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Entschließung MSC.239(83)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 1. März 2010
(BGBl II Nr. 5 vom 10.03.2010 S. 106)
Siehe 21. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 12. Oktober 2007)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses
sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
nach der auf seiner dreiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel IV Funkverkehr
Teil A Allgemeine Bestimmungen
1. Nach der bisherigen Regel 4 wird folgende neue Regel 4-1 angefügt:
"Regel 4-1 Anbieter von Satellitendiensten im GMDSS
Der Schiffssicherheitsausschuss legt die Kriterien, Verfahren und Vorkehrungen für die Bewertung, Anerkennung und Überprüfung der Bereitstellung von mobilen Satellitenkommunikationsdiensten im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sowie die Aufsicht darüber nach diesem Kapitel fest."
Kapitel VI Beförderung von Ladung
2. Nach der bisherigen Regel 5 wird folgende neue Regel 5-1 angefügt:
"Regel 5-1 Sicherheitsdatenblätter
Schiffe, die Ladungen nach Anlage I zu MARPOL, und zwar nach Anhang I zur Anlage I des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, und Schiffskraftstoffe befördern, sind vor der Beladung mit solchen Ladungen mit einem Sicherheitsdatenblatt auf der Grundlage der Empfehlungen der Organisation zu versehen."
Zeugnisse | Anhang |
Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe
3. In dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt wird in der Tabelle innerhalb des Absatzes 2.1.3 die Bezugnahme auf "Regel II-1/13" ersetzt durch die Bezugnahme auf "Regel II-1/183)", die Bezeichnungen "C.1, C.2, C.3" werden ersetzt durch die Bezeichnungen "P.1, P.2, P.3" und folgende Fußnote wird angefügt:
"3) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden."
4. Nach Absatz 2.10 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.11 und 2.12 angefügt:
"2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist1;
2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist1.
1) Nichtzutreffendes streichen."
Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe
5. Nach Absatz 2.9 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.10 und 2.11 angefügt:
"2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist3;
2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist1.
3 Nichtzutreffendes streichen."
<> 21. SOLAS-ÄndV - 21. SOLAS-Änderungsverordnung
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