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Entschließung MSC.397(95)
Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-CODE)
Vom 9. Februar 2016
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2016 S. 110, 03.03.2016 S. 244 zurückgezogen /aufgehoben)
Az.: 11-3-0
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie eingedenk des Artikels XII und der Regel I/ 1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), ("das Übereinkommen"), betreffend das Verfahren zur Änderung von Teil a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code),
nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen von Teil a des STCW-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und zugeleitet wurden,
Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Er teil ung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-CODE)
Kapitel V - Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
1 Hinter dem bestehenden Abschnitt A-V/2 wird der folgende neue Abschnitt A-V/3 hinzugefügt:
" Abschnitt A-V/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem Internationalen Code für die Sicherheit von gasbetriebenen Schiffen (IGF-Code) unterliegen
Grundausbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss:
1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-1 die nach Regel V/3 Absatz 5 vorgeschriebene Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
1.2 einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-1 zusammenfassend dargestellt; oder
2 eine angemessene Ausbildung und einen entsprechenden Nachweis gemäß den in Regel V/3 Absatz 6 niedergelegten Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erhalten haben.
Fortbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss:
1.1 entsprechend seiner Funktion, seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach Maßgabe von Tabelle A-V/3-2 die nach Regel V/3 Absatz 8 vorgeschriebene Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
1.2 einen Nachweis darüber erbringen, dass die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt worden ist; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-V/3-2 zusammenfassend dargestellt; oder
2 eine angemessene Ausbildung und einen entsprechenden Nachweis gemäß den in Regel V/3 Absatz 9 niedergelegten Anforderungen für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erhalten haben.
Befreiungen
3 Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes sowie in Anbetracht der Länge oder der Art seiner Reise die Anwendung der vollständigen Vorschriften dieses Abschnitts auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 für unzweckmäßig oder nicht praktikabel, so kann sie die Seeleute auf einem solchen Schiff oder auf Schiffen dieser Klasse von der Pflicht zur Erfüllung bestimmter Vorschriften befreien; dabei sind die Sicherheit der Personen an Bord, des Schiffes und sonstiger Sachwerte sowie der Schutz der Meeresumwelt zu berücksichtigen; diese Befreiungsregelung findet keine Anwendung auf Fahrgastschiffe.
Tabelle A-V/3-1 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Grundausbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Persönlicher Beitrag zum sicheren Betrieb eines Schiffes, das dem IGF-Code unterliegt | Kenntnisse über Entwurf und betriebliche Kennwerte von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Grundkenntnisse über Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, ihre Kraftstoffsysteme und Systeme zur Kraftstofflagerung:
Grundkenntnisse über Kraftstoffe und den Betrieb von Systemen zur Lagerung von Kraftstoff an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen:
Grundkenntnisse der physikalischen Eigenschaften von Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere in folgenden Bereichen:
Kenntnisse über die und Verständnis der Sicherheitsanforderungen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und Fähigkeit zu deren praktischer Umsetzung |
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Im jeweiligen Verantwortungsbereich werden Nachrichten deutlich und wirksam übermittelt
Dank der Durchführung der auf Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, bezogenen Tätigkeiten entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet |
Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenvermeidung auf einem Schiff, das dem IGF-Code unterliegt | Grundkenntnisse über die mit dem Betrieb auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbundenen Gefahren, insbesondere über:
Grundkenntnisse über Verfahren zur Eindämmung oder Ausschaltung von Gefahren:
Verständnis der Kraftstoffeigenschaften auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, anhand der Angaben in Sicherheitsdatenblättern (SDS) |
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Es werden die in einem Sicherheitsdatenblatt (SDS) angegebenen Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord zutreffend erkannt und entsprechend allgemein anerkannten Verfahren die zweckdienlichen Maßnahmengetroffen.
Das Erkennen einer gefährlichen Situation und die Maßnahmen, die getroffen werden, wenn eine gefährliche Situation bemerkt wird, entsprechen allgemein anerkannten Verfahrensweisen und der nach allgemeinem Dafürhalten besten Vorgehensweise. |
Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung | Gewisse Kenntnisse über Gasmessgeräte und ähnliche Ausrüstung:
Kenntnisse über die richtige Verwendung von spezieller Sicherheitsausrüstung und Schutzvorrichtungen, insbesondere von:
Grundkenntnisse über sichere Arbeitsverfahren nach Maßgabe der für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, geltenden gesetzlichen Vorschriften, den Arbeitsschutzrichtlinien der Wirtschaft und den an Bord geltenden persönlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere:
Grundkenntnisse über Erste Hilfe mit Bezug auf Sicherheitsdatenblätter (SDS) |
Prüfung oder Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Es werden jederzeit Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, Menschen und das Schiff vor Schaden zu bewahren.
Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt. Es wird darauf geachtet, was beim Leisten von Erster Hilfe unbedingt zu tun ist und was auf keinen Fall gemacht werden darf. |
Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen an Bord eines Schiffes, das dem IGF-Code unter- liegt | Fähigkeit zum Organisieren von Brandschutzmaßnahmen sowie Kenntnis der auf Schiffen, die dem IGF-Code unter- liegen, zu treffenden Maßnahmen
Kenntnisse über besondere Gefahren im Zusammenhang mit Kraftstoffsystemen und dem Umgang mit Kraftstoff auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Kenntnisse über die Brandbekämpfungsmittel und -methoden, die zum Löschen von Schadfeuern benutzt wer- den, welche durch die verschiedenen Kraftstoffe unterhalten werden, die an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, vorzufinden sind Fähigkeit zum Betrieb von Anlagen zur Brandbekämpfung |
Nachweis durch Unterweisung und praktische Übungen unter zugelassenen und wirklich wirklichkeitsnahen Übungsbedingungen (zum Beispiel am Simulator erzeugte Bordbedingungen) sowie nach Möglichkeit bei Dunkelheit | Die Sofortmaßnahmen, die getroffen werden, wenn eine Notfallsituation bemerkt wird, und die Folgemaßnahmen entsprechen allgemein anerkannten Vorgehens-
und Verfahrensweisen. Die Maßnahmen, die beim Erkennen des Signals zum Melden am Sammelplatz getroffen werden, sind dem zugrundeliegenden Notfall angemessen und werden entsprechend allgemein anerkannten Verfahrens- weisen durchgeführt. Bekleidung und Ausrüstung sind der Art der Brandbekämpfungsmaßnahmen angemessen. Zeitlicher Ablauf und Aufeinanderfolge der einzelnen Maßnahmen sind den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessen. Brände werden durch Anwendung zweckmäßiger Vorgehensweisen, Techniken und Löschmittel gelöscht |
Reaktionen auf Notfallsituationen | Grundkenntnisse über Notfallverfahren, insbesondere über die Notabschaltung | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Art und Intensität des Notfalls werden sofort richtig erkannt und die als Reaktion darauf getroffenen Maßnahmen entsprechen den einschlägigen Notfallverfahren und -plänen |
Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschmutzung der Umwelt durch das Freisetzen von Kraftstoffen, wie sie auf Schiffen zu finden sind, die dem IGF-Code unter- liegen | Grundkenntnisse über die im Fall von Kraftstoffleckage/-ausfluss/-abblasung von Schiffen, die dem IGF-Code unter- liegen, zu treffenden Maßnahmen, ins- besondere über die Notwendigkeit,
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Prüfung oder Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Es werden jederzeit die Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren. |
Tabelle A-V/3-2 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Fortbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Vertrautheit mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften von Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Grundkenntnisse und Verständnis der einfachen Chemie und Physik sowie der einschlägigen Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem sicheren Bunkern und der Verwendung der an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verwendeten Kraftstoffe, insbesondere Kenntnisse über:
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Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Die Informationsquellen für das Erkennen der Eigenschaften und Kennwerte von durch den IGF-Code behandelten Kraftstoffen sowie von deren Auswirkungen auf die Sicherheit, den Umweltschutz und den Schiffsbetrieb werden sinnvoll genutzt. |
Bedienen der Steuerung des Kraftstoffs für die Antriebsanlage, der anderen maschinengetriebenen Anlagen, der Diensteinrichtungen sowie der Sicherheitseinrichtungen, auf Schiffen, die dem IGF- Code unterliegen | Beherrschen der Grundlagen für die Bedienung von Maschinenanlagen an Bord von Schiffen
Kenntnisse über Hilfsmaschinen von Schiffen Kenntnisse in der schiffstechnischen Fachterminologie |
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Haupt- und Hilfsmaschinen sowie sonstige technische Geräte werden jederzeit nach Maßgabe der Betriebsanweisungen und innerhalb sicherer Betriebsleistungsgrenzen betrieben |
Fähigkeit zur sicheren Durchführung und zur Überwachung sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen, die dem IGF- Code unterliegen, verwendeten Kraftstoffen | Kenntnisse über Entwurf und Kennwerte von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Kenntnisse über den Entwurf von Schiffen sowie über deren Anlagen und Ausrüstung, wie sie auf Schiffen zu finden sind, die dem IGF-Code unterliegen, ins- besondere über
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Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Mitteilungen sind klar und werden verstanden.
Es wird ein erfolgreicher Schiffsbetrieb bei Verwendung von vom IGF-Code behandelten Kraftstoffen in sicherer Art und Weise sowie unter Berücksichtigung des Entwurfs, der Anlagen und der Ausrüstung des Schiffes durchgeführt Pumpvorgänge werden nach allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen durchgeführt und entsprechen der Art des Kraftstoffs Dank Planung und Durchführung aller Tätigkeiten sowie dank des richtigen Umgangs mit den damit verbundenen Risiken entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen werden sichere Betriebsabläufe gewährleistet und eine Verschmutzung der Meeresumwelt verhütet. |
Theoretisches Wissen über Kraftstoffsysteme und Kenntnis ihrer Kennwerte, insbesondere Kenntnisse über die verschiedenen typen von Pumpen im Kraftstoffsystem und über deren sicheren Betrieb an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Kenntnis sicherer Verfahrensweisen und Prüflisten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme von Kraftstofftanks, insbesondere in folgenden Bereichen:
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Planung und Überwachung des sicheren Bunkerns, Lagerns und Sicherns des Kraftstoffs an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Allgemeine Kenntnisse über Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen
Fähigkeit, alle an Bord verfügbaren Daten zum Bunkern, Lagern und Sichern von durch den IGF-Code behandelten Kraftstoffen zu nutzen Fähigkeit, deutliche und knappe Verständigungsmöglichkeiten zwischen dem Schiff einerseits und dem Terminal, Tanklastwagen oder Bunkerschiff andererseits zu schaffen; Kenntnis der Sicherheits- und Notfallverfahren für den Betrieb von Maschinenanlagen, Kraftstoffsystemen und Steuerungssystemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Umfassende Erfahrung und Fertigkeit in der Bedienung von Systemen für das Bunkern an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, insbesondere
Vertiefte Fähigkeit zur Durchführung von Messungen und Berechnungen bezüglich des Kraftstoffsystems, ins- besondere:
Fähigkeit zur Gewährleistung der sicheren Abwicklung des Bunkerns und sonstiger im Zusammenhang mit Kraftstoff gemäß IGF-Code stehender Betriebsabläufe bei gleichzeitig laufendem übrigen Bordbetrieb, sowohl im Hafen als auch auf See |
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Die Bestimmung der Qualität und Menge des Kraftstoffs erfolgt unter Berücksichtigung der herrschenden Bedingungen und zur Abhilfe notwendige Sicherheitsmaßnahmen werden getroffen
Es werden Verfahren für die Überwachung der Sicherheitssysteme angewandt um sicherzustellen, dass alle Alarmsituationen sofort wahrgenommen werden und dass darauf entsprechend allgemein anerkannten Notfallverfahren reagiert wird. Die Bedienung wird in Einklang mit den Handbüchern und Verfahren für das Umpumpen von Kraftstoff geplant und durchgeführt, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten und Schäden durch Ausfließen von Kraftstoff Die Aufgabenzuweisung an die Beschäftigten und deren Unterrichtung über die einzuhaltenden Verfahrensweisen und Arbeitsnormen erfolgen in einer der jeweiligen Einzelperson angemessenen Art und Weise und berücksichtigen sichere Arbeitsverfahren. |
Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung durch die Freisetzung von Kraftstoffen von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Kenntnisse über die Auswirkungen einer Verschmutzung auf Menschen sowie auf die Umwelt
Kenntnisse über die im Falle eines Ausflusses/ einer Leckage/einer Abblasung zu treffenden Maßnahmen, |
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Es werden jederzeit die Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, die Umwelt vor Schaden zu bewahren. |
Überwachung und Überprüfung der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften | Kenntnis und Verständnis der einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger einschlägiger IMO Rechtsinstrumente, Richtlinien der Wirtschaft und der im jeweiligen Hafen gängigen Regelungen
Vertiefte Kenntnis im Gebrauch des IGF- Codes und damit zusammenhängender Unterlagen |
Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Der Umgang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, entspricht den einschlägigen IMO Rechtsinstrumenten sowie allgemein anerkannten Normen und Arbeitssicherheits-Richtlinien aus der Wirtschaft.
Betriebsabläufe werden nach zugelassenen Verfahren und den gesetzlichen Vorschriften geplant und durchgeführt |
Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenvermeidung | Kenntnisse über und Verständnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftstoffsystems an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unter- liegen, und der dagegen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere über
Vertiefte Fähigkeit zur Kalibrierung und Verwendung von einzelnen Überwachungs- und Spürgeräten für Kraftstoff sowie von größeren Anlagen dieser Art an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Kenntnisse über und Verständnis der Gefahren, die sich aus der Nichtbefolgung einschlägiger Vorschriften und Regeln ergeben Kenntnisse über die und Verständnis der Analyse mittels der Methode der Risikoabschätzung an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Fähigkeit zur Ausarbeitung und Entwicklung von Analysen der an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, bestehenden Risiken Fähigkeit zur Ausarbeitung und Entwicklung von Sicherheitsplänen und Sicherheitsanweisungen für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen Kenntnisse über Schweißarbeiten, geschlossene Räume und das Betreten von Tanks, einschließlich der hierfür bestehenden Genehmigungsverfahren |
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Mit dem Betrieb an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbundene Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord werden zutreffend erkannt und es werden sachgerechte Gegenmaßnahmen getroffen
Der Gebrauch der Gasspürgeräte für brennbare und giftige Gase erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Handbücher und nach guter Fachpraxis. |
Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung an Bord eines Schiffes, das dem IGF-Code unterliegt | Kenntnisse über die richtige Verwendung von Sicherheitsausrüstung und Schutzvorrichtungen, insbesondere von
Kenntnisse über sichere Arbeitsverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Arbeitsschutzrichtlinien der Wirtschaft und der an Bord geltenden persönlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere
Grundkenntnisse über Erste Hilfe mit Bezug auf Sicherheitsdatenblätter (SDS) für vom IGF-Code behandelte Kraftstoffe |
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
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Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt.
Es werden jederzeit die Verfahren eingehalten, die dem Zweck dienen, das Schiff und die Personen an Bord vor Schaden zu bewahren. Die gepflogene Arbeitsweise stimmt mit gesetzlichen Vorschriften, Verhaltenscodices und Arbeitserlaubnissen überein und trägt dem Umweltschutzgedanken Rechnung. Es wird darauf geachtet, was beim Leisten von Erster Hilfe unbedingt zu tun ist und was auf keinen Fall gemacht werden darf |
Kenntnisse über die Verhütung, Eindämmung und Bekämpfung von Bränden und über Feuerlöschsysteme an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen | Kenntnisse über die Methoden und Ausrüstungen zum Melden, Eindämmen und Löschen von Bränden von durch den IGF-Code behandelten Kraftstoffen | Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
anerkannte im regulären Dienst-
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Art und Umfang des Problems werden sofort richtig erkannt und die getroffenen Sofortmaßnahmen entsprechen den geltenden Notfallverfahren für durch den IGF-Code behandelte Kraftstoffe
Die Verfahren für das Räumen von Gefahrenzonen, für die Notabschaltung und die Verhütung weiterer Luftzufuhr sind den vom IGF-Code behandelten Kraftstoffen angemessen. |
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.397(95), "Änderungen Teil a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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