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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.382(X) *
Magnetkompasse - Mitführung und Leistungsanforderungen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 149)



(angenommen am 14. November 1977)

Die Versammlung,

auf grund des Artikels 16(i) des Übereinkommens über die Internationale Beratende Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung,

unter Berücksichtigung der Vorschriften der Regel 12 des Kapitels V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,

außerdem auf grund des Berichtes des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 32. Sitzung hinsichtlich der Ergänzungen zu den Bedingungen des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See,

unter Berücksichtigung des Berichtes des Schiffsicherheitsausschusses auf seiner 34. Sitzung,

beschließt:

  1. die Empfehlung über das Mitführen von Magnetkompassen gemäß Anhang I dieser Entschließung anzunehmen;
  2. die Empfehlung über Leistungsanforderungen für Magnetkompasse gemäß Anhang II dieser Entschließung anzunehmen;
  3. zu empfehlen, daß die Regierungen der Mitgliedsstaaten die in dieser Entschließung und ihren Anhängen enthaltenen Vorschriften in Kraft setzen und sicherstellen, daß Magnetkompasse, die nach der Annahme dieser Entschließung eingebaut werden, mindestens den in Anhang II dieser Entschließung aufgeführten Leistungsanforderungen entsprechen,

ruft die Regierungen AUF, zu gegebener Zeit Änderungen der Regel 12 des Kapitels V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß den Bestimmungen des Anhangs I zu dieser Entschließung vorzuschlagen.

.

Empfehlung zur Mitführung von Magnetkompassen Anhang I

Den Regierungen der Mitgliedsstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, daß:

  1. alle Schiffe ausgerüstet sind mit:
    1. einem Magnet-Regelkompaß gemäß Anhang II;
    2. einem Magnet-Steuerkompaß gemäß Anhang II, es sei denn, die von dem Magnet-Regelkompaß gemäß Absatz (a) gelieferte Kursinformation ist am Hauptsteuerstand verfügbar und vom Rudergänger deutlich ablesbar;
    3. einer geeigneten Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Ort des Regelkompasses und dem normalen Steuerstand, die den Anforderungen der Verwaltung entspricht;
  2. ein Magnet-Reservekompaß, der mit dem Regelkompaß austauschbar ist, mitgeführt wird, es sei denn, daß der Steuerkompaß gemäß Absatz 1(b) oder ein Kreiselkompaß verfügbar ist;
  3. jeder Magnetkompaß ordnungsgemäß reguliert ist und eine Tabelle oder Kurve seiner Restablenkungen jederzeit in der Nähe des Kompasses an Bord verfügbar ist.

Anmerkung:

Wenn die Verwaltung es für nicht angemessen oder für unnötig ansieht, einen Magnet-Regelkompaß zu fordern, kann sie jedes Schiff von diesen Bestimmungen befreien, wenn die Natur der Fahrt, die Nähe des Schiffes zum Land oder der Typ des Schiffes einen Regelkompaß nicht rechtfertigt, vorausgesetzt, daß ein geeigneter Steuerkompaß in jedem Fall gefordert wird.

.

Empfehlung über Leistungsanforderungen für Magnetkompasse Anhang II

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Ein Magnetkompaß ist ein Gerät, das dazu bestimmt ist, eine bestimmte Richtung im Azimut zu suchen und diese Richtung ständig beizubehalten, und das hinsichtlich seiner Richtungseigenschaften vom Erdmagnetismus abhängt.

1.2 Der Regelkompaß ist ein für die Navigation verwendeter Magnetkompaß, der in einem geeigneten die erforderlichen Kompensiermittel enthaltenden Kompaßstand montiert ist, und der mit einer geeigneten Peilvorrichtung versehen ist.

1.3 Der Steuerkompaß ist ein für Steuerzwecke benutzter Magnetkompaß, der in einem geeigneten die erforderlichen Kompensiermittel enthaltenden Kompaßstand montiert ist.

Anmerkung:

Wenn das übertragende Bild eines Sektors der Rose des Regelkompasses von mindestens 15° zu beiden Seiten des Steuerstrichs am Hauptsteuerstand für Steuerzwecke deutlich ablesbar ist, sowohl bei Tageslicht als auch bei künstlicher Beleuchtung gemäß 7.1, kann der Regelkompaß auch als Steuerkompaß angesehen werden.

2 Kompaßrose

2.1 Die Kompaßrose soll in 360 einzelne Grade untereteilt sein. Jeder zehnte Grad soll beziffert sein und zwar beginnend von Nord (000°) im Uhrzeigersinn bis 360°. Die Hauptstriche sollen mit den Großbuchstaben N, E, S und W gekennzeichnet sein. Der Nordpunkt kann stattdessen auch durch ein geeignetes Symbol bezeichnet werden.

2.2 Die Richtungsfehler der Rose, zusammengesetzt aus Ungenauigkeiten der Gradeinteilung, der Exzentrizität der Rose in bezug auf die Pinne und der Ungenauigkeit der Orientierung der Rose in bezug auf das Magnetsystem, soll auf keinem Kurs 0,5° überschreiten.

2.3 Die Rose des Steuerkompasses soll sowohl bei Tageslicht als auch bei künstlichem Licht aus einer Entfernung von 1,4 m deutlich ablesbar sein. Die Benutzung eines Vergrößerungsglases ist erlaubt.

3 Materialien

3.1 Die Magnete im Rosensystem und die Kompensiermagnete zur Kompensierung der festen Schiffsmagnetfelder sollen eine hohe Koerzitivfeldstärke von mindestens 11,2 kA/m haben.

3.2

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