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Entschließung MSC.488(103) Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))
Vom 13. Mai 2021
(VKBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 415)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei der Annahme der Entschließung A.689(17) Prüfung von Rettungsmitteln den Ausschuss beauftragte, die sich in ihrer Anlage befindende Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls Änderungen dieser zu beschließen,
DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss seit der Annahme der Entschließung A.689(17) die sich in ihrer Anlage befindende Empfehlung mit den Entschließungen MSC.54(66) und MSC.81(70) sowie den Rundschreiben MSC/Circ.596, MSC/Circ.615 und MSC/Circ.809 geändert hat,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Verweise in derÜberarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) auf dem neusten Stand gehalten werden,
1 BESCHLIESST dieÄnderungen der Überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 FORDERT die Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens AUF, die Aufmerksamkeit aller Betroffenen auf die Änderungen zu lenken.
Änderungen der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) | Anlage |
Teil 1 - Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln
5 Starre und aufblasbare Rettungsflösse
5.17 Zusätzliche Prüfungen nur für aufblasbare Rettungsflöße
Werkstoffprüfungen
1 Absatz 5.17.13.2.2.7.1
1. Prüfung der Durchlässigkeit
Ein Probestreifen des Gewebes ist vorzubereiten und wie in ISO TR 6065 Ziffer A.2.10.2 beschrieben zu prüfen.
wird mit Folgendem ersetzt:
".1 Prüfung der Durchlässigkeit
Ein Probestreifen des Gewebes ist vorzubereiten und wie in ISO 15372:2000 Absatz 6.2.9.2 beschrieben zu prüfen."
2 Es wird Absatz 5.17.13.2.2.8
2.2.8 Ölbeständigkeit
- Nach Prüfung gemäß dem unten beschriebenen Verfahren, nachdem die Außenseite zwei Stunden bei 20°C ± 2°C ASTM-Öl Nr. 1 ausgesetzt wurde, darf sich die Gummierung nicht von dem Gewebe ablösen, und es darf keine Restklebrigkeit auftreten, wenn zwei dem Öl ausgesetzte Oberflächen zusammengedrückt werden. Die Gummierung darf nicht schmieren, wenn man einmal mit dem Finger über sie reibt.
- Die Prüfung darf frühestens 16 Stunden nach der Vulkanisation oder dem Heizen durchgeführt werden.
- Vorrichtung, Vorbereitung der Probestreifen und Prüfverfahren müssen die Anforderungen aus ISO TR 6065 Absatz A.2.5 erfüllen. Jede beschichtete Seite ist zu prüfen.
wie folgt geändert:
".2.2.8 Ölbeständigkeit
11 WASSERDRUCK-AUSLÖSEVORRICHTUNGEN
11. 2 Technische Prüfungen
3 Absatz 11.2.5.5.3
5.3 Ölbeständigkeitsprüfung der Oberfläche
Anzahl der Prüfstücke 2 Membranen Prüftemperatur + 18°C - 20°C Ölart ein Mineralöl nach folgender Spezifikation: Anilinpunkt: 120 ± 5°C Flammpunkt. mindestens 240°C Viskosität: 10 bis 25 Centistoke bei 99,0°C Folgende Öle können verwendet werden: ASTM-Öl Nr. 1
ASTM-Öl Nr.5
ISO-Öl Nr. 1Prüfdauer 3 Stunden auf jeder Seite Gefordertes Prüfergebnis: umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 04.07.2022)
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