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Entschließung MSC. 397(95)
Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331)
Archiv: 2016
(Übersetzung)
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso gestützt auf Artikel XII und Regel I/ 1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (( STCW-Code),
nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Teils a des STCW-Codes, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-CODE)
Kapitel V
Normen betreffend besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
1 Nach dem bisherigen Abschnitt A-V/2 wird folgender neuer Abschnitt A-V/3 angefügt:
Abschnitt A-V/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss
1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-1 die nach Regel V/3 Absatz 5 vorgeschriebene zugelassene Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
1.2 in Übereinstimmung mit den Verfahren für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Beurteilung der Befähigung, die in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-1 zusammenfassend dargestellt sind, einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist, oder
2 eine angemessene Ausbildung und ein angemessenes Zeugnis entsprechend den Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen nach Maßgabe von Regel V/3 Absatz 6 erhalten haben.
Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss
1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-2 die nach Regel V/3 Absatz 8 vorgeschriebene zugelassene Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
1.2 in Übereinstimmung mit den Verfahren für den Nachweis der Befähigung und den Kriterien für die Beurteilung der Befähigung, die in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-2 zusammenfassend dargestellt sind, einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist, oder
2 eine angemessene Ausbildung und ein angemessenes Zeugnis entsprechend den Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen nach Maßgabe von Regel V/3 Absatz 9 erhalten haben.
Befreiungen
(Stand: 21.01.2019)
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