Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.478(102) - Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)

Vom 5. November 2020
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2021 S. 1180)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

SOWIE GESTÜTZT auf Regel I/1 Absatz 2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Übereinkommen von 1978) bezüglich des Verfahrens für Änderungen des Teils B (empfehlender Teil) des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code),

IM HINBLICK DARAUF, dass die in Tabelle B-I/2 des STCW-Codes wiedergegebene Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder schriftlichen Nachweise aktuelle und klare Anleitungen für STCW-Vertragsparteien, Verwaltungen, Behörden der Hafenstaatkontrolle, anerkannte Organisationen und sonstige einschlägige Parteien bieten muss,

NACH PRÜFUNG der vom Unterausschuss "Human Element, Training and Watchkeeping" auf dessen sechster Tagung vorgeschlagenen Änderungen des Teils B des STCW-Codes auf seiner einhundertzweiten Tagung,

1 BESCHLIESST Änderungen des Teils B des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 EMPFIEHLT, dass Parteien die Änderungen des Teils B des STCW-Codes als empfohlene Anleitungen für die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von Maßnahmen nutzen, um dem Übereinkommen in einheitlicher Art und Weise voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen;

3 LEGT FEST, dass die genannten Änderungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

.

Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE) Anlage

KAPITEL I - Anleitungen zu den allgemeinen Bestimmungen

1 Der Wortlaut zu " Tabelle B-I/2" im Abschnitt B-I/2 wird wie folgt ersetzt:

Zur Fassung von 2018 =>

" Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder schriftlichen Nachweise

In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und schriftlichen Nachweise aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, an Bord eines Schiffes in bestimmten Dienststellungen Dienst zu tun, bestimmte Aufgaben oder Funktionen auszuüben oder bestimmte Verantwortlichkeiten übertragen zu bekommen. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2.

In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.

Einschlägige Regeln Art des Zeugnisses oder des schriftlichen Nachweises und kurze Beschreibung Seeleute, die Inhaber des Zeugnisses oder schriftlichen Nachweises sein müssen Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Zeugnisses vorgeschrieben1) Registrierung vorgeschrieben2) Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses oder Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Befähigungsnorm3)
II/1,
II/2,
II/3,
III/1,
III/2,
III/3,
III/6,
IV/2,
VII/2
Befähigungszeugnis4) Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSSFunker Ja Ja Ja5)
II/4,
II/5,
III/4,
III/5,
III/7,
VII/2
Fachkundezeugnis Schiffsleute, die Teil der Brücken oder Maschinenwache sind (mit Ausnahme derjenigen, die sich in der Ausbildung befinden oder die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben) und Schiffsleute, die als Vollmatrose im Decksbereich, Vollmatrose im Maschinenbereich oder Schiffselektriker Dienst tun Nein Ja Nein
V/1-1,
V/1-2
Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl und Chemikalientankschiffen oder Flüssiggastankschiffen Schiffsoffiziere, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder Ladungseinrichtungen an Bord von Tankschiffen zugewiesen worden sind Ja Ja Ja5)
V/1-1,
V/1-2
Fachkundezeugnis oder Vermerk zu einem Befähigungszeugnis - Fortbildung im Um schlag der Ladung von Öl und Chemikalientankschiffen oder Flüssiggastankschiffen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion