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Entschließung MSC.235(82)
Annahme der Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 451; 27.06.2013 S. 780 13)
Siehe Fn. *
(angenommen am 1. Dezember 2006)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
SOWIE GESTÜTZT AUF die Entschließung A.469(XII), mit der die Versammlung die Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen (OSV-Richtlinien) angenommen hat,
IM HINBLICK DARAUF, dass die Versammlung durch die vorgenannte Empfehlung den Schiffssicherheitsausschuss ermächtigt hat, die Richtlinien nötigenfalls zu ändern, um neue Besonderheiten von Offshore-Versorgern aufzunehmen,
in der Erkenntnis, dass die OSV-Richtlinien im Jahr 1981 angenommen worden sind und auf den Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der in jenem Jahr gültigen Fassung beruhen, wogegen seitdem eine Reihe von Änderungen des Übereinkommens und anderer IMO-Instrumente (wie beispielsweise der Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen) angenommen worden sind, welche die Richtlinien möglicherweise beeinflussen,
IN DEM WUNSCHE, die OSV-Richtlinien auf dem neuesten Stand zu halten,
NACH PRÜFUNG auf seiner zweiundachtzigsten Tagung der überarbeiteten OSV-Richtlinien, die vom Unterausschuss "Unterteilung, Stabilität und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner achtundvierzigsten Tagung vorgeschlagen und vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, Container und feste Ladungen" mit bearbeitet wurden,
Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
Präambel
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Jeder neue gedeckte Offshore-Versorger mit einer Länge von 24 m und mehr, aber nicht mehr als 100 m, muss den Vorschriften der Teile 2 und 3 dieser Richtlinien entsprechen. Die Intakt-Stabilität und die Leckstabilität eines Schiffes mit einer Länge von mehr als 100 m müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
1.1.2 Die Teile 4, 5, 6 und 7 dieser Richtlinien sind auf jeden neuen gedeckten Offshore-Versorger mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr anzuwenden.
1.1.3 Falls diese Richtlinien alternative Sicherheitsstandards zu jenen vorschreiben, die im Übereinkommen enthalten sind und sofern das Übereinkommen anwendbar ist, können diese Richtlinien entsprechend der Gleichwertigkeitsregelung nach Regel 5 Kapitel I des Übereinkommens angewendet werden.
1.1.4 Schiffe, die mit einer Anlage zur dynamischen Positionierung ausgerüstet sind, müssen den von der Organisation * entwickelten Richtlinien entsprechen.
1.1.5 Bei einem in der küstennahen Fahrt eingesetzten Schiff sind die Grundsätze nach Absatz 1.3 dieser Richtlinien von der Verwaltung bei der Entwicklung eigener nationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Verwaltung kann Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinien für Schiffe auf Fahrten im küstennahen Bereich innerhalb des eigenen Küstenbereichs zulassen, vorausgesetzt, die Einsatzbedingungen sind nach Auffassung der Verwaltung derart, dass die Befolgung dieser Richtlinien unzumutbar oder unnötig erscheint.
1.1.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist von einem vorhandenen Offshore-Versorger zu fordern, dass es diese Richtlinien erfüllt, soweit es nach Auffassung der Verwaltung praktisch durchführbar ist.
1.1.7 Wird ein anderes Schiff als ein Offshore-Versorger im Sinne des Absatzes 1.2.1 in einem vergleichbaren Dienst eingesetzt, so hat die Verwaltung den Umfang der anzuwendenden Vorschriften dieser Richtlinien festzulegen.
1.2 Begriffsbestimmungen
(Stand: 29.08.2018)
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