Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC |
Entschließung MSC.318(89)
Änderungen des internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-CODE)
Vom 20. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 990; 08.10.2012 S. 682 12)
(angenommen am 20.Mai 2011)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf die Entschließung MSC. 268(85), mit der er den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (im Folgenden als " IMSBC-Code" bezeichnet), der gemäß Kapitel VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist, angenommen hat;
sowie unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/1-1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes;
nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen zum IMSBC-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
2 Nachdem bis zum 1. Juli 2012 keine Einsprüche zu den Änderungen des IMSBC-Codes bei der IMO eingegangen sind, werden hiermit die Änderungen des internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-CODE) bekannt gemacht.
Anhang 1 .
Stoffmerkblätter für die einzelnen Schüttgüter
ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER; UN-Nr. 1395
Vorsichtsmassnahmen
1 In Satz 2 werden die Wörter "zuständige Behörde" durch "Verwaltung" ersetzt.
ALUMINIUMNITRAT; UN-Nr. 1438
Vorsichtsmassnahmen
2 Am Ende des Absatzes wird der folgende Satz angefügt:
"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."
ALUMINIUMSILICIUMPULVER, NICHT ÜBERZOGEN; UN-Nr. 1398
Vorsichtsmassnahmen
3 In Satz 2 werden die Wörter "zuständige Behörden" durch "Verwaltung" ersetzt.
AMMONIUMNITRAT; UN-Nr. 1942
nicht mehr als 0,2 % brennbare Stoffe enthaltend, einschließlich organischer Stoffe (berechnet auf Basis Kohlenstoff), ausgenommen sonstige Stoffe und Zusätze
Beschreibung
4 Die Wörter "Brandfördernd. Hygroskopisch." werden gestrichen.
5 Folgende neue Anmerkung wird nach Beschreibung angefügt:
"Anmerkung:
Dieses Stoffmerkblatt soll nur für Stoffe herangezogen werden, die keine Eigenschaften der Klasse 1 aufweisen, wenn sie in Übereinstimmung mit den Prüfreihen 1 und 2 der Klasse 1 (siehe UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil 1) geprüft werden."
Gefahr(en)
6 Am Beginn des Absatzes 1 werden die Wörter "Oxidationsmittel, brandfördernd." hinzugefügt.
7 Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter "diese Stoffe" durch "diese Ladung befördert, ... sie verunreinigt ist ... Verdämmung befindet" ersetzt.
Stau- und Trennvorschriften
8 Entspricht bereits der deutschen Übersetzung.
Ladevorschriften
9 In Satz 1 werden die Verweise "4 und 5" durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.
Während des Ladens müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:
10 Der erste Aufzählungspunkt in Bezug auf das Rauchen
So lange sich diese Ladung an Bord befindet, darf Rauchen an Deck und in den Laderäumen nicht gestattet werden und es sind Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN" /"NO SMOKING" aufzustellen.
wird gestrichen.
Vorsichtsmassnahmen
11 In Absatz 1 wird der bisherige Satz 3 wie folgt ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 26.05.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion