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Entschließung A.817(19) *
Leistungsanforderungen für elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS)
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 177)
(angenommen am 23. November 1995)
(ergänzt durch Entschließung MSC. 64(67) Anhang 5)
Die Versammlung,
auf grund des Artikels 15(j) der Konvention über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend der Funktionen der Versammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheit auf See,
unter Berücksichtigung der Regel V/ 20 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), welche von allen Schiffen fordert, adäquate und auf den neuesten Stand berichtigte Karten, Segelanweisungen, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nachrichten für Seefahrer, Gezeitentafeln und alle anderen nautischen Veröffentlichungen, die notwendig für die beabsichtigte Reise sind, mit sich zu führen,
die anmerkt, daß die von der SOLAS-Regel V/ 20 geforderten aktualisierten Papierseekarten durch ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) ersetzt werden können und daß die von der Regel V/ 20 geforderten anderen nautischen Publikationen ebenfalls im Elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) vorhanden sein und angezeigt werden können,
die darauf hinweist, Leistungsanforderungen für das ECDIS vorzubereiten, um die Betriebszuverlässigkeit einer solchen Einrichtung sicherzustellen und um sicherzugehen, daß die elektronisch gelieferte und angezeigte Information zumindest mit den aktualisierten Papierseekarten und, wenn angezeigt, mit anderen nautischen Publikationen, äquivalent ist, und um zu vermeiden, so weit es praktikabel ist, daß ungünstige Interaktionen zwischen dem ECDIS und anderen schiffsinternen Navigations- und Kommunikationseinrichtungen auftauchen,
die weiterhin anmerkt, daß die Internationale Hydrographische Organisation (IHO) in Zusammenarbeit mit IMO komplementäre Empfehlungen für elektronische Seekarten entwickelt hat, wobei die Datenbasen und der Inhalt, die Struktur und das Format der gelieferten und angezeigten Informationen standardisiert wurde,
die die Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses in seiner 63. Sitzung berücksichtigt,
beschließt:
Leistungsanforderungen für elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS)
1 Einleitung
1.1 Der Hauptzweck von elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystemen besteht darin, zur sicheren Schiffsführung beizutragen.
1.2 Von elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystemen mit ausreichenden Sicherungseinrichtungen für den Fall eines Systemausfalls darf angenommen werden, daß sie die Vorschrift von Regel V/ 20 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 erfüllen, wonach Seekarten neuesten Datums an Bord mitzuführen sind.
1.3 Elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme sollen neben den "Allgemeinen Anforderungen für schiffsseitige Funkausrüstungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems" und den in der IMO-Entschließung A.694(17) 1 enthaltenen Vorschriften für elektronische Navigationshilfen die Vorschriften der vorliegenden Leistungsnorm erfüllen.
1.4 Elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme sollen in der Lage sein, alle für eine sichere und wirksame Schiffsführung erforderlichen kartographischen Angaben darzustellen, die von staatlich autorisierten hydrographischen Diensten erstellt und in deren Namen und Auftrag veröffentlicht worden sind.
1.5 Elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme sollen die einfache und verläßliche Aktualisierung elektronischer Seekarten erleichtern.
1.6 Durch die Verwendung eines elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystems soll die Arbeitsbelastung der Nautiker an Bord im Vergleich zu Fällen der Verwendung von Seekarten in gedruckter Form verringert werden. Die Nautiker an Bord sollen durch das elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssystem in die Lage versetzt werden, bequem und ohne Zeitdruck alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Routenplanung, der Bahnführung und der Positionsbestimmung auszuführen, die derzeit auf Papier-Seekarten erledigt werden. Das System soll das ununterbrochene Plotten des Schiffsortes ermöglichen.
1.7 Elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme sollen mindestens den gleichen Grad an Verläßlichkeit und Verfügbarkeit der Darstellung besitzen wie die von staatlich autorisierten hydrographischen Diensten veröffentlichten Papier-Seekarten.
1.8 Elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme sollen über geeignete Alarm- oder Anzeigevorrichtungen hinsichtlich der dargestellten Angaben beziehungsweise einer Funktionsstörung der Ausrüstung verfügen. (Siehe Anhang
(Stand: 29.08.2018)
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