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Regelwerk

MEPC.1/Rundschreiben 512
Richtlinien für die vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen, die als Massengut befördert werden
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Vom 24. Januar 2007
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2007 S. 152)


Abschnitt 1
Einführung

1.1 Die Beförderung flüssiger Stoffe als Massengut ist im Hinblick auf die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in SOLAS 74 in seiner geänderten Fassung sowie in MARPOL 73/78 geregelt.

1.2 Flüssige Ladungen, die zur Beförderung als Massengut angeboten werden, können in folgende Gruppen unterteilt werden:

  1. verflüssigte Gase;
  2. Öle; und
  3. schädliche und nicht schädliche flüssige Stoffe, die im Folgenden als "Produkte" bezeichnet werden.

1.3 Verflüssigte Gase sind in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt, ihre Beförderung unterliegt den Vorschriften dieses Codes.

1.4 Der Ausdruck "Öl" bezeichnet Erdöl in jeder Form, einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter Anlage II des Übereinkommens fallen) und umfasst, ohne die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmungen zu beschränken, die in Anhang 1 zu MARPOL Anlage 1 aufgeführten Stoffe.

1.5 Eine Reihe von Produkten kann sowohl mit Gastankschiffen als auch mit Chemikalientankschiffen befördert werden. Sie sind mit einem Sternchen gekennzeichnet in Kapitel 19 des IGC-Codes und in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt.

1.6 Jeder zur Beförderung als Massengut angebotene flüssige Stoff ist entweder als verflüssigtes Gas oder als Öl oder als Produkt zu kennzeichnen. Diese Richtlinien finden nur Anwendung auf flüssige Stoffe, die als Produkte gekennzeichnet sind.

1.7 Die Anforderungen für die Beförderung von Produkten als Massengut sind in den IBC- und BCH-Codes festgelegt. Der IBC-Code findet Anwendung auf Chemikalientankschiffe, die an oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut sind, und ist sowohl unter SOLAS 74 in seiner geänderten Fassung als auch unter MARPOL 73/78 zwingend vorgeschrieben. Der BCH-Code findet Anwendung auf Schiffe, die vor dem 1. Juli 1986 gebaut sind. Der letztgenannte Code ist unter MARPOL 73/78 zwingend vorgeschrieben und unter SOLAS 74 in seiner geänderten Fassung empfohlen.

1.8 In den vorliegenden Richtlinien wird aus Gründen der Prägnanz nur auf den IBC-Code verwiesen, dies bedingt gegebenenfalls auch eine Bezugnahme auf den BCH-Code.

1.9 Die in diesen Richtlinien beschriebenen Verfahren sind in Anhang 1 in Diagrammform dargestellt.

Abschnitt 2
Bewertete Produkte

2.1 Wenn ein flüssiger Stoff als Produkt befördert werden soll, muss der Verlader zunächst prüfen, ob das Produkt in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes oder in Kapitel 19 (Index der als Massengut beförderten Produkte) oder in der letzten Ausgabe der MEPC.2/Rundschreiben aufgeführt ist:.

2.2 Ein Produkt muss unter der in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes oder in der letzten Ausgabe der MEPC.2/Rundschreiben aufgeführten Produktbezeichnung befördert werden.

2.3 Bei den im IBC-Code aufgeführten Produkten handelt es sich im Wesentlichen um reine oder technisch reine Produkte, einschließlich ihrer wässrigen Lösungen.

2.4 Die Liste der Produkte in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes wird in jeder Folgeausgabe aktualisiert.

2.5 Der Index der als Massengut beförderten Produkte (im Folgenden als "Index" bezeichnet) enthält die meisten der im Allgemeinen verwendeten Synonyme der im IBC-Code aufgeführten Produkte. Der Index wird ebenfalls in jeder Folgeausgabe des IBC-Codes aktualisiert.

2.6 Wenn das Produkt weder in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes, noch im Index aufgeführt ist, besteht der nächste Schritt darin, die möglichen Einträge in die Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes zu prüfen. Eine solche Liste wird jedes Jahr (17. Dezember) als Liste 1 des MEPC.2/Rundschreibens herausgegeben. Dasselbe Rundschreiben enthält ebenfalls eine Liste der nur verschmutzenden Gemische, die durch Berechnung klassifiziert oder als Gemisch bewertet wurden, Liste 2 (siehe Abschnitt 5), eine Liste der mit Sicherheitsrisiken verbundenen Gemische bewerteter Produkte mit einer Handelsbezeichnung, Liste 3 (siehe Abschnitt 6) sowie eine Liste von nur verschmutzenden Gemischen mit >1 % unbewerteten Bestandteilen, Liste 4 (siehe Abschnitt 7).

2.7 Wenn das Produkt weder im IBC-Code aufgelistet, noch im MEPC.2/Rundschreiben veröffentlicht ist, muss durch Kontaktaufnahme mit der Organisation geprüft werden, ob das Produkt bereits vorläufig durch eine dreiseitige Vereinbarung bewertet worden ist.

2.8

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