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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.871(20) - Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren

angenommen am 27. November 1997
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 84)



siehe auch: Entschließung A.1017(26)

DIE VOLLVERSAMMLUNG,

UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung, insbesondere dessen Artikel III,

IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren Betrieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Gefahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, einschließlich des Verlustes ihres Lebens,

GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Übereinkommen über blinde Passagiere von 1957, mit dem versucht wurde, eine international annehmbare Regelung für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen, noch nicht in Kraft getreten ist,

DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass für die Zwecke dieser Entschließung der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die nach dem Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen an Bord entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Schiffskapitäne und Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber ohne ein international vereinbartes Verfahren für den Umgang mit blinden Passagieren auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausschiffung von blinden Passagieren von Schiffen in die Obhut der zuständigen Behörden stoßen,

UNTER WÜRDIGUNG der Schwierigkeiten der Mitgliedsregierungen, blinde Passagiere bis zur Rückführung zur Überprüfung zu übernehmen und somit den betreffenden Schiffen das Auslaufen zu gestatten,

IN DER ERKENNTNIS, dass deshalb die Notwendigkeit besteht, eine praktische und umfassende Anleitung für Verfahren zu erstellen, die von allen betroffenen Behörden und Personen zu befolgen sind, damit die Rückführung oder Heimschaffung eines blinden Passagiers auf akzeptable und menschenwürdige Weise erreicht werden kann,

DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhandensein einer solchen Anleitung in keiner Weise als Duldung oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu reisen sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der daneben bestehenden Probleme der Schleusung von Ausländern oder des Menschenhandels nicht untergraben darf,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Fälle von blinden Passagieren gegenwärtig am besten durch enge Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden und Personen gelöst werden können,

DES WEITEREN IN DER ÜBERZEUGUNG, dass blinde Passagiere unter normalen Umständen durch eine solche Zusammenarbeit so bald wie möglich von Bord des betreffenden Schiffes geschafft und in das Land ihrer Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in den Hafen des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land, das sie übernehmen würde, zurückgeführt werden sollen,

IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Passagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwürdiger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebührender Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Schiffes und seiner Besatzung,

MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staatliche Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten,

NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner fünfundzwanzigsten Tagung abgegeben hat,

1. BESCHLIESST die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren;

2. FORDERT die Regierungen DRINGEND DAZU AUF, die in den beigefügten Richtlinien empfohlenen Verfahren in ihrer innerstaatlichen Politik und Verfahrensweise umzusetzen;

3. FORDERT die Regierungen DES WEITEREN DRINGEND DAZU AUF, Fälle von blinden Passagieren im Geiste der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Parteien auf der Grundlage der in den beige fügten Richtlinien niedergelegten Zuständigkeitsverteilung zu behandeln;

4. FORDERT die Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber AUF, die in den beigefügten Richtlinien niedergelegten einschlägigen Zuständigkeiten anzunehmen und ihre Kapitäne und Besatzungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Fällen von blinden Passagieren anzuleiten;

5. FORDERT die Regierungen AUF, in Zusammenarbeit mit der maritimen Wirtschaft umfassende Strategien zu entwickeln, um zu verhindern, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, Zugang zu Schiffen erhalten;

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(Stand: 10.03.2023)

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