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Regelwerk

Entschliessung MSC.481(102) - Überarbeitete Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln

(angenommen am 9. November 2020)
(VkBl. Nr. 11 vom 17.06.2022 S. 386)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT AUF Entschließung A.658(16), mit der die Vollversammlung die Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln und die Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln veröffentlichte und den Schiffssicherheitsausschuss ersuchte, diese Empfehlung einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls die Vollversammlung zu unterrichten,

DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung auf ihrer einunddreißigsten Tagung den Schiffssicherheitsausschuss aufforderte, Vorschläge zur Änderung der Entschließung A.658(16) in Betracht zu ziehen, mit dem Ziel, die einheitliche und weltweite Umsetzung der Vorgaben bezüglich der Prüfung beschleunigter Verwitterung zu ermöglichen, und die überarbeiteten Empfehlungen aufgrund ihres technischen Ansatzes, und um zukünftige Überarbeitungen zu ermöglichen, als MSC-Entschließung neu zu veröffentlichen,

EINGEDENK der Entschließung A.886(21), mit der die Vollversammlung beschloss, dass die Aufgabe, Leistungsanforderungen und technische Spezifikationen sowie deren Änderungen anzunehmen, im Auftrag der Organisation vom Schiffssicherheitsausschuss ausgeführt werden muss,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, dass an Rettungsmitteln, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1.2.2.7 des LSA-Codes, Reflexstoffe in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Organisation angebracht werden müssen, wenn dies die Auffindung erleichtert,

1 BESCHLIESST die Überarbeitete Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln und die Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln, deren Wortlaut in den Anlagen 1 bzw. 2 dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 EMPFIEHLT den Vertragsregierungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass an Rettungsmitteln gemäß Anlage 1 dieser Entschließung oder in einer anderen von der Verwaltung als gleichwertig erachteten Art und Weise Reflexstoffe angebracht werden;

3 EMPFIEHLT, dass die Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln, deren Wortlaut in Anlage 2 dieser Entschließung wiedergeben ist, von Verwaltungen als Norm für Reflexstoffe angesehen wird, deren Anwendung zur Erhaltung des erforderlichen hohen Qualitätsniveaus von Rettungsmittel beitragen wird;

4 STIMMT ZU, dass die Verwaltungen bereits mit Reflexstoffen ausgerüstete Rettungsmittel zulassen können, sofern diese der Entschließung A.658(16) entsprechen;

5 ERSUCHT die Vollversammlung, die Entschließung A.658(16) aufzuheben und die vom Schiffssicherheitsausschuss ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen.

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 Überarbeitete Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln Anlage 1

1 Rettungsboote und Bereitschaftsboote

Reflexstoffe sollen oben auf dem Schandeckel sowie an der Außenseite des Bootes so nahe wie möglich am Schandeckel angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sein. Falls ein Schutzdach vorhanden ist, so soll dieses das an der Außenseite des Bootes angebrachte Material nicht verdecken, und die Oberseite des Schutzdachs soll mit ähnlich wie oben beschriebenen Reflexstoffen versehen sein, welche in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sind. Im Falle eines teilweise oder vollständig geschlossenen Rettungsbootes soll dieses Material wie folgt angebracht sein:

  1. zur Auffindung durch horizontale Lichtstrahlen - in angemessenen Abständen auf halber Höhe zwischen Schandeckel und Oberseite des festen Daches;
  2. zur Auffindung durch vertikale Lichtstrahlen (z.B. von Hubschraubern) in angemessenen Abständen außen um den horizontalen (oder vergleichbaren) Teil der Dachoberseite; und
  3. an der Unterseite der Rettungs- und Bereitschaftsboote, sofern diese nicht selbstaufrichtend sind.

2 Rettungsflöße

2.1 Reflexstoffe sollen rund um das Schutzdach des Rettungsfloßes angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) in angemessener Höhe über der Wasserlinie, Einstiegsöffnungen falls zutreffend eingeschlossen, angebracht sein. Bei aufblasbaren Rettungsflößen sollen Reflexstoffe auch auf der Unterseite des Bodens kreuzförmig in der Mitte angebracht sein. Die Abmessungen des Kreuzes sollen dem halben Durchmesser des Rettungsfloßes entsprechen, und ein ähnliches Kreuz soll auf der Oberseite des Schutzdachs angebracht sein.

2.2 Auf Rettungsflößen ohne Schutzdach soll das Material ausreichend breit und lang sein (um eine Mindestfläche von 150 cm2

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