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Regelwerk

PPR.1/Rundschreiben 10
Wiedervorlage der Stoffe/Produkte in den Listen 2 und 3 des MEPC.2Rundschreibens über die vorläufige Kategorisierung flüssiger Substanzen in Übereinstimmung mit Anlage II von MARPOL und dem IBCCode

Vom 9. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 614)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC), auf seiner vierundsiebzigsten Tagung (13. bis 17. Mai 2019), und der Schiffssicherheitsausschuss (MSC), auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019), haben mit den Entschließungen MEPC. 318(74) bzw. MSC.460(101) Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) angenommen.

2 MEPC 74 hat außerdem mit Entschließung MEPC.315(74) Änderungen der Anlage II von MARPOL angenommen, um die Einleitungsanforderungen für Ladungsrückstände und Tankwaschwasser, die persistente aufschwimmende Stoffe mit einer hohen Viskosität und/oder einem hohen Schmelzpunkt enthalten, in bestimmten Seegebieten in Folge von Bedenken bezüglich der Umweltauswirkungen zulässiger Einleitungen zu stärken.

3 In den Änderungen des IBC-Codes wurden alle Stoffe/Produkte in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes in Bezug auf das überarbeitete Kapitel 21 des Codes (Kriterien für die Bestimmung von Beförderungsanforderungen für Stoffe/Produkte, die dem IBC-Code unterliegen), die Kriterien für die neuen Einleitungsanforderungen in der Anlage II von MARPOL und die neusten Gefahrprofile für Stoffe/Produkte von GESAMP neubewertet.

4 Der Unterausschuss "Pollution Prevention and Response (PPR)" hat auf seiner siebten Tagung (17. bis 21. Februar 2020) darin übereingestimmt, dass die Stoffe/Produkte in den Listen 2 und 3 des MEPC.2-Rundschreibens Provisional categorization of liquid substances in accordance with MARPOL Annex II and the IBC Code ebenfalls auf dieselbe Weise wie die Stoffe der Kapitel 17 und 18 des Codes neubewertet werden müssen.

5 Deshalb kam PPR 7 auch überein ein Ablaufdatum für alle Stoffe/Produkte der Listen 2 und 3 des MEPC.2-Rundschreibens festzulegen, damit alle Stoffe/Produkte bis zum 31. Dezember 2025 neubewertet werden. Jeder Stoff/jedes Produkt, der/das nicht bis zum Ablauf dieser Frist neubewertet worden ist, wird von der Liste gelöscht und kann nicht länger verschifft werden.

6 PPR 7 kam des Weiteren überein, Verwaltungen aufzufordern, ihre Hersteller zu ersuchen, ihre Stoffe/Produkte zu überprüfen, um zu bewerten, ob irgendwelche Änderungen der Beförderungsanforderungen notwendig sind, wobei das überarbeitete Kapitel 21 des IBC-Codes, die neusten Gefahrprofile für Stoffe/Produkte von GESAMP und die überarbeiteten Anforderungen der Anlage II von MARPOL zu berücksichtigen sind. Danach müssen die Hersteller ihre Verwaltung über die Zusammensetzung ihrer Stoffe/Produkte informieren und darüber, ob den Stoffen/Produkten aktualisierte Beförderungsanforderungen zugewiesen werden müssen.

7 Die Verwaltung muss die Organisation daraufhin wie folgt informieren:

  1. Bei Stoffen/Produkten, die nicht mehr länger verschifft werden und somit aus dem MEPC.2-Rundschreiben Provisional categorization of liquid substances in accordance with MARPOL Annex II and the IBC Code gelöscht werden können, reicht eine Benachrichtigung aus;
  2. für Stoffe/Produkte, die bewertet wurden und bei denen die Beförderungsanforderungen dieselben bleiben, reicht eine Benachrichtigung über die Bewertung aus; und
  3. für Stoffe/Produkte, die bewertet wurden und bei denen sich die Beförderungsanforderungen ändern, ist es notwendig, ein Dokument mit einem ausgefüllten PPR Stoff/Produktdaten-Berichtsformular als Anlage einzureichen.

8 Mitgliedsstaaten und internationale Organisationen werden aufgefordert, die Informationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Bekanntmachung der Entschließung des Unterausschusses der IMO PPR.1/Rundschreiben 10, "Wiedervorlage der Stoffe/Produkte in den Listen 2 und 3 des MEPC.2Rundschreibens über die vorläufige Kategorisierung flüssiger Substanzen in Übereinstimmung mit Anlage II von MARPOL und dem IBCCode", in deutscher Sprache

Vom 10. August 2022
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 614)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Unterausschusses der IMO PPR.1/Rundschreiben 10, "Wiedervorlage der Stoffe/Produkte in den Listen 2 und 3 des MEPC.2-Rundschreibens über die vorläufige Kategorisierung flüssiger Substanzen in Übereinstimmung mit Anlage II von MARPOL und dem IBC-Code", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 221934

ENDE

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