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Entschließung A.665(16) *
Leistungsanforderungen für Peilfunksysteme
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 166)
(angenommen am 19. Oktober 1989)
Die Versammlung,
in Anbetracht des Artikels 15(j) der Konvention zur Internationalen Seeschiffahrts-Organisation bezüglich der Funktionen der Versammlung in Verbindung mit den Verordnungen und Richtlinien für die Sicherheit auf See,
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Regel V/12(p) und (r) des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) erweitert im Jahre 1988, erfordern, daß Schiffe mit 1600 und mehr BRT mit Peilfunksystemen ausgestattet sein sollen, die mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die von der Organisation verabschiedet wurden,
mit der Anmerkung, daß die technischen Anforderungen der Regel IV/11 der SOLAS-Übereinkommens von 1974, in Kraft vor dem Inkrafttreten der Zusätze aus dem Jahre 1988, nicht länger Bestandteil der Übereinkommens bilden, jedoch weiterhin bei auf Schiffen installierten Anlagen zur Anwendung kommen,
unter Berücksichtigung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses aus seiner 57. Sitzung,
Leistungsanforderungen für Peilfunksysteme
1 Einführung
1.1 Die Peilfunkanlage soll in der Lage sein, sowohl Betrag als auch Richtung der Peilung in den in Absatz 2 spezifizierten Frequenzbändern anzuzeigen.
1.2 Zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Bedingungen, die in der Entschließung A.574(14) enthalten sind, soll die Peilfunkanlage den folgenden Mindestleistungsanforderungen genügen:
2 Frequenzbereich und Modulationsarten
Die Anlage soll in der Lage sein, Signale der Modulationsarten A1 A, A2a und H2a im Frequenzbereich von 255 kHz bis 525 kHz und A1A, A2A, H2A, A3E und H3E im Frequenzbereich von 2,167 kHz bis 2,197 kHz zu empfangen.
3 Selektivität
Die Selektivität soll so beschaffen sein, daß es möglich ist, eine Peilung ohne Interferenzen durch andere Funkübertragungen auf Frequenzen von mehr als 2 kHz neben dem erwünschten Signal sofort zu nehmen.
4 Signalidentifizierung
4.1 Es sollen, ungeachtet der zur Suchpeilung benutzten Methode, Mittel zur Tonkontrolle zur Verfügung stehen.
4.2 Die Anlage soll für die Verwendung von Kopfhörern geeignet sein. Wenn ein Lautsprecher zur Verfügung steht, soll es möglich sein, ihn mit einfachen Mitteln abzuschalten.
5 Peilungsanzeige
Es sollen Mittel zur Verfügung stehen, um die Peilung der gewünschten Aussendung anzuzeigen. Eine solche Anzeige soll in 0,25° einfach, schnell und präzise aufgelöst werden können.
6 Peilungsgenauigkeit
6.1 Die Instrumentengenauigkeit bei relativen Peilungen soll innerhalb von ± 1° liegen. Diese Anforderung soll auf allen Frequenzen in den Frequenzbändern erfüllt werden, die in Absatz 2 dieser Empfehlung spezifiziert sind. Außerdem soll sie für die gesamten 360° Azimut bei Feldstärkewerten zwischen 50 µ/m und 50 mV/m gelten.
Anmerkung:
Die oben genannte Instrumentengenauigkeit gilt nicht für die während des Betriebes erreichbare Betriebsgenauigkeit, welche bei jeder Installation unter Berücksichtigung der Absätze 10.3, 10.4 und 10.5 dieser Empfehlung festgelegt werden soll. Insbesondere sollen die Betriebsgenauigkeiten im 2 Mhz -Band zum Zweck der Zielansteuerung ausreichend sein.
6.2 Zuvor eingestellte Vorrichtungen zur Korrektur von Quadrantenfehlern sollen im Normalfall für das Frequenzband von 255 kHz bis 525 kHz installiert werden.
7 Manuelle Bedienelemente
Es soll eine Einstellungsskala oder ein Einstellungsanzeiger zur Verfügung stehen, die so kalibriert sind, daß sie direkt die Trägerfrequenz des Signals anzeigen, auf das die Anlage eingestellt werden soll.
8 Betriebsbereitschaft
Die Anlage soll innerhalb von 60 Sekunden nach dem Einschalten betriebsbereit sein.
9 Besondere Anforderungen für verschiedene Methoden der Funkpeilung
9.1 Akustische Minimalmethode
(Stand: 29.08.2018)
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