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Entschließung A.1184(33) - Richtlinien für Zufluchtsorte für auf Hilfe angewiesene Schiffe
Vom 6. Dezember 2023
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2024 S. 691)
DIE VOLLVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT AUF Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Regeln und Richtlinien betreffend die Sicherheit des Seeverkehrs sowie die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
IM BEWUSSTSEIN DER MÖGLICHKEIT, dass Schiffe auf See zum Schutz des menschlichen Lebens sowie zum Schutz und zum Erhalt der Meeresumwelt auf Hilfe angewiesen sein können und dass sich ein Ereignis, bei dem ein auf Hilfe angewiesenes Schiff einen Zufluchtsort sucht, überall auf See zutragen kann,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, das Recht eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes auf die Suche nach einem Zufluchtsort und das Recht eines Küstenstaates auf den Schutz seiner Küste gegeneinander abzuwägen,
GESTÜTZT DARAUF, dass Küstenstaaten nach internationalem Recht nicht dazu verpflichtet sind, Zufluchtsorte zu gewähren und dass die Bereitstellung eines gemeinsamen Rahmens zur Unterstützung der Küstenstaaten bei der Bestimmung von Zufluchtsorten für auf Hilfe angewiesene Schiffe und zur Bewertung und wirksamen Reaktion auf Anfragen bezüglich solcher Zufluchtsorte in einem Geist der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Parteien erfolgt, mit dem Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Schutzes der Meeresumwelt,
SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung 2003 auf ihrer dreiundzwanzigsten Tagung die Richtlinien für Zufluchtsorte für auf Hilfe angewiesene Schiffe mit Entschließung A.949(23) angenommen hat,
FERNER GESTÜTZT DARAUF, dass durch Entschließung A.949(23) der Schiffssicherheitsausschuss, der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt und der Rechtsausschuss aufgefordert wurden, die Richtlinien fortlaufend zu überprüfen und, sofern erforderlich, zu ändern,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass in einem sich schnell verändernden weltweiten Schifffahrtssektor zahlreiche organisatorische, betriebliche und technologische Entwicklungen stattgefunden haben,
SOWIE IN ANERKENNUNG DESSEN, dass weltweit immer mehr Erfahrungen im Umgang mit auf Hilfe angewiesenen Schiffen gesammelt wurden und dass die gewonnenen Erfahrungen und die sich daraus ergebende betriebliche Praxis dazu dienen, Verbesserungsmöglichkeiten und geeignete Verfahrensweisen zu ermitteln.
FERNER IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit und der Notwendigkeit der Bereitstellung von Leitlinien für Küstenstaaten, Kapitäne und/oder Berger sowie für andere an dem Umgang mit auf Hilfe angewiesenen Schiffen, die einen Zufluchtsort suchen, beteiligte Parteien,
DAHER IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Richtlinien einer Überprüfung bedürfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin als wirksames Instrument zur Bereitstellung eines eindeutigen Rahmens für einen einheitlichen und harmonisierten Umgang mit auf Hilfe angewiesenen Schiffen, die einen Zufluchtsort suchen, dienen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 106. Tagung durch den Rechtsausschuss auf seiner 110. Tagung und durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner achtzigsten Tagung, die durch den Unterausschuss "Navigation, Communications and Search and Rescue" auf dessen neunter Tagung erarbeitet wurden,
1 NIMMT die überarbeiteten Richtlinien für Zufluchtsorte für auf Hilfe angewiesene Schiffe, deren Wortlaut im Anhang dieser Entschließung wiedergegeben ist, AN;
2 FORDERT die Regierungen AUF, die überarbeiteten Richtlinien bei der Entscheidung über Anfragen bezüglich Zufluchtsorten von auf Hilfe angewiesenen Schiffen und der Reaktion auf solche Anfragen vorrangig zu berücksichtigen;
3 ERSUCHT den Schiffssicherheitsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt und den Rechtsausschuss, die im Anhang wiedergegebenen Richtlinien einer fortlaufenden Überprüfung zu unterziehen und, sofern erforderlich, zu ändern;
4 HEBT Entschließung A.949(23) AUF.
Anlage
Richtlinien für Zufluchtsorte für auf Hilfe angewiesene Schiffe
(Hinweis: Die Richtlinien sind so aufgebaut, dass jeder beteiligten "Partei" ein eigener Abschnitt gewidmet wird. Zum schnellen Auffinden von Informationen und zur praxisnahen Gestaltung der Richtlinien sind Hyperlinks enthalten. Daher wird empfohlen, die Richtlinien in elektronischem Format abzulegen).
Abschnitt 1
Allgemeines
1.1 Einleitung
1.1.1 Die Thematik der Zufluchtsorte kann nicht in einer rein theoretischen oder dogmatischen Diskussion behandelt werden. Im Gegenteil, sie muss als praktisches Problem, welches operative Entscheidungen unter Einbeziehung sowohl der zuständigen Behörden als auch der Schifffahrtsbranche erfordert, angegangen werden. Wenn ein Schiff sich in ernsten Schwierigkeiten befindet oder Hilfe benötigt, ohne dass das Leben der beteiligten Personen in Gefahr ist, stellen sich zwei Schlüsselfragen: Soll das Schiff an einen sicheren Ort in Küstennähe oder in einen Hafen gebracht werden oder soll es auf die offene See hinausgebracht werden?
(Stand: 06.11.2024)
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