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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

IMO Entschliessung MSC.148(77)
Überarbeitete Empfehlung zu den Leistungsstandards der Anlagen der Schmalbandsofortdrucktelegraphie für den Empfang von Navigations- und Meteorologischen Warnungen und dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX)"

Vom 23. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2014 S. 20)



(beschlossen am 3. Juni 2003)

Annahme der Überarbeiteten Leistungsstandards für die Anlagen der Schmalbandsofortdrucktelegraphie zum Empfang von Navigations- und Meteorologischen Warnungen und Dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation bezüglich der Aufgaben des Ausschusses,

ausserdem gestützt auf die Entschließung A.886(21), mit der die Versammlung entschieden hat, dass die Aufgaben des Beschließens der Leistungsstandards für Funk- und Navigationsanlagen, sowie Änderungen daran, vom Schiffssicherheitsausschuss im Namen der Organisation ausgeführt werden,

unter Hinweis auf die Anforderung in SOLAS Kapitel IV/ 7.1.4 einen Empfänger mitzuführen, der im Stande ist internationale NAVTEX Schmalbandsofortdruck (NBDP) Aussendungen zu empfangen für die Veröffentlichung von Navigations- und meteorologischen Warnungen für Schiffe,

ferner unter Hinweis auf den Erfolg des Internationalen NAVTEX Dienstes mit der Veröffentlichung von Schiffssicherheitsinformationen (MSI),

ausserdem unter Hiinweis auf die verbesserten Speicherungs-, Verarbeitungs- und Anzeigemöglichkeiten durch die jüngsten technischen Fortschritte,

unter Berücksichtigung dessen, dass eine weitere Zunahme der veröffentlichten Informationen für Schiffe durch die Belastbarkeit des internationalen NAVTEX Dienstes und die ansteigende Bedeutung der Nationalen NAVTEX Dienste eingeschränkt wird,

nach der erfolgten Prüfung der Empfehlungen bezüglich der Überarbeitung der Entschließung A.525(13) MSC.148(77) vom Unterausschuss Funkkommunikation und Suche und Rettung bei seiner siebten Tagung,

  1. BESCHLIESST die überarbeitete Empfehlung für Leistungsstandards der Anlagen zur Schmalbandsofortdrucktelegraphie für den Empfang von Navigations- und meteorologischen Warnungen und dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX), wie in der Anlage der gegenwärtigen Entschließung wiedergegeben;
  2. EMPFIEHLT den Regierungen sicherzustellen, dass der NAVTEX Empfänger:
    1. wenn er am oder nach dem 1. Juli 2005 installiert worden ist, Leistungsstandards entspricht, die nicht schlechter sind als die, die in der Anlage der gegenwärtigen Entschließung angegeben sind,;
    2. wenn er vor dem 1. Juli 2005 installiert wurde, Leistungsstandards entspricht, die nicht schlechter sind als die, die in der Anlage der Entschließung A.525(13) angegeben sind.

Überarbeitete Empfehlung zu den Leistungsstandards der Anlagen der Schmalbandsofortdrucktelegraphie für den Empfang von Navigations- und Meteorologischen Warnungen und dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX)

1 Einleitung

1.1 Die Anlagen müssen nicht nur den Vorgaben der Funkregeln (Radio Regulations), den Festlegungen der Empfehlung ITU-R M.540 zur Bordausrüstung und den allgemeinen Vorgaben, die in der Entschließung A.694(17) wiedergegeben sind, entsprechen, sondern auch die folgenden Leistungsstandards erfüllen.

2 Allgemeines

2.1 Die Anlage muss Funkempfänger und einen Signalprozessor umfassen, sowie entweder:

  1. einen integrierten Druckapparat; oder
  2. ein geeignetes Anzeigegerät 1, einen Druckerausgang und einen nicht löschbaren Meldungsspeicher; oder
  3. eine Verbindung zu einem integrierten Navigationssystem und einem nicht löschbaren Meldungsspeicher.

3 Kontrollen und Anzeigegeräte

3.1 Details zu den Abdeckungsgebieten und Meldungskategorien, die vom Anwender vom Empfang und/oder der Anzeige ausgeschlossen wurden, müssen jederzeit verfügbar sein.

4 Empfänger

4.1 Die Ausrüstung muss einen Empfänger umfassen, der auf der in den Funkregeln (Radio Regulations) für das Internationale NAVTEX System vorgeschriebenen Frequenz läuft. Die Ausrüstung muss einen zweiten Empfänger umfassen, der dazu geeignet ist gleichzeitig mit dem ersten auf mindestens zwei anderen Frequenzen zu arbeiten, die für die Übertragung von NAVTEX Informationen anerkannt sind. Der erste Empfänger muss Vorrang haben bei der Anzeige oder dem Druck der empfangenen Informationen. Der Druck oder die Anzeige von Meldungen von einem Empfänger darf den Empfang des anderen Empfängers nicht verhindern.

4.2 Die Empfindlichkeit des Empfängers muss bei einer Quelle mit einer elektomotorischen Kraft (e. m.f) von 2NV in Reihe mit einer rein ohmischen Impedanz von 50 S eine Zeichenfehlerrate von unter 4 v. H. haben.

5 Anzeigegerät und Drucker

5.1 Das Anzeigegerät und/oder der Drucker müssen mindestens 32 Zeichen pro Zeile darstellen können.

5.2 Wenn ein geeignetes Anzeigegerät verwendet wird, müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Ein Hinweis auf soeben empfangene nichtunterdrückte Meldungen muss sofort und bis er bestätigt wurde oder für 24 Stunden nach Empfang angezeigt werden; und
  2. soeben empfangene nicht unterdrückte Meldungen müssen auch angezeigt werden.

5.3 Das Anzeigegerät muss mindestens 16 Zeilen eines Meldungstextes anzeigen können.

5.4

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