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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.239(83)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 1. März 2010
(BGBl II Nr. 5 vom 10.03.2010 S. 106)



Siehe 21. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 12. Oktober 2007)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner dreiundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass
  4. nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2009 in Kraft treten;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung  Anlage

Kapitel IV Funkverkehr

Teil A Allgemeine Bestimmungen

1. Nach der bisherigen Regel 4 wird folgende neue Regel 4-1 angefügt:

"Regel 4-1 Anbieter von Satellitendiensten im GMDSS

Der Schiffssicherheitsausschuss legt die Kriterien, Verfahren und Vorkehrungen für die Bewertung, Anerkennung und Überprüfung der Bereitstellung von mobilen Satellitenkommunikationsdiensten im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sowie die Aufsicht darüber nach diesem Kapitel fest."

Kapitel VI Beförderung von Ladung

2. Nach der bisherigen Regel 5 wird folgende neue Regel 5-1 angefügt:

"Regel 5-1 Sicherheitsdatenblätter

Schiffe, die Ladungen nach Anlage I zu MARPOL, und zwar nach Anhang I zur Anlage I des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, und Schiffskraftstoffe befördern, sind vor der Beladung mit solchen Ladungen mit einem Sicherheitsdatenblatt auf der Grundlage der Empfehlungen der Organisation zu versehen."

.

Zeugnisse Anhang 

Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe

3. In dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt wird in der Tabelle innerhalb des Absatzes 2.1.3 die Bezugnahme auf "Regel II-1/13" ersetzt durch die Bezugnahme auf "Regel II-1/183)", die Bezeichnungen "C.1, C.2, C.3" werden ersetzt durch die Bezeichnungen "P.1, P.2, P.3" und folgende Fußnote wird angefügt:

"3) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden."

4. Nach Absatz 2.10 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.11 und 2.12 angefügt:

"2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist1;

2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist1.

1) Nichtzutreffendes streichen."

Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe

5. Nach Absatz 2.9 werden in dem mit den Wörtern "Hiermit wird bescheinigt" beginnenden Abschnitt folgende neue Absätze 2.10 und 2.11 angefügt:

"2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-2/17 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist3;

2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist1.

3 Nichtzutreffendes streichen."

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21. SOLAS-ÄndV - 21. SOLAS-Änderungsverordnung

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