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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.524(106) - Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)

Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 641)


(angenommen am 10. November 2022)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.391(95), mit welcher er den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code) angenommen hat, der im Rahmen der Kapitel II-1 und II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (das Übereinkommen) verbindlich gemacht wurde,

AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/2 Absatz 29 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGF-Codes,

NACH DER auf seiner 106. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGF-Codes,

1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstaben b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IGF-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT, dass in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens die genannten Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß obenstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2026 wirksam werden;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne von Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen von dieser Entschließung und dem Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)

TEIL A-1
Besondere Anforderungen für Schiffe, die Erdgas als Brennstoff Verwenden

7 - Werkstoff und allgemeine Auslegung der Rohrleitungen

7.4 Regelungen für Werkstoffe

7.4.1 Metallische Werkstoffe

Tabelle 7.3

Bleche, Formstähle und Schmiedestücke1 für Brennstofftanks, zweite Barrieren und Prozessdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter -55 °C bis -5 °C2
Größte Werkstoffdicke 25 mm3, 4
Niedrigste Entwurfstemperatur °C) CHEMISCHE ZUSAMMENSETZUNG5 UND WÄRMEBEHANDLUNG Temperatur für Kerbschlagbiegeversuch
°C)
-60 1,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP) 6 -65
-65 2,25 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP)6, 7 -70
-90 3,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP)6, 7 -95
-105 5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet6, 7 und 8 -110
-165 9 % Nickelstahl - doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet6 -196

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