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Regelwerk

Entschließung MSC.497(105)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

(angenommen am 28. April 2022)
(BGBl. II Nr. 73 vom 28.02.2024)


(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("Übereinkommen") und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen ("SOLAS-Protokoll von 1988") betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;

nach der auf seiner 105. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens und Artikel VI Buchstabe c des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen des Anhangs zur Anlage des SOLAS-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die betreffenden Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens und des Artikels VI des SOLAS-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Anhang
Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Die im Anhang zur Anlage enthaltenen bisherigen Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe, des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe, des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe werden durch folgende Muster ersetzt:

alt neu
Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe

Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P) zu ergänzen

(Dienstsiegel) (Staat)

für Auslandfahrt/beschränkte Auslandfahrt1

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

.................................................................................................................................
(Name des Staates)

durch ....................................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff2

Name des Schiffes ...............................................................................................................................................

Unterscheidungssignal ...........................................................................................................................................

Heimathafen .........................................................................................................................................................

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