2 SOLAS zu liefern. Die Richtlinien dienen dazu, die Methodik für die technische Analyse zu umreißen, die von Regel II-2/17 SOLAS "Alternative Ausführungen und Anordnungen" gefordert wird, die für ein spezifisches Brandsicherheitssystem, Ausführungen oder Anordnungen gilt, für die die Zulassung einer alternativen Ausführung, die von den herkömmlichen Vorschriften von Kapitel II-2 abweicht, angestrebt wird.
1.2 Diese Richtlinien sind nicht dafür vorgesehen, für die Typzulassung von einzelnen Stoffen oder Bestandteilen angewendet zu werden.
1.3 Diese Richtlinien sind nicht als eigenständiges Dokument vorgesehen, sondern müssen im Zusammenhang mit den Leitfäden für technische Ausführungen für Brandsicherheit und anderer Literatur benutzt werden; auf diesbezügliche Beispiele wird in Abschnitt 3 verwiesen.
1.4 Damit die Anwendung dieser Richtlinien erfolgreich ist, müssen alle beteiligten Parteien, einschließlich der Verwaltung oder ihres bezeichneten Vertreters, der Eigner, der Betreiber, der Konstrukteure und der Klassifikationsgesellschaften sich vom Beginn eines speziellen Vorschlags an, diese Richtlinien zu benutzen, in ständiger Kommunikation befinden. Diese Herangehensweise verlangt gewöhnlich deutlich mehr Zeit für die Berechnung und Dokumentation als eine typische regulatorisch vorgeschriebene Ausführung wegen der erhöhten technischen Präzision. Die möglichen Vorteile beinhalten mehr Optionen, kostengünstige Entwürfe für einmalige Anwendungen und ein verbessertes Wissen über die Verlustmöglichkeit.
2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.1 Alternative Ausführungen und Anordnungen bedeutet Brandsicherheitsmaßnahmen, die von den herkömmlichen Vorschriften von Kapitel II-2 SOLAS abweichen, aber geeignet sind, die Brandsicherheitsgrundsätze und die funktionellen Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen. Der Begriff umfasst einen weiten Bereich von Maßnahmen einschließlich alternativer Schiffsstrukturen und Systeme, die auf neuartigen oder einmaligen Entwürfen beruhen, wie auch traditionelle Schiffsstrukturen und Systeme, die in alternativen Anordnungen oder Gestaltungen eingebaut sind.
2.2 Bemessungsbrand bedeutet die technische Beschreibung der Entwicklung und Ausbreitung eines Brandes zur Verwendung in einem Bemessungsbrandszenario. Bemessungsbrandkurven können in Form von Geschwindigkeit der Wärmeabgabe gegenüber Zeit beschrieben werden.
2.3 Bemessungsbrandszenario bedeutet einen Satz von Bedingungen, der die Brandentstehung und die Brandausbreitung innerhalb und durch den Schiffsraum bzw. die Schiffsräume definiert und Faktoren wie die Lüftungsbedingungen, Zündquellen, die Anordnung und Menge von brennbaren Stoffen und die Brandlast beschreibt, die die Wirkungen von Brandentdeckung, Brandschutz, Brandbeherrschung und -unterdrückung sowie Brandminderungsmaßnahmen bedingen.
2.4 Funktionelle Anforderungen erklären in allgemeinen Begriffen, welche Funktion das Schiff vorhalten muss, um die Brandsicherheitsziele von SOLAS zu erfüllen.
2.5 Anforderungskriterien sind in technischen Begriffen angegebene messbare Mengen, die zu verwenden sind, um die Angemessenheit von Versuchsentwürfen zu beurteilen.
(Stand: 18.09.2018)
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