Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC |
Entschließung A.1075(28)
Richtlinien zur Unterstützung von Untersuchern bei der Umsetzung des Unfall-Untersuchungs-Codes (Entschließung MSC.255(84))
Vom 7. November 2017
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2017 S. 1067)
(angenommen am 4. Dezember 2013)
WS 22/6225.2/7
Siehe Fn. *
Die Versammlung -
gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien für die Sicherheit auf See und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
besorgt darüber, dass sich trotz aller diesbezüglichen Bemühungen der Organisation weiterhin Unfälle und Vorkommnisse ereignen, bei denen es zu Todesfällen, zum Verlust von Schiffen und zur Verschmutzung der Meeresumwelt kommt;
unter Hinweis darauf, dass durch zeitnahe und sorgfältige Berichte mit einer Darstellung der näheren Umstände und Ursachen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See die Sicherheit von Seeleuten und Fahrgästen sowie der Schutz der Meeresumwelt verbessert werden kann;
sowie unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Küsten- und Flaggenstaaten nach den Artikeln 2 und 94 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UN-CLOS);
ferner unter Hinweis auf die Verantwortung der Flaggenstaaten nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (Regel I/ 21), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (Artikel 23) und dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL) (Artikel 12) für die Durchführung von Unfalluntersuchungen und die Übermittlung der entsprechenden Ergebnisse an die Organisation;
in Anbetracht der Tatsache, dass jede Verwaltung Untersuchungen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See im Einklang mit SOLAS-Regel XI-1/ 6, ergänzt durch den mit Entschließung MSC. 255(84) angenommenen Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code), durchführt;
in der Erkenntnis, dass die Untersuchung und sachbezogene Analyse von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See zu einem besseren Verständnis der Unfallursachen und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Ausbildung, führen können, deren Zweck die Erhöhung der Sicherheit des menschlichen Lebens auf See und ein besserer Meeresumweltschutz sind;
in Anerkennung der Notwendigkeit von Richtlinien zur Unterstützung von Untersuchern bei der Umsetzung des Unfall-Untersuchungs-Codes (Entschließung MSC. 255(84)), die den Staaten, im Rahmen des nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zulässigen, ein einheitliches Verfahren bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See an die Hand geben;
sowie in Anerkennung des internationalen Charakters der Seeschifffahrt und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Regierungen, die ein begründetes Interesse an einem Seeunfall oder einem Vorkommnis auf See haben, zum Zwecke der Ermittlung seiner Umstände und Ursachen;
nach Prüfung der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner fünfundsechzigsten Tagung sowie der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen -
wie möglich wirksam werden zu lassen, damit bei der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung eine effektive Analyse erfolgen kann und damit Präventivmaßnahmen ergriffen werden können;
3 hebt die Entschließungen A.849(20) und A.884(21) auf.
Richtlinien zur Unterstützung von Untersuchern bei der Umsetzung des Unfall-Untersuchungs-Codes - Entschließung MSC. 255(84)
1 Einführung
1.1 Zweck dieser Richtlinien ist es, praktischen Rat für die systematische Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See zur Verfügung zu stellen und die Entwicklung einer effektiven Analyse sowie von Präventivmaßnahmen zu ermöglichen. Das übergreifende Ziel besteht darin, ähnliche Unfälle und Vorkommnisse in Zukunft zu verhindern.
1.2 Der letztendliche Zweck einer Sicherheitsuntersuchung besteht in der Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meeresumwelt. Im Rahmen dieser Richtlinien wird dieses Ziel durch die Ermittlung von Sicherheitsmängeln im Wege einer systematischen Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See und die anschließende Empfehlung beziehungsweise Herbeiführung von Änderungen im Seeverkehrssystem zur Beseitigung dieser Mängel erreicht. Sicherheitsuntersuchungen haben nicht den Zweck, Haftungsfragen zu klären oder Schuldzuweisungen zu treffen.
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion