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Entschließung MSC.167(78) - Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen
Vom 16. Januar 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 64)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
IM HINBLICKAUF die Entschließung A.920(22) über die Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für die Behandlung von auf See geretteten Personen;
SOWIE IN ANBETRACHT der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in seiner geänderten Fassung, betreffend die Verpflichtung
FERNER IN ANBETRACHT der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See, in seiner geänderten Fassung, betreffend die Bereitstellung von Hilfe für eine in Seenot befindliche Person ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung einer solchen Person oder die Umstände, unter denen sie aufgefunden wird;
SOWIE IM HINBLICK AUF Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 hinsichtlich der Verpflichtung zur Hilfeleistung;
FERNER IM HINBLICK AUF die Initiative des Generalsekretärs zur Beteiligung zuständiger Sonderorganisationen und -programme der Vereinten Nationen an der Prüfung der in dieser Entschließung angesprochenen Themen, um einen gemeinsamen Ansatz zu vereinbaren, der sie in effizienter und konsistenter Weise einer Lösung zuführt;
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit einer Klärung bestehender Verfahren, um zu gewährleisten, dass auf See geretteten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, ihre Rechtsstellung oder die Umstände, unter denen sie aufgefunden werden, ein sicherer Ort bereitgestellt wird;
NACH ANNAHME auf seiner achtundsiebzigsten Sitzung mit Entschließung MSC.153(78) von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden, und mit Entschließung MSC.155(78) von Änderungen das SAR-Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden;
FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass das Ziel des neuen Absatzes 1.1 der Regel V/33 desSOLAS-Übereinkommens, wie er mit Entschließung MSC.153(78) angenommen wurde, sowie des Absatzes 3.1.9 der Anlage des SAR-Übereinkommens, wie er mit Entschließung MSC.155(78) angenommen wurde, darin besteht zu gewährleisten, dass in jedem Fall innerhalb eines vernünftigen Zeitraums ein sicherer Ort zur Verfügung gestellt wird. Weiter ist beabsichtigt, dass die Verantwortung für die Bereitstellung eines sicheren Ortes oder für die Gewährleistung, dass ein solcher Ort bereitgestellt wird, der Vertragsregierung zukommt, die für den Such- und Rettungsbereich zuständig ist, in dem die Überlebenden aufgenommen wurden -
1. Zweck
1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Regierungen 1 und Kapitänen einen Leitfaden zu den humanitären Verpflichtungen und den Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts in Bezug auf die Behandlung von auf See geretteten Personen bereitzustellen.
1. Die Verpflichtung des Kapitäns zur Hilfeleistung soll die entsprechende Verpflichtung der Regierungen der IMO-Mitgliedstaaten zur Koordinierung und Zusammenarbeit ergänzen, um den Kapitän der Verantwortung zu entbinden, die weitere Versorgung der Überlebenden zu übernehmen und die auf See geretteten Personen an einen sicheren Ort zu verbringen. Diese Richtlinien sollen den Regierungen und Kapitänen dabei helfen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen besser zu verstehen, und ihnen nützliche Hinweise zur Wahrnehmung dieser Verpflichtungen an die Hand geben.
2. Hintergrund
Entschließung der IMO-Vollversammlung A.920(22)
(Stand: 20.07.2022)
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