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Regelwerk

Entschließung A.1122(30) - Code für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut auf Offshore-Versorgern
(OSV-Chemikalien-Code)

Vom 18. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2024 S. 500)


Angenommen am 6. Dezember 2017

DIE VOLLVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT AUF Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Vollversammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass in Regel 11 Absatz 2 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu jenem Übereinkommen gefordert wird, dass die Organisation Richtlinien ausarbeitet, auf deren Grundlage die Verwaltungen geeignete Maßnahmen für andere Schiffe als Chemikalientankschiffe, die die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut genannten schädlichen flüssigen Stoffe als Massengut befördern, festlegen müssen, um das unkontrollierte Einleiten solcher Stoffe ins Meer auf ein Mindestmaß zu begrenzen,

FERNER GESTÜTZT DARAUF, dass sie mit der Entschließung A.673(16) Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (LHNS-Richtlinien - Abkürzung basiert auf Anfangsbuchstaben von dem englischen Begriff "liquid hazardous and noxious substances") angenommen hat,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bestimmungen der LHNS-Richtlinien angesichts der Fortentwicklung der Offshore-Industrie und der bei der Umsetzung jener Richtlinien gewonnenen Erfahrungen zu verbessern,

NACH PRÜFUNG der Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner achtundneunzigsten Tagung und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner einundsiebzigsten Tagung,

  1. BESCHLIESST den in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung enthaltenen Code für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut auf Offshore-Versor-gern (OSV-Chemikalien-Code);
  2. FORDERT die Regierungen AUF, Maßnahmen zu ergreifen, um den OSV-Chemikalien-Code ab dem 1. Juli 2018 umzusetzen;
  3. ERMÄCHTIGT den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den OSV-Chemikalien-Code einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls zu aktualisieren;
  4. ERSETZT die Entschließung A.673(16).

***

Anlage

Code für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut auf Offshore-Versorgern
(OSV-Chemikalien-Code)

Präambel

1 Der vorliegende Code gilt für den Entwurf, Bau und Betrieb von Offshore-Versorgern (offshore support vessels, OSVs), die gefährliche und schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördern, welche der Wartung und Versorgung von Bohrplattformen, beweglichen Offshore-Bohrinseln und sonstigen meerestechnischen Einrichtungen dienen, einschließlich derjenigen, die zur Suche nach oder zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Meeresboden eingesetzt werden.

2 Die Ausarbeitung des vorliegenden Codes erfolgte in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel 11 Absatz 2 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu jenem Übereinkommen ( MARPOL) und in Anerkennung der Notwendigkeit, Normen festzulegen, die eine Alternative zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code) für OSVs darstellen.

3 Der Grundgedanke des vorliegenden Codes ist es, die Normen aus dem IBC-Code und dem IGC-Code in dem Umfang anzuwenden, wie dies unter Berücksichtigung der spezifischen Entwurfsmerkmale und Einsatzbedingungen von OSVs mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

4 Die Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (Entschließung MSC.235(82)), in ihrer geänderten Fassung, gelten auch für OSVs im Sinne des vorliegenden Codes.

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