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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.469(101)
Überarbeiteter IMO/IHO-Weltweiter nautischer Warndienst - Anleitung

Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 352)



(Änderungen zum Weltweiten nautischen Warndienst (Entschließung A.706(17), in ihrer geänderten Fassung))

(angenommen am 14. Juni 2019)
Sieh Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

egestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt darauf, dass IMO/IHO World-Wide Navigational Warning Service - Guidance Document mit Entschließung A.706(17) von der Vollversammlung angenommen wurde,

ferner gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner fünfundachtzigsten bzw. zweiundneunzigsten Sitzung MSC.1/Circ.1288 bzw. MSC.1/Circ.1288/Rev.1 über Amendments to resolution A.706(17) - World-Wide Navigational Warning Service zugestimmt hat,

im Hinblick darauf, dass die Vollversammlung auf ihrer siebzehnten Tagung empfahl, dass die Mitgliedstaaten den Weltweiten Nautischen Warndienst umsetzen, und den Ausschuss ermächtigte, die jeweils erforderlichen Änderungen des Weltweiten Nautischen Warndienstes vorzunehmen,

nach erfolgter Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses "Navigation, Communications and Search and Rescue" auf seiner sechsten Tagung,

1 nimmt den Überarbeiteten IMO/IHO-Weltweiten Nautischen Warndienst - Anleitung AN, wie er in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, durch den der gesamte Text in Anlage 1, Anlage 2 und des Anhangs zu Entschließung A.706(17), wie durch MSC.1/Circ.1288 und MSC.1/Circ.1288/Rev. 1 geändert, überarbeitet wird;

2 empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin den Weltweiten Nautischen Warndienst umsetzen unter Berücksichtigung der überarbeiteten Anleitung, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

3 bestimmt, dass der Überarbeitete IMO/IHO-Weltweite Nautische Warndienst - Anleitung am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

1 Einleitung

1.1 Der Weltweite Nautische Warndienst (WWNWS) ist der international und national koordinierte Dienst für die Verbreitung von nautischen Warnnachrichten.

1.2 Der Zweck dieser Anleitung ist es, eine spezifische Anleitung für die Verbreitung von international koordinierten NAVAREA- und Küstenwarnungen zu bieten. Diese Anleitung gilt nicht für rein nationale Warndienste, die diese international koordinierten Dienste ergänzen.

1.3 Die ursprüngliche Entschließung der zehnten Internationalen Hydrographischen Konferenz im Jahr 1972 empfahl die Bildung einer gemeinsamen IMO/IHO-Adhoc-Kommission zur Prüfung der "Einrichtung eines koordinierten, wirksamen weltweiten nautischen Funk-Warndienstes". Später wurde daraus eine reine IHO-Kommission, die als Kommission für die Aussendung von nautischen Warnnachrichten über Funk bekannt war, woraus im Januar 2009 der Unterausschuss des IHO-Weltweiten Nautischen Warndienstes (WWNWS-SC) entstand, der dennoch in ständigem Kontakt mit der IMO verbleibt. In ihrem Bericht an die elfte Internationale Hydrographische Konferenz 1977 übermittelte die Kommission einen Planentwurf für die Einrichtung eines Weltweiten Nautischen Warnsystems, auch als "Plan für die Einrichtung eines koordinierten nautischen Funk-Warndienstes" bezeichnet. Die Bezeichnung Weltweiter Nautischer Warndienst oder WWNWS für die überarbeitete Ausgabe dieses Dokuments spiegelt die Entwicklung des Systems von einem vorgeschlagenen Aktionsplan zu einem effektiven und voll funktionsfähigen koordinierten Dienst wieder. Diese überarbeitete Ausgabe spiegelt die Entwicklung des WWNWS seit der Einführung des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) wieder, das von der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zum weltweiten Seenot- und Sicherheitssystem im November 1988 angenommen wurde und das seit dem 1. Februar 1992 in Kraft ist.

1.4 Zukünftige Änderungen dieser Anleitung werden sowohl von der IHO als auch von der IMO nach den Verfahren, wie sie in Abschnitt 7 wiedergegeben werden, formell geprüft und angenommen. Vorgeschlagene Änderungen müssen vor einer ausführlichen Prüfung durch die IHO oder IMO vom IHO-WWNWS-SC, einschließlich eines Repräsentanten von Amts wegen des IMO-Sekretariats, bewertet werden.

2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des WWNWS gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Der Ausdruck Küstenwarnung bezeichnet eine nautische Warnnachricht oder geltende Bekanntmachung, die in einer nummerierten Folge von Nachrichten von einem nationalen Koordinator verbreitet wird. Die Aussendung erfolgt durch einen internationalen NAVTEX-Dienst an bestimmte NAVTEX-Dienstgebiete und/oder durch einen internationalen erweiterten Gruppenrufdienst an die Küstenwarngebiete (zusätzlich können die Verwaltungen Küstenwarnungen über andere Wege herausgeben).
  2. Der Ausdruck Küstenwarngebiet bezeichnet ein bestimmtes und genau festgelegtes Seegebiet innerhalb eines NAVAREA/METAREa oder eines von einem Küstenstaat festgelegten regionalen Gebiets zum Zwecke der Koordinierung der Aussendung von Küstennachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über den erweiterten Gruppenrufdienst.
  3. Der Ausdruck erweiterter Gruppenruf (EGC) bezeichnet die Aussendung von koordinierten Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt und Informationen im Zusammenhang mit Suche und Rettung an ein festgelegtes geographisches Gebiet durch einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst.
  4. Der Ausdruck Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bezeichnet ein System, das die Funktionen ausübt, die in SOLAS-Regel IV/4, in der jeweils geltenden Fassung, wiedergegeben sind.

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