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Entschließung A.1048(27)
2011 TDC Code - Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011
Vom 2. Juni 2014
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 608; 31.05.2024 S. 409 24)
Die Vollversammlung,
in Anbetracht des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben der Vollversammlung in Bezug auf Richtlinien und Bestimmungen zur Sicherheit des Seeverkehrs
unter Verweis auf die Annahme der Richtlinien für die sichere Beförderung von Holz als Deckslast mit Entschließung A.715(17), 1991,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die in den Richtlinien enthaltenen Bestimmungen angesichts der gewonnenen Erfahrungen zu verbessern,
nach Prüfung der durch den Schiffssicherheitsausschuss auf seiner neunundachtzigsten Sitzung gemachten Empfehlungen,
2011 TDC CODE - Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011
Vorwort
Die Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen wurden von der Organisation 1972 erarbeitet und 1978 nachträglich geändert.
1991 wurden die Richtlinien mit der am 6. November 1991 angenommenen IMO Entschließung A.715(17) - Richtlinien für die sichere Beförderung von Holz als Deckslast - überarbeitet.
Diese Richtlinien basieren auf den früheren Richtlinien, die überarbeitet und geändert wurden, um die Leistungsfähigkeit modernster Schiffe und der Ausrüstung an Bord widerzuspiegeln und künftig zu erwartenden Neuerungen Rechnung zu tragen.
Diese Richtlinien enthalten Hinweise für:
bei der Beförderung von Holzdecksladungen.
Diese Richtlinien enthalten in erster Linie Empfehlungen zur sicheren Beförderung von Holzdecksladungen.
Status der Verweise
Die in diesem konsolidierten Text angegebenen Verweise sind nicht Teil dieser Richtlinien, wurden jedoch zur besseren Verständlichkeit eingefügt.
Kapitel 1
Allgemeines
1.1 Zweck
1.1.1 Diese Richtlinien sollen sicherstellen, dass Holzdecksladungen sicher geladen, gestaut und gesichert werden, um während der Reise soweit als möglich Schaden oder Gefahren für Schiff und an Bord befindliche Personen sowie Verlust von Ladung bei Überbordgehen abzuwenden 1.
1.1.2 Diese Richtlinien enthalten:
1.2 Anwendungsbereich
1.2.1 Die Bestimmungen dieser Richtlinien beziehen sich auf Schiffe, die Holzdecksladung fahren, mit einer Länge von 24 Metern und mehr. Diese Richtlinien treten am 30. November 2011 in Kraft.
1.2.2 Die Sicherung von Holzdecksladungen ist entsprechend den Anforderungen des Ladungssicherungshandbuchs (CSM) des Schiffes vorzunehmen, die auf den Grundsätzen in Kapitel 5 bzw. Kapitel 6 Teil B dieser Richtlinien beruhen.
1.2.3 Der Kapitän muss beachten, dass nationale Anforderungen vorliegen können, die die Anwendung von Kapitel 5 oder Kapitel 6 einschränken und auch eine Inspektion durch Dritte erfordern können, um sicherzustellen, dass die Ladung in Übereinstimmung mit dem Ladungssicherungshandbuch des Schiffes gesichert wurde.
1.2.4 Nach dem Umsetzungsdatum dieser Richtlinien bestätigte Ladungssicherungshandbücher für Holzdecksladungen müssen dem Inhalt dieser Richtlinien entsprechen. Bereits bestehende und nach den vorherigen Richtlinien für die sichere Beförderung von Holz als Deckslast (Entschließung A.715(17) bestätigte Ladungssicherungshandbücher behalten Gültigkeit.
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 Die folgenden Begriffsbestimmungen finden in diesen Richtlinien Anwendung:
Allgemeine Begriffe
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
(Stand: 06.06.2024)
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