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Entschliessung MSC.335(90)
Annahme der Änderungen der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (Entschliessung MSC.235(82))
Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 780)
Siehe Fn. *
(angenommen am 22. Mai 2012)
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie gestützt auf die Entschließung A.469(XII), mit der die Vollversammlung die Richtlinien für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (OSV-Richtlinien) angenommen hat,
weiterhin gestützt auf die Entschließung MSC. 235(82), durch die der Ausschuss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung die Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (2006 OSV-Richtlinien) angenommen hat, die die OSV-Richtlinien ersetzen, die durch die Entschließung A.469(XII) angenommen wurden,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Leckstabilitätsregel für größere Offshore-Versorger zu erweitern,
nach der während seiner neunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen der 2006 OSV Richtlinien, die vom Unterausschuss für Stabilität, Freibord und Sicherheit von Fischereifahrzeugen auf seiner vierundfünfzigsten Tagung vorgeschlagen wurden,
Änderungen der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
(Entschliessung MSC. 235(82))
Abschnitt 1.2 Begriffsbestimmungen
1In Absatz 1.2.4 wird der Wortlaut "Breite (B) eines Schiffs" nach dem Wortlaut "Länge (L) eines Schiffs" eingefügt.
Abschnitt 3.2 Angenommene Beschädigungen
2 Absätze 3.2.2 und 3.2.3 werden wie folgt ersetzt:
alt | neu |
3.2.2 Die Ausdehnung der Beschädigung ist wie folgt anzunehmen:
3.2.3 Ein wasserdichtes Querschott, das von der Schiffsseite bis zu einem Abstand innenbords von 760 mm oder mehr in Höhe der Sommerrademarke reicht und an wasserdichte Längsschotte anschließt, kann im Sinne der Leckrechnung als ein wasserdichtes Querschott angesehen werden. |
"3.2.2 Die Ausdehnung der Beschädigung ist wie folgt anzunehmen:
1 Längsausdehnung:
2 Querausdehnung:
3.2.3 Bei einem Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet:
|
(Stand: 29.03.2021)
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