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Entschließung A.424(XI) *
Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 152)
(angenommen am 15. November 1979)
Die Versammlung,
gestützt auf Artikel 16(i) des Übereinkommens über die Internationale Beratende Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung,
unter Berücksichtigung der Vorschriften der Regel 12 des Kapitels V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,
unter Berücksichtigung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 39. Sitzung
Empfehlung für Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse
1 Einleitung
1.1 Der nach Regel 12 des Kapitels V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See geforderte Kreiselkompaß soll die Richtung der Schiffsvorauslinie in Bezug auf die geographische (wahre) Nordrichtung bestimmen.
1.2 Die Anlage soll den folgenden Mindestleistungsanforderungen entsprechen.
2 Begriffsbestimmungen
Für diese Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3 Darstellungsart
Die Kompaßrose soll in gleiche Intervalle von einem Grad oder Bruchteilen davon eingeteilt sein. Eine Bezifferung soll mindestens alle 10° angebracht sein, beginnend bei 000°, im Uhrzeigersinn bis 360°.
4 Beleuchtung
Es soll eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein, um die Ablesung der Skalen jederzeit zu voll zu gewährleisten. Möglichkeiten zur Helligkeitsregelung sollen vorgesehen sein.
5 Genauigkeit
5.1 Einschwingen der Anlage
5.1.1 Beim Betrieb in geographischen Breiten bis zu 60° soll der Kompaß nach Inbetriebnahme entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb von 6 Stunden eingeschwungen sein.
5.1.2 Beim Betrieb in geographischen Breiten bis zu 60° soll der Ruhekursanzeige-Fehler gemäß Abschnitt 2.5 auf beliebigen Kursen den Wert ± 0,75° * Secans der geographischen Breite nicht überschreiten, wobei die Kursanzeigen des Kompasses als Mittel von 10 Ablesungen in Abständen von 20 Minuten erhalten werden sollen. Die Standardabweichung der Differenzen zwischen den einzelnen Kursablesungen und ihrem Mittelwert soll kleiner als 0,25° * Secans der geographischen Breite sein. Die Differenzen der Ruhekursanzeige-Fehler bei zwei aufeinander folgenden Betriebsläufen sollen nicht größer als 0,25° * Secans der geographischen Breite sein (Wiederholbarkeit)
5.2 Leistung unter Betriebsbedingungen
5.2.1 Beim Betrieb in geographischen Breiten bis zu 70° soll der Kompaß nach Inbetriebnahme entsprechend den Anweisungen des Herstellers innerhalb von 6 Stunden unter dem Einfluß von einfach harmonischen Roll- und Stampfbewegungen mit beliebigen Periodendauern von 6 bis 15 Sekunden, einem maximalen Winkel von 5° und mit einer maximalen Horizontalbeschleunigung von 0,22 m/s2 eingeschwungen sein.
5.2.2 Die Wiederholbarkeit des Ruhekursanzeige-Fehlers des Mutterkompasses soll unter den allgemeinen Bedingungen gemäß den Ziffern 6.1 und 8 sowie einschließlich der Änderungen des Magnetfeldes, die an Bord des Schiffes zu erwarten sind, auf dem er installiert ist, innerhalb von ±1°* Secans der geographischen Breite sein.
5.2.3 In geographischen Breiten bis zu 60°
5.2.4 Der maximale Unterschied der Ablesungen von Mutter- und Tochterkompaß soll unter allen Betriebsbedingungen ±0,5° nicht überschreiten.
Anmerkung:
(Stand: 29.08.2018)
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