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Entschließung MSC.396(95)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung
Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331)
(Übersetzung)
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,
nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen
1. In Absatz 1 wird nach dem bisherigen Unterabsatz.40 folgende neue Begriffsbestimmung angefügt:
".41 der Ausdruck "IGF-Code" bezeichnet den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel II-1/2.29."
Regel I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen
2. Der bisherige Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
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"1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Regel V/3 oder Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeit - abständen von höchstens fünf Jahren
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Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
3. Nach der bisherigen Regel V/2 wird folgende neue Regel V/3 angefügt:
"Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
(Stand: 21.01.2019)
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