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Regelwerk

Entschließung A.823(19) *
Leistungsanforderungen für automatische Radar-Plothilfen (ARPA)

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 199)



(angenommen am 23. November 1995)

Die Versammlung,

in Anbetracht des Artikels 15 (j) der Konvention über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (IMO) betreffend die Funktionen der Versammlung in Bezug auf Vorschrift und Richtlinien zur Sicherheit auf See,

ebenfalls in Anbetracht der Bestimmungen von Regel V/12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)

weiterhin in Anbetracht der Entschließung A.422(XI), durch den Leistungsanforderungen für Automatische Radar-Plothilfen angenommen wurden,

in Anerkennung daß der richtige Gebrauch einer Automatischen Radar-Plothilfe die Auswertung des Radarbildes unterstützt und damit das Risiko von Kollisionen und Umweltverschmutzungen vermindert werden kann,

weiterhin in Anerkennung der Notwendigkeit, daß der technische Fortschritt in den Leistungsanforderungen aufgenommen wird, um den Standard der Kollisionsverhütung zu verbessern,

unter Berücksichtigung, daß Automatische Radar-Plothilfen von unzulänglicher Leistung oder solche, die von ungeübtem Personal bedient werden, die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen können,

unter Berücksichtigung der in der 64. Sitzung getroffenen Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses,

.

Empfehlung von Leistungsanforderungen für "Automatische Radar-Plothilfen (ARPA)" Anlage 1

1 Einführung

1.1 Die "Automatische Radar-Plothilfen (ARPA)" soll zur Verbesserung des Standards zur Kollisionsverhütung auf See:

  1. das Arbeitspensum der Beobachter verringern, indem sie ihnen ermöglicht, Informationen über die automatisch verfolgten Ziele zu erhalten, so daß sie mit verschiedenen getrennten Zielen ebenso gut arbeiten können, wie sie dies durch das manuelle Plotten eines einzelnen Zieles können; und
  2. eine kontinuierliche, genaue und zügige Situationsauswertung bieten.

1.2 Von einer , Automatischen Radar-Plothilfen (ARPA)" zur Verfügung gestellte Radar-Funktionen sollen mit den Leistungsanforderungen für Radaranlagen im Rahmen ihrer Nutzung übereinstimmen.

1.3 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen der Entschließung A.694(17) sollen Automatische Radar-Plothilfen mindestens die folgenden Leistungsanforderungen erfüllen :

2 Definitionen

Die Begriffsdefinitionen, die in diesen Leistungsanforderungen verwendet werden, sind in Anlage 1.1 zu dieser Anlage aufgeführt.

3 Leistungsanforderungen

3.1 Entdeckung

3.1.1 Wenn eine separate Vorrichtung zur Erfassung von Zielen zur Verfügung steht (eine andere als durch den Radarbeobachter), so soll sie mindestens die Leistung erbringen, die durch die Benutzung des Radarbildschirms erreicht werden kann.

3.2 Erfassung

3.2.1 Es soll eine Vorrichtung für die manuelle Erfassung und Löschung von Zielen mit relativen Geschwindigkeiten bis zu 100 Knoten zur Verfügung stehen.

Eine Möglichkeit zur manuellen Erfassung und Löschung soll vorhanden sein; ARPA's mit automatischer Erfassung sollen eine Möglichkeit zur Unterdrückung der automatischen Erfassung in bestimmten Gebieten haben. In jedem betroffenen Entfernungsmeßbereich soll ein solches Gebiet auf dem Bildschirm definiert und angezeigt werden.

3.2.2 Die Leistung der manuellen oder automatischen Erfassung soll mindestens der Leistung entsprechen, die bei Benutzung des Radarbildschirms erreicht werden kann.

3.3 Zielverfolgung

3.3.1 Die "Automatische Radar-Plothilfe" soll imstande sein, die Informationen von mindestens 20 Zielen automatisch zu verfolgen und zu verarbeiten, gleichzeitig anzuzeigen und kontinuierlich zu aktualisieren, unabhängig davon, ob automatisch oder manuell erfaßt.

3.3.2 Im Falle automatischer Erfassung sollen die Kriterien für die Auswahl der Ziele dem Nutzer erläutert werden. Verfolgt das ARPa nicht alle auf dem Bildschirm gezeigten Ziele, so sollen die verfolgten Ziele eindeutig mit dem vorgesehenen Symbol * gekennzeichnet werden. Die Verläßlichkeit der Zielverfolgung soll mindestens der Leistung entsprechen, die bei manueller Auswertung von Zielpositionen am Radarbildschirm erreicht werden kann.

3.3.3

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